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Informationen Steuern Dezember 2019

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Informationen Steuern November 2019

Alle Steuerzahler

Termine: Steuern und Sozialversicherung

10.11.

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 14.11. für den Eingang der Zahlung.

15.11.

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 18.11. für den Eingang der Zahlung.

Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen

Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge November 2019

Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für November ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 27.11.2019.

Nachzahlungszinssatz: Wird nicht gesenkt

Der sechs Prozent pro Jahr betragende Zinssatz auf Steuernachforderungen wird nicht gesenkt. Der Finanzausschuss wies in der von der Vorsitzenden Bettina Stark-Watzinger (FDP) geleiteten Sitzung am Mittwoch einen entsprechenden Antrag der FDP-Fraktion (19/10158) zurück. Danach sollte der Zinssatz nur noch ein Zwölftel des Basis-Zinssatzes im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), mindestens aber 0,1 Prozent, betragen. Für den Antrag stimmten die Fraktionen von FDP und AfD. Alle anderen Fraktionen lehnten den Antrag ab.

Wie die FDP-Fraktion in ihrem Antrag erläutert, sind die zu zahlenden Zinsen häufig sogar höher als die eigentliche Steuernachzahlungssumme. Der Zinssatz von sechs Prozent pro Jahr für Steuernachzahlung bestehe seit mehr als 50 Jahren unverändert. In Zeiten von langandauernden Niedrigzinsen sei dies unverhältnismäßig und eine ungerechte Behandlung der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Es sei ein Gebot der Fairness und der Gerechtigkeit, die niedrigen Zinsen, von denen der Staat profitiere, auch den Bürgerinnen und Bürgern zu gewähren: "Wer wenig Zinsen erhält, soll auch wenig Zinsen zahlen", stellt die FDP-Fraktion fest. Außerdem wird auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes hingewiesen, der schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel bezüglich der Nachzahlungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent für jeden vollen Monat geäußert habe.

Für die Bundesregierung orientiert sich der Nachzahlungszinssatz nicht an den Marktzinsen, sondern an den Sätzen für Verzugs- und Überziehungszinsen. Die vom Bundesfinanzhof geäußerte Kritik werde nicht geteilt, erklärte die Regierung in der Sitzung. Die CDU/CSU-Fraktion empfahl, ein ausstehendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Nachzahlungszinssätzen abzuwarten. In diese Richtung argumentierte auch die SPD-Fraktion, die zusätzlich darauf hinwies, dass der Nachzahlungszinssatz in den ersten 15 Monaten gar nicht erhoben werde und im übrigen auch auf Rückzahlungen von den Finanzämtern Anwendung finde.

Für die AfD-Fraktion ist das Verhalten der Koalition in der Frage des Nachzahlungszinssatzes ein "Beleg für Politikunfähigkeit". Wie schon bei der Grundsteuer werde auch in diesem Fall auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts gewartet. Auch die FDP-Fraktion kritisierte, dass wieder einmal abgewartet werden solle, bis das Verfassungsgericht die Rechtswidrigkeit der Regelung bescheinige. Die Fraktion Die Linke gab dem Ansinnen der FDP-Fraktion "grundsätzlich" Recht, vertrat aber die Auffassung, dass der Aufschlag auf den Basis-Zinssatz des BGB höher sein solle. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen verwahrte sich dagegen, das Thema auf eine Ebene mit der Grundsteuer zu stellen. Der FDP-Vorschlag beantworte die Fragen beim Nachzahlungszinssatz nicht.

Deutscher Bundestag, hib-Meldung Nr. 1044/2019 vom 25.09.2019

Streitbeilegung bei Doppelbesteuerung: Neues Verfahren geplant

Bei Streitfällen über Doppelbesteuerungsabkommen soll ein neues Verfahren zur Beilegung eingeführt werden. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10.10.2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union (BT-Drs. 19/12112) vor.

Nach Angaben der Bundesregierung entstehen Doppelbesteuerungssachverhalte, wenn zwei souveräne Steuer-Jurisdiktionen auf dasselbe Besteuerungssubstrat zugreifen. Die Beilegung einer von einem betroffenen Steuerpflichtigen vorgebrachten Doppelbesteuerungsstreitigkeit sei bisher erfolgt, indem die jeweiligen Staaten teilweise auf ihre Besteuerungsrechte verzichten würden. Die bestehenden Verfahren würden allerdings teilweise keinen Einigungszwang dieser Staaten durch eine Schiedsverfahrensphase vorsehen. Durch die Umsetzung der Richtlinie werde nun innerhalb der EU ein weiteres Streitbeilegungsverfahren eingeführt, dass diese Schiedsverfahrensphase für alle Doppelbesteuerungsstreitigkeiten vorsehe. In dieser Schiedsverfahrensphase werde die Streitfrage einem beratenden Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt, von dessen Stellungnahme die zuständigen Behörden abweichen könnten. Falls sich die zuständigen Behörden jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung dieser Stellungnahme nicht verständigen würden, so seien sie inhaltlich an diese Stellungnahme gebunden, heißt es in der Begründung des Entwurfs. Wenn der Steuerpflichtige der abschließenden Entscheidung über die Streitfrage zustimme und auf Rechtsbehelfe verzichte, seien die fraglichen Steuerbescheide des Steuerpflichtigen entsprechend zu ändern.

Der Bundesrat vermisst in dem Entwurf Regelungen zur Information und Mitwirkung der Landesfinanzbehörden und bittet darum, die Beteiligungsrechte der Länder in der Schiedsverfahrensphase sicherzustellen. Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag der Länder in ihrer Gegenäußerung zu.

Deutscher Bundestag, PM vom 21.08.2019

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen umfasst Aufwendungen für statische Berechnung

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen umfasst Aufwendungen für statische Berechnung, die zur Durchführung der Handwerkerleistungen erforderlich ist.

So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 4. Juli 2019 (Az. 1 K 1384/19; Revision anhängig beim Bundesfinanzhof Az. VI R 29/19) und ermäßigte die festgesetzte Einkommensteuer um 107,10 Euro (20 % von 535,50 Euro) nach § 35a Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz. Die Norm umfasse nach Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte "alle handwerklichen Tätigkeiten", jedoch nicht gutachterliche Tätigkeiten, wie z. B. Wertermittlung eines Grundstücks und Erstellen eines Energieausweises. Im Streitfall bestehe indes eine "enge sachliche Verzahnung" zwischen den statischen Berechnungen und den folgenden "unstreitig erbrachten Handwerkerleistungen". Die statische Berechnung habe "der ordnungsgemäßen und sicheren Durchführung des Austausches von tragenden Stützelementen für das Dach des Wohnhauses" gedient und sei in einem Haushalt erbracht worden. Ein "unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zu einem Haushalt" bestehe. Ein solcher ergebe sich auch aus der Besprechung vor Ort und Inaugenscheinnahme des Hauses. Eine Aufspaltung nach dem Leistungsort der Berechnung erscheine "gekünstelt" und widerspreche dem Gesetzeszweck, der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Entscheidend sei, dass die Leistung der Wohnung der Kläger zugutekomme.

Die verheirateten Kläger sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer eines eigengenutzten Hauses. Schadhafte Holzstützen wurden durch Stahlstützen ersetzt. Hierzu beauftragten die Kläger einen Handwerker. Nach dessen Ansicht war eine vorherige statische Berechnung "unbedingt erforderlich". Hierzu fand eine Besprechung vor Ort und Inaugenscheinnahme des Hauses statt. Die Kläger überwiesen den für die Berechnung in Rechnung gestellten Betrag für Arbeitskosten in Höhe von 535,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Sie erklärten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2015 eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ("Kaminfeger, Statiker") im eigenen Haushalt in Höhe von insgesamt 565 Euro. Die statische Berechnung sei für den Austausch der Stützbalken erforderlich und eine unselbständige, untrennbar mit der Hauptleistung verbundene Nebenleistung gewesen. Es liege eine einheitliche Handwerkerleistung vor. Das beklagte Finanzamt erkannte lediglich 28 Euro für den "Kaminfeger" und damit 6 Euro (20 % von 258 Euro) als Ermäßigungsbetrag für Handwerkerleistungen an. Bei der statischen Berechnung handle es sich um eine nicht steuerlich begünstigte Gutachterleistung.

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 01.10.2019 zum Urteil 1 K 1384/19 vom 04.07.2019 (nrkr – BFH-Az.: VI R 29/19)

Sechsmonatsfrist des § 66 Absatz 3 EStG bereits bei Festsetzung des Kindergeldes zu beachten

Eine rückwirkende Festsetzung von Kindergeld ist bei Kindergeldanträgen, die ab dem Jahr 2018 gestellt wurden, nur für die letzten sechs Monate vor Antragstellung zulässig. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.

Im Streitfall stellte der Kläger im August 2018 einen Kindergeldantrag für seine beiden Kinder. Daraufhin setzte die beklagte Familienkasse ab Juli 2016 beziehungsweise August 2017 Kindergeld fest. Die Auszahlung des Kindergeldes beschränkte sie auf den Betrag, der auf die Zeit ab Februar 2018 entfiel. Für die vorangegangenen Monate versagte die Familienkasse die Auszahlung, weil das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt werden dürfe, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen sei.

Dagegen hat sich der Kläger erfolgreich gewehrt. Das FG entschied, dass die Familienkasse verpflichtet sei, das festgesetzte Kindergeld in voller Höhe auszuzahlen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Gesetzgeber die Festsetzungsverjährung für das Kindergeld ab 2018 neu geregelt habe. Sowohl die Festsetzung als auch die Auszahlung des Kindergeldes seien nur noch mit einer Rückwirkung von sechs Monaten ab Antragstellung zulässig. Im Streitfall habe die Familienkasse entgegen dieser Regelung eine wirksame Kindergeldfestsetzung für die Monate vor Februar 2018 vorgenommen. Die Auszahlung des Kindergeldes könne sie in diesem Fall nicht verwehren.

Das Gericht hob hervor, dass der Kindergeldanspruch durch die Neuregelung bei einer verspäteten Antragstellung nicht entfalle. Das Kindergeld dürfe lediglich nicht mehr festgesetzt und ausgezahlt werden. Dies sei insbesondere für Leistungen im außersteuerlichen Bereich von Bedeutung, die an das Kindergeld anknüpfen.

Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem Aktenzeichen III R 33/19 beim Bundesfinanzhof anhängig.

Finanzgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 10.04.2019, 10 K 3589/18 Kg, nicht rechtskräftig

Elternunterhalt: Bundesrat äußert sich zu geplanter Angehörigen-Entlastung

Der Bundesrat hat am 11. Oktober 2019 die Pläne der Bundesregierung beraten, erwachsene Kinder pflegebedürftiger Eltern finanziell zu entlasten: Zukünftig sollen die Sozialhilfeträger auf das Einkommen der Kinder erst dann zurückgreifen dürfen, wenn ihr Bruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt.

In seiner Stellungnahme fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die von ihr vorgelegte Kostenschätzung zu überarbeiten: Unabhängig von der ohnehin lückenhaften Datengrundlage spiegele die derzeitige Kostenberechnung die Belastung für die Träger der Sozial- und Eingliederungshilfe nicht in angemessenem Umfang wider, kritisieren die Länder.

Etwaige Mehrbelastungen für Länder und Kommunen müsse der Bund kompensieren und dies bereits im Gesetz verbindlich sicherstellen. Zu garantieren sei nicht nur die Übernahme der derzeit geschätzten Zusatzkosten, sondern auch davon abweichende zusätzliche Belastungen, die sich erst nach Inkrafttreten des Gesetzes zeigen. Bund und Länder müssten dann erneut über den angemessenen Umfang der Ausgleichszahlungen verhandeln. Wichtig sei daher, im Gesetz eine Kostenevaluation festzuschreiben.

Weitere Vorschläge des Bundesrates dienen dazu, der Zielsetzung des Entwurfs besser Rechnung zu tragen und die Umsetzung in die Praxis zu erleichtern. Sie betreffen unter anderem die Leistungen für junge Menschen in besonderen Ausbildungsstätten und stationären Einrichtungen oder besonderen Wohnformen.

Zudem fordert der Bundesrat eine Übergangsregelung, um eine Finanzierungs- bzw. Rentenlücke für Menschen mit Behinderung zu schließen, die nach der Systemumstellung durch das neue Bundesteilhabegesetz für den Monat Januar 2020 droht.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine gesetzliche Vermutungsregel vor. Sie soll dafür sorgen, dass Angehörige grundsätzlich nicht mehr für Pflegekosten der Betroffenen einspringen müssen. Nur in Ausnahmefällen, in denen der Träger ein Einkommen über der Schwelle von 100.000 Euro vermutet, müssen Angehörige ihr Einkommen offenlegen – dies soll Bürger und Verwaltung entlasten.

Zum Hintergrund: Wenn Eltern die Kosten für Pflege im Alter nicht allein aufbringen können, werden in der Regel ihre erwachsenen Kinder zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Um die jüngere Generation zu entlasten, möchte die Bundesregierung die Einkommensgrenze einführen – so wie sie bereits jetzt für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt. Nach Angaben der Bundesregierung erhalten derzeit fast 400.000 alte Menschen finanzielle Hilfe vom Staat, um den Pflegedienst oder den Aufenthalt im Pflegeheim bezahlen zu können.

Profitieren sollen auch Menschen, deren Angehörige aufgrund einer Behinderung Anspruch auf Eingliederungshilfe haben – zum Beispiel für Gebärdendolmetschung oder für den Umbau einer barrierefreien Wohnung.

Der Regierungsentwurf enthält zudem weitere Verbesserungen für Menschen mit Behinderung: so erhalten sie intensivere Teilhabeberatung und ein Budget für Ausbildung, um leichter eine reguläre Berufsbildung antreten zu können.

Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun der Bundesregierung zugeleitet. Diese verfasst eine Gegenäußerung dazu und reicht dann beide Dokumente in den Bundestag nach. Dieser hatte bereits im September mit seinen Beratungen begonnen.

Bundesrat, Mitteilung vom 11.10.2019 zur Plenarsitzung am 11.10.2019

Gilt ein Testament, wenn es unter Schmerzmitteln geschrieben wurde?

Ein Erbvertrag, der zwei Tage vor dem Tod des Erblassers auf dem Sterbebett geschlossen wird, kann trotz erheblicher Schmerzmitteleinnahme wirksam sein. Um den Willen zum Abschluss des Vertrags auszudrücken, reicht es, wenn der Erblasser dem Notar zunickt und dann unterschreibt, wie das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden hat (Az. 1 U 1198/17). Sprechen ist nicht notwendig.

Der Fall: Erbvertrag unwirksam, wegen geistiger Unzurechungsfähigkeit?

Im verhandelten Fall hatte ein Vater zunächst seinen Sohn als Alleinerben eingesetzt. Als er 45 Jahre später im Sterben lag, besuchte ihn seine Ehefrau mit einem Notar im Hospiz, um einen neuen Erbvertrag aufzusetzen, in dem sich die beiden Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.

Beim ersten Besuch stand der Mann unter starken Schmerzmitteln und war kaum ansprechbar. Am nächsten Tag war die Dosis zwar nur leicht verringert worden, aber der Notar hielt den Mann für geistig hinreichend klar und las ihm den neuen Erbvertrag vor. Der Mann nickte und unterzeichnete den Erbvertrag. Zwei Tage später verstarb er.

Der Sohn erhob daraufhin Anspruch auf den Nachlass. Der neue Erbvertrag sei unwirksam, da sein Vater nicht mehr bei Sinnen gewesen und auch die Unterschrift nicht seine sei. Als Beweis verwies er auf die Notizen der Ärzte, die den Mann mehrfach nachts als desorientiert bezeichneten, und legte eine 50 Jahre alte Unterschrift vor.

Das Urteil: Zeugen bestätigen geistige Klarheit des Erblassers

Die Richter gaben ihm nicht recht. Die Schmerzmittel-Dosis war nicht derart hoch, dass sie den Vater erheblich geistig einschränken konnte, so das OLG. Zudem sei es nicht ungewöhnlich, dass ältere, schwer kranke Patienten nachts verwirrt seien, aber tagsüber fit. Der Notar und mehrere Zeugen hatten den Mann als geistig klar beschrieben.

Dass der Vater zur Zustimmung nur nickte und nicht sprach, schadet nach Ansicht der Richter nicht. Bei notariellen Verträgen reicht es, wenn das Dokument unterschrieben wird. Zudem sei davon auszugehen, dass der Vater den Erbvertrag selbst unterschrieben hat: Das habe der Notar bestätigt. Eine 50 Jahre alte Unterschrift, die anders als die jüngste aussehe, sei kein Indiz für eine Fälschung. Die Frau des Verstorbenen wurde Alleinerbin.

Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, Urteil vom 15.11.2018, 1 U 1198/17

Allgemeine Informationen

Goldbarren als unecht angeboten: Käufer kann Kaufvertrag nicht anfechten

Wird ein Goldbarren auf eBay mit dem Hinweis angeboten, dass seine Echtheit nicht geprüft wurde und er deswegen als unecht verkauft wird, so kann der Käufer den Kaufvertrag nicht deswegen anfechten, weil sich der Barren tatsächlich als unecht herausgestellt hat. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Augsburg hervor.

Der Kläger ersteigerte über eBay einen "Goldbarren 1 OZ (UNZE) Credit Suisse – Barren im Blister", der vom Beklagten unter anderem wie folgt beschrieben war: "Die Angabe habe ich vom Blister übernommen. Der Barren wurde nicht aus dem Blister genommen. Daher ist die Echtheit nicht geprüft worden. Ich verkaufe ihn als unecht. Nur Gebote machen oder kaufen, wenn sie damit einverstanden sind." Der Kläger ging aufgrund der Artikelbeschreibung davon aus, dass es sich um einen echten Goldbarren mit einem Gewicht von einer Unze handle. Er nahm an der Auktion teil und blieb mit einem Gebot von 1.060 Euro Höchstbietender.

Der Kläger erhielt den Goldbarren geliefert und ließ diesen überprüfen. Es wurde festgestellt, dass es sich bei dem Goldbarren nicht um echtes Gold handelte. Der Kläger erklärte daraufhin die Anfechtung des Kaufvertrages und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Beklagte habe nach den Bedingungen von eBay den Barren überhaupt nicht anbieten dürfen, da es sich um eine Replik handle.

Das AG Augsburg hat die Klage abgewiesen, da eine Täuschung bei umfassender Würdigung der Artikelbeschreibung nicht entnommen werden könne. In der Beschreibung befinde sich der Hinweis, dass der Barren nicht auf seine Echtheit geprüft wurde und in groß hervorgehobener Schrift der Hinweis "ich verkaufe ihn als unecht". In der Gesamtschau war das Gericht daher der Ansicht, dass die Echtheit des Barrens aufgrund der Beschreibung gerade fraglich war und dies in der Artikelbeschreibung hinreichend zum Ausdruck kam.

Die gegen das Urteil des AG eingelegte Berufung wurde vom Landgericht als unbegründet zurückgewiesen. Das Urteil des AG ist daher rechtskräftig.

Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 19.12.2018, rechtskräftig

Mängel einer Mietwohnung gerügt: Vermieter darf Wohnung 92-jähriger Vermieterin betreten lassen

Der Vermieter darf die Wohnung auch einer 92-jährigen Mieterin zu Vorbereitung von Arbeiten zur Beseitigung der von ihr gerügten Mängel betreten lassen. Das hat das Amtsgericht (AG) München entschieden und die betagte Mieterin dazu verurteilt, den beauftragten Handwerkern zur Maßaufnahme sowie zur Feststellung der erforderlichen Vorarbeiten zum Fensteraustausch nach vorheriger schriftlicher Ankündigung mit einer Frist von fünf Tagen montags bis freitags in der Zeit zwischen 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr den Zutritt und den Aufenthalt zu gewähren und die Maßaufnahme der Fensterelemente sowie die Feststellung der erforderlichen Vorarbeiten zu dulden und nicht zu behindern.

Mit Mietvertrag vom 18.04.2005 mietete die Beklagte zusammen mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann die streitgegenständliche Wohnung an. Der Kläger erbte die Wohnung und trat damit auf Vermieterseite in das bestehende Mietverhältnis ein. Die Beklagte hatte bereits im November 2007 auf die Undichte der Fenster, die daraus resultierende erhebliche Schimmelbildung und Gesundheitsgefährdung hingewiesen und deswegen mit anwaltlicher Unterstützung in Absprache mit dem Vermieter die Mietzahlung ab 2013 um 15% gekürzt.

Der Kläger hatte die Beklagte im Juni 2018 darüber informiert, dass nach längerem Entscheidungsprozess der zuständigen Eigentümerversammlung nun ein Austausch der Fenster anstehe und auf Verlangen die für die Dauer von schätzungsweise vier Tagen anstehenden Bauschritte vorgestellt. Die ihr für die Aufmaßarbeiten angebotenen Termine im September 2019 lehnte die Beklagte ab, da ihr zuvor die Übernahme von Hotel- beziehungsweise Verpflegungs- und Reinigungskosten schriftlich zugesagt werden müssten.

Nach Auffassung des Klägers ist die Mängelbeseitigung nicht abhängig vom Alter der Mieterin, sondern vom Ausmaß des Mangels und der Massivität ihres Wunsches nach Beseitigung. Ohne Abklärung der erforderlichen Arbeiten könne die Mieterin noch keine Gegenforderung hinsichtlich Hotel, Verpflegung und Reinigung stellen. Die Beklagte sei noch sehr rüstig. Die Beklagte ist der Meinung, dass mit ihr als ängstlicher gewordener Person anders als mit jungen Mietern umgegangen werden müsse. Sie verweigere sich nicht, wolle nur Sicherheit.

Die zuständige Richterin am AG München gab dem Kläger Recht. Gemäß § 555a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) habe der Mieter Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind. Gemäß § 555a Absatz 2 BGB seien Erhaltungsmaßnahmen dem Mieter rechtzeitig anzukündigen. Eine besondere Form der Ankündigung sei im Rahmen des § 555a BGB nicht vorgeschrieben. Auch eine mündliche Mitteilung hätte ausgereicht. Inhaltlich solle die Ankündigung die beabsichtigte Maßnahme zumindest grob nach Art und Umfang beschreiben.

Entscheidend sei, dass der Mieter in die Lage versetzt werde, die für ihn mit den Erhaltungsmaßnahmen verbundenen Beeinträchtigungen zu beurteilen. Der Vermieter sollte mitteilen, wann die Arbeiten beginnen sollen und wie lange die Arbeiten voraussichtlich dauern werden. Die inhaltlichen Anforderungen an die Ankündigung seien hierbei nicht zu überspannen. Vorliegend werde lediglich die Zutrittsgewährung für die Vorarbeiten zum Fensteraustausch verlangt. Vorbereitende Maßnahmen seien Teil der Maßnahmen nach § 555a BGB. Auch 92-jährige Mieter müssten Erhaltungsmaßnahmen dulden, zumal hier eine Mängelrüge auch wegen undichter Fenster erfolgt sei.

Laut Gericht darf die Beklagte die Duldung der Instandsetzungsmaßnahmen auch nicht davon abhängig machen, ob sie eine Ersatzwohnung erhält und Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden. Im Übrigen gehe es vorliegend auch nur um Termine zur Maßaufnahme und zur Feststellung eventueller Vorarbeiten.

Amtsgericht München, Urteil vom 13.12.2018, 418 C 18466/18, rechtskräftig

"Schlechte Presse" ist kein Grund zur Kündigung

Eine Vermieterin darf ihrer Mieterin nicht deswegen (fristlos) kündigen, weil die Mieterin sich in Fernsehbeiträgen geäußert hat, in denen die Vermieterin "schlecht wegkommt". Das gilt laut Amtsgericht (AG) Augsburg zumindest dann, wenn die Äußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sind.

Die Klägerin hat das streitgegenständliche Anwesen erworben und will das Gebäude, in welchem sich bislang 16 Mietwohnungen befinden, in ein Hostel/Jugendherberge umbauen. Die übrigen Wohnungen sind bereits geräumt. Lediglich die Wohnung der Beklagten ist noch bewohnt.

Die Klägerin hat das Mietverhältnis im Februar 2018 fristlos gekündigt, da die Beklagte es gefördert habe, in mindestens vier Fernsehbeiträgen von verschiedenen Sendern über die Situation des Mietverhältnisses in einer Art und Weise zu berichten, die die Klägerin als skrupellose Bauträgerin darstellen würde. Es sei auch unzutreffend der Eindruck erweckt worden, dass die Klägerin rechtswidrig handeln würde. Die Klägerin ist der Ansicht, dass hierdurch in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen worden sei und ein Festhalten am Mietvertrag unzumutbar sei, sodass die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses mit der Beklagten gerechtfertigt sei.

Das AG hat die Räumungsklage abgewiesen, da weder ein Grund zur fristlosen, noch zur ordentlichen Kündigung gegeben war. Die Äußerung der Sprecher und Moderatoren in den streitgegenständlichen Fernsehbeiträgen seien der Beklagten nicht zuzurechnen. Gleiches gelte auch für die Äußerungen der Rechtsanwältin der Beklagten in den Fernsehbeiträgen. Die Beklagte habe es nicht in der Hand, welche Teile eines Interviews aufgenommen, oder gegebenenfalls auch nur verkürzt wiedergegeben werden.

Die Äußerungen der Beklagten selbst beziehungsweise die von den Moderatoren wiedergegebenen Inhalte, sind nach Auffassung des Gerichts von der Meinungsfreiheit gedeckt. Insbesondere sei nicht nachweisbar gewesen, dass die Beklagte die Berichterstattung durch die Medien in unzulässiger Weise mit gezielten Fehlinformationen gefördert hätte.

Die gegen das Endurteil des AG eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen. Das amtsgerichtliche Urteil vom 02.07.2018 ist daher rechtskräftig.

Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 02.07.2019, rechtskräftig

Sprengung eines Blindgängers: Keine Schadensersatzansprüche bei Gebäudeschäden

Häufig können Bombenblindgänger aus dem Zweiten Weltkrieg, die in vielen deutschen Städten noch in großer Zahl im Boden liegen, erfolgreich entschärft werden. Doch in manchen Fällen bleibt nur die kontrollierte Sprengung an Ort und Stelle. Kommt es dabei zu unvermeidlichen Schäden an umliegenden Gebäuden, stellt sich die Frage, wer dafür haftet. Jedenfalls nicht der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Bombe lag, entschied das Landgericht Osnabrück.

Geklagt hatte die Gebäudeversicherung eines Osnabrückers aus dem Stadtteil Atter. Dessen Wohnhaus sei, so behauptete die Versicherung, am 19.02.2018 beschädigt worden, als auf dem benachbarten Grundstück, einem ehemaligen Kasernengelände, ein Blindgänger vom Kampfmittelräumdienst kontrolliert gesprengt wurde. Den von ihr ersetzten Schaden bezifferte die Versicherung auf etwas mehr als 5.000 Euro netto. Diesen Betrag wollte sie nun von einer Tochtergesellschaft der Stadtwerke Osnabrück als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Bombe gefunden worden war, ersetzt haben. Die Stadtwerketochter, die als Entwicklungsgesellschaft das ehemalige Kasernengrundstück zum Baugebiet entwickeln soll, lehnte einen Ausgleich ab. Weder habe sie zu verantworten, dass die Bombe auf ihrem Grundstück lag noch habe sie die Sprengung angeordnet. Vielmehr sei sie verpflichtet gewesen, die Entscheidung des Kampfmittelräumdienstes hinzunehmen.

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück gab nun in ihrem Urteil vom 2. August 2019 der beklagten Entwicklungsgesellschaft recht (Az. 6 O 337/19). Ein Ausgleichsanspruch unter Nachbarn setze voraus, dass die von einem Grundstück ausgehende Störung seinem Eigentümer zurechenbar sei. Entweder weil er sie selbst jedenfalls mittelbar verursache oder weil er bei wertender Betrachtung verpflichtet gewesen wäre zu verhindern, dass solche Störungen von seinem Grundstück ausgehen. Beides sei hier nicht der Fall, entschied das Landgericht Osnabrück. Über die kontrollierte Sprengung habe allein der Kampfmittelräumdienst entschieden, nicht die Entwicklungsgesellschaft als Grundstückseigentümerin. Auch hätte die Entwicklungsgesellschaft die Sprengung nicht verhindern können. Sie sei verpflichtet gewesen, die Sprengung zu dulden, hätten doch bei einer unkontrollierten Explosion noch weitaus größere Schäden gedroht.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die klagende Versicherung hat die Möglichkeit, gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg einzulegen.

LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 20.08.2019 zum Urteil 6 O 337/19 vom 20.08.2019 (nrkr)

Krankenversicherung: Die Mutter-Kind-Kur ist in erster Linie für die Mama da

Eine gesetzliche Krankenkasse muss auch dann die Kosten für privat versicherte Kinder einer (gesetzlich versicherten) Frau bezahlen, die von ihrer Kasse eine so genannte Mutter-Kind-Kur bewilligt bekommen hat.

Die Mitnahme der Kinder zur Kur ist als "Leistung für die Mutter" anzusehen. Deswegen bestünde auch umgekehrt eine Pflicht zur Kostenübernahme nicht, wenn die Kinder gesetzlich aber die Mutter privat versichert wäre. Die Mitaufnahme der Kinder habe allein den Zweck, "der Mutter die Teilnahme an der stationären Vorsorgemaßnahme zu ermöglichen oder ihr die Entscheidung dafür zumindest zu erleichtern".

BSG, B 1 KR 4/18 R vom 28.05.2019

Elternrecht: Kinder, die früher in die Schule gehen, zahlen "länger" für die Kita

Eltern eines Kindergartenkindes können sich nicht gegen die Regel im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) wehren, dass das letzte Jahr im Kindergarten nur dann komplett beitragsfrei ist, wenn der Nachwuchs nicht als so genanntes "Kann-Kind" auf Antrag vorzeitig eingeschult wird. Für diese Kinder gilt, dass nur für ein knappes halbes Jahr (ab dem 01.12. des letzten Kindergartenjahres) kein Beitrag fällig wird.

Hier ging es um einen Fall aus Nordrhein-Westfalen, bei dem ein Kind im selben Jahr eingeschult wurde, in dem es erst nach dem 30.09. 6 Jahre alt wurde und die Eltern trotzdem für das ganze letzte Kindergartenjahr Beitragsfreiheit forderten – vergeblich. Denn die Regelung wirke nicht "unmittelbar auf den Rechtskreis" der Eltern ein, sondern setze eine "Grundentscheidung über die Erhebung von Elternbeiträgen auf kommunaler Ebene voraus".

VerfGH für das Land Nordrhein-Westfalen, VerfGH 30/19 vom 27.08.2019

Ungenehmigt darf auch mit einem Kleinkind eine Klimaanlage nicht gebaut werden

Holt ein Ehepaar, das in einer Eigentumswohnung im Rahmen einer Eigentümergemeinschaft wohnt, keine Genehmigung für den Einbau einer Außenklimaanlage ein und wird die Zustimmung auf nachträgliche Gewährung von den Miteigentümern abgelehnt, so muss die Klimaanlage wieder abgebaut werden.

Das gilt jedenfalls dann, wenn für die Versorgungsleitungen die Fassade (also ein Teil des Gemeinschafseigentums) durchbohrt werden musste und das Gerät – in einer Erdgeschosswohnung angebracht – das optische Erscheinungsbild stört.

Das Argument der Eheleute, sie müssten ihr (Klein-)Kind vor der (vermutlich in den nächsten Jahren noch stärker werdenden) Hitze im Sommer schützen, zog nicht. Eine Außenklimaanlage ist nicht die einzige Möglichkeit, sich vor Hitze zu schützen – und schon gar nicht, ohne die zwingend nötige Zustimmung der Miteigentümer zuvor eingeholt zu haben.

AmG München, 484 C 17510/18 vom 15.07.2019

Zeugnisse für Ausbildungsplatzbewerbungen: Kopfnoten zulässig?

In für Ausbildungsplatzbewerbungen erforderlichen Zeugnissen sind Kopfnoten nur zulässig, wenn der parlamentarische Gesetzgeber eine entsprechende Regelung im Schulgesetz getroffen hat. Das Verwaltungsgericht Dresden hielt mit nunmehr den Beteiligten übermitteltem Urteil an dieser bereits in gerichtlichen Eilverfahren geäußerten Auffassung fest. Seiner Ansicht nach waren die Ausstellung des Jahreszeugnisses der 9. Klasse und des Halbjahreszeugnisses der 10. Klasse unter Einbeziehung von Kopfnoten für einen sächsischen Oberschüler rechtswidrig.

Die Richter betonen, dass es bei dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um die Frage ging, ob an Schulen im Freistaat Sachsen Kopfnoten verteilt werden dürfen. Sie vertreten weiterhin die Ansicht, dass der parlamentarische Gesetzgeber eine Regelung im Sächsischen Schulgesetz schaffen kann, aber auch muss, wenn Kopfnoten auch in Zeugnissen zulässig sein sollen, die für Ausbildungsplatzsuche verwendet werden. Eine solche Regelung gebe es bisher nicht. Die in der Schulordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus enthaltenen Bestimmungen reichten wegen des intensiven Grundrechtseingriffs nicht aus. Zudem hätte der Gesetzgeber das Sächsische Staatsministerium für Kultus ausdrücklich dazu ermächtigen müssen, die Einzelheiten zur Erteilung von Kopfnoten in Zeugnissen zu regeln, die relevant sind, um einen Ausbildungsplatz zu erhalten.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hatte das Verwaltungsgericht Dresden bereits beschlossen, dass dem Kläger vorläufig ein Jahreszeugnis der 9. Klasse (Beschluss vom 20. November 2018 – 5 L 607 /18) und ein Halbjahreszeugnis der 10. Klasse (Beschluss vom 30. April 2019 – 5 L 114/19) ohne Kopfnoten auszuhändigen sind. Auf die Beschwerden des Beklagten änderte das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. April 2019 (Az. 2 B 442/18) und vom 7. Mai 2019 (Az. 2 B 82/19) beide Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Dresden und lehnte die Anträge ab.

Nunmehr wandte der Kläger sich im Hauptsacheverfahren dagegen, dass sein Jahreszeugnis der 9. Klasse und sein Halbjahreszeugnis der 10. Klasse Kopfnoten enthalten. Er vertrat die Auffassung, dass die Angabe von Kopfnoten seine Chancen verringerten, einen Ausbildungsplatz zu erhalten. Inzwischen hat er aber einen Platz an einer Fachoberschule angenommen und zudem das Abschlusszeugnis der Realschule erhalten, das immer ohne Kopfnoten erstellt wird. Insofern benötigt er die vorhergehenden Zeugnisse mit Kopfnoten voraussichtlich nicht mehr für Bewerbungen. Der Rechtsstreit, um den es zunächst ging, hat sich dadurch erledigt. Dennoch konnte das Verwaltungsgericht über die Frage der Kopfnoten entscheiden. Denn die Vergabe von Kopfnoten in Zeugnissen, die für die Ausbildungsplatzsuche verwendet würden, greife in die Freiheit der Wahl der Ausbildungsstätte und in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schülers und damit erheblich in Grundrechte ein. Der Sachverhalt habe daher in einem Hauptsacheverfahren mit mündlicher Verhandlung überprüft werden müssen.

Gegen die Entscheidung kann binnen eines Monates die Zulassung der Berufung beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht beantragt werden.

VG Dresden, Pressemitteilung vom 07.10.2019 zum Urteil 5 K 1561/18 vom 05.09.2019

Arbeitnehmer

Krankes Kind zur Arbeit mitgenommen: Kein fristloser Kündigungsgrund

Nimmt eine Arbeitnehmerin ihre erkrankten und betreuungsbedürftigen Kinder mit zur Arbeit, verletzt sie damit zwar ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ist indes nicht gerechtfertigt, wie das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg entschieden hat.

Die Klägerin war bei der Beklagten als Altenpflegefachkraft beschäftigt. Sie befand sich noch in der Probezeit. Während der Arbeit erkrankten die Kinder der Klägerin, woraufhin der behandelnde Arzt deren Betreuungsbedürftigkeit feststellte. Zunächst ging die Klägerin ihrer Arbeitstätigkeit für die Beklagte weiter nach, wobei sie jedoch ihre Kinder zeitweise mitnahm. Einige Tage später erkrankte die Klägerin dann selbst und teilte der Beklagten per SMS mit, dass sie einen Arzt aufsuchen müsse. Dieser stellte am Folgetag einen später bestätigten Verdacht auf Grippe fest. Die Klägerin erhielt am 06.02.2019 eine fristlose Kündigung, weil es ihr unter anderem verboten gewesen sei, ihre Kinder mit zur Arbeit zu nehmen. Sie erhob Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung und begehrte die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Das ArbG Siegburg gab der Klage insoweit statt und entschied, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern erst mit Ablauf der zweiwöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit am 20.02.2019 beendet worden ist. Die fristlose Kündigung hielt es für ungerechtfertigt. Zwar sei das Verhalten der Klägerin sowohl aus versicherungsrechtlichen Gründen als auch wegen der bestehenden Ansteckungsgefahr für die älteren Patienten problematisch und eine Pflichtverletzung gewesen; einen Grund für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses sah das Gericht jedoch nicht. Grundsätzlich reiche in einem solchen Fall eine Abmahnung. Auch andere Gründe für eine sofortige Beendigung habe der Arbeitgeber nicht darlegen können.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 04.09.2019, 3 Ca 642/19, nicht rechtskräftig

Sachgrundlose Befristung: Zwei Jahre sind zwei Jahre – Dienstreise zählt mit

Eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags ist nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig, sodass eine solche Befristung ausgeschlossen ist, wenn die zwei Jahre auch nur um einen Tag überschritten werden. Dabei sind Dienstreisen dem Arbeitsverhältnis zuzurechnen, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschieden hat.

Der Kläger, der zuvor als Rechtsanwalt, unter anderem auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts, tätig war, bewarb sich Mitte August 2016 auf eine Ausschreibung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Bewerbung war erfolgreich und der Kläger wurde zunächst befristet für sechs Monate am Standort Düsseldorf eingestellt. Das Arbeitsverhältnis begann ausweislich des Arbeitsvertrags am Montag, den 05.09.2016. In der Zeit vom 05.09.2016 bis zum 23.09.2016 besuchte der Kläger eine Schulung für Anhörer in Nürnberg. Hierzu reiste der in Düsseldorf wohnhafte Kläger im Einvernehmen mit dem BAMF bereits am Sonntag, den 04.09.2016 an. Das BAMF erstattete ihm die Reisekosten und die Hotelkosten für die Übernachtung vom 04.09.2016 auf den 05.09.2016. Nach Qualifizierung zum Entscheider arbeitete der Kläger ab dem 21.01.2017 als solcher. Mit Vereinbarung aus Februar 2017 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 04.09.2018 verlängert. Nach Ablauf der Befristung erhielt der Kläger keine unbefristete Stelle. Seine darauf gerichtete Bewerbung war erfolglos.

Mit seiner gegen die Bundesrepublik Deutschland als Anstellungskörperschaft gerichteten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung zum 04.09.2018 beendet worden ist und seine Weiterbeschäftigung. Diese Begehren waren vor dem LAG erfolgreich. Die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags mit dem Kläger sei unwirksam. Diese sei gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Diese Zeitdauer sei hier um einen Tag überschritten gewesen, weil die Dienstreise am 04.09.2016 bereits Arbeitszeit gewesen sei. Die einvernehmliche und von der Arbeitgeberin bezahlte Dienstreise sei nicht in der Freizeit des Klägers, sondern bereits innerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht worden. Sie sei Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste im Sinne des § 611 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch gewesen. Das Arbeitsverhältnis habe damit nicht erst am 05.09.2016, sondern bereits am 04.09.2016 begonnen. Der Zwei-Jahres-Zeitraum habe mit Ablauf des 03.09.2018 geendet. Die Überschreitung der Höchstdauer von zwei Jahren für die sachgrundlose Befristung auch um nur einen Tag aufgrund der Dienstreise führe dazu, dass mit dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe.

Das LAG hat die Revision zugelassen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2019, 3 Sa 1126/18

Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung: Zur wahlweisen Verwendung vermögenswirksamer Leistungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt in einem aktuellen Schreiben zur wahlweisen Verwendung von vermögenswirksamen Leistungen zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung und zu in diesem Zusammenhang gewährten Erhöhungsbeträgen des Arbeitgebers Stellung.

Mit § 100 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei zum 01.01.2018 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz ein neues Fördermodell zur betrieblichen Altersversorgung mittels BAV-Förderbetrag eingeführt worden. Nach § 100 Absatz 3 Nr. 2 EStG könne der BAV-Förderbetrag nur für einen vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung beansprucht werden. Die zusätzlichen Beiträge könnten zum Beispiel tarifvertraglich, durch eine Betriebsvereinbarung oder auch einzelvertraglich festgelegt sein. Im Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers enthaltene Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers sowie die mittels Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge oder Eigenbeteiligungen des Arbeitnehmers sind laut BMF nicht begünstigt.

Macht ein Arbeitnehmer (zum Beispiel aufgrund eines entsprechenden Tarifvertrags) von der Möglichkeit Gebrauch, zusätzliche vermögenwirksame Leistungen des Arbeitgebers für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung über die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung im Rahmen einer Entgeltumwandlung zu verwenden, seien diese Beiträge unter den sonstigen Voraussetzungen nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.

Dies gelte auch für in diesem Zusammenhang gewährte Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers (zum Beispiel erhöhter Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 26 Euro statt vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von 6,65 Euro) und für Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers, die von einer zusätzlichen Entgeltumwandlung abhängen (zum Beispiel erhöhter Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 50 Euro, wenn der Arbeitnehmer 13 Euro seines Arbeitslohns umwandelt).

Die zuvor genannten Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (für die betriebliche Altersversorgung verwendete vermögenswirksame Leistungen und Erhöhungsbeträge) erfüllten jedoch nicht die Voraussetzungen für den BAV-Förderbetrag. Die Voraussetzung “zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ (§ 100 Absatz 3 Nr. 2 EStG) sei nicht erfüllt. Es entspreche im Übrigen auch nicht der Intention des Betriebsrentenstärkungsgesetzes, entsprechende Beiträge, die auch zu einer Zuschusspflicht nach § 1a Absatz 1a und § 23 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes führen, zu fördern.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 08.08.2019, IV C 5 – S 233/19/10001

Betriebsrente: Krankenkassenbeiträge werden fällig

Kapitalauszahlungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge dürfen mit Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung belastet werden. Mit einem entsprechenden Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) jetzt erneut die seit 2004 geltende Rechtslage bestätigt.

Die Beitragspflicht sei auch nicht durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) entfallen, das seit dem 1.1.2018 betriebliche Riester-Renten von der Beitragspflicht ausnimmt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz "liegt insoweit nicht vor", urteilte das BSG.

Die Betriebsrentenarten werden nach Ansicht des höchsten deutschen Sozialgerichts "im Wesentlichen gleichbehandelt", weil sie jeweils nur einmal der vollen Beitragspflicht unterlägen: die Riester-Renten in der Ansparphase, die übrigen Betriebsrenten in der Auszahlphase.

Falls die betrieblichen Riester-Renten in der Auszahlphase unterschiedlich behandelt würden, sei die Neuregelung von 2018 "als Teil eines arbeits-, steuer- und grundsicherungsrechtlichen Gesamtkonzepts durch das legitime Ziel der Bekämpfung von Altersarmut gerechtfertigt", meinten die Richter.

Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 01.04.2019, B 12 KR 19/18 R

Unfallversicherung: Auto und Schlüssel werden vor Dienstbeginn versichert abgeholt

Ist eine Frau nach der Rückkehr aus dem Urlaub wegen einer erkrankten Kollegin direkt wieder aufgerufen, zur Arbeit zu kommen, so ist sie auf dem Weg zum Elternhaus, (wo Schlüssel für die Arbeitgeber und für das Auto während der Urlaubszeit deponiert waren) gesetzlich unfallversichert. Stürzt sie auf dem Weg dorthin und verletzt sie sich (hier im Schulter-Arm-Bereich), so kann sie Leistungen aus der Berufsgenossenschaft durchsetzen.

Die Frau war auf einem "versicherten Betriebsweg", als sie sich zum Haus der Eltern begab. Sie hatte eine arbeitsvertraglich geschuldete Dienstpflicht befolgen wollen, wozu sie Schlüssel und Fahrzeug, mit dem sie (als Hauswirtschafterin auf einem Gutshof) Einkäufe für den Arbeitgeber tätigte, benötigte.

BSG, B 2 U 7/17 R vom 27.11.2018

Unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück

Unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos bereitgestellt. Das Finanzamt sah dies als ein Frühstück an, das mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern sei.

Dem folgte der BFH nicht. Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer könne zu Arbeitslohn führen. Arbeitslohn liege grundsätzlich vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit, wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen, unentgeltlich oder verbilligt reiche. Davon abzugrenzen seien nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienten und denen daher keine Entlohnungsfunktion zukomme.

Im vorliegenden Fall handele es sich bei den unentgeltlich zugewandten Lebensmitteln nicht um Arbeitslohn in Form kostenloser Mahlzeiten, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Unbelegte Brötchen seien auch in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Selbst für ein einfaches Frühstücks müsse jedenfalls noch ein Aufstrich oder ein Belag hinzutreten. Die Überlassung der Backwaren nebst Heißgetränken habe daher lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen gedient.

BFH, Pressemitteilung Nr. 58 vom 19.9.2019 zu Urteil vom 3.7.2019, Az. VI R 36/17

Betriebsrente: Ist die 50-Jahre-Regelung diskriminierend?

Eine Betriebsrente nur für Arbeitnehmer, die vor ihrem 50. Geburtstag im Unternehmen angefangen haben, stellt keine Diskriminierung von Frauen mit Kindern dar. Das geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hervor. Ein solcher Ausschluss treffe unabhängig vom Geschlecht alle, die erst später eingestellt wurden, heißt es darin. Außerdem zeige die Statistik, dass die meisten Mütter zumindest in Teilzeit wieder arbeiten gingen, sobald ihre Kinder im Kita-Alter sind oder eingeschult wurden.

Der Fall: Verfassungsbeschwerde einer 74-jährigen Dame

Die Verfassungsbeschwerde einer inzwischen 74 Jahre alten Frau wurde deshalb nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hatte mit 51 Jahren als Verkäuferin angefangen zu arbeiten. Ursprünglich waren ihr Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden. Die Unterstützungskasse weigerte sich aber, diese zu erbringen. Der Leistungsplan sieht nämlich unter anderem vor, dass nach Vollendung des 50. Lebensjahrs keine Ansprüche mehr erworben werden können.

Das Urteil: Gericht sieht keine Anhaltspunkte für eine Diskriminierung

Die Frau war 2013 bereits vor dem Bundesarbeitsgericht unterlegen. Dagegen klagte sie in Karlsruhe. Die Verfassungsrichter sehen aber "keine Anhaltspunkte für eine mittelbare Diskriminierung von Frauen". Das Kind der Klägerin sei bei deren Wiedereintritt ins Erwerbsleben bereits 25 Jahre alt gewesen und habe seine Ausbildung abgeschlossen gehabt. Auch unter Berücksichtigung des Rechts auf selbstbestimmte Gestaltung des Familienlebens sei daher nicht erkennbar, dass durch die Regelung mit der Altersgrenze Grundrechte verletzt würden.

Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23.07.2019, 1 BvR 684/14

Spazierengehen in der Mittagspause: Ist nicht unfallversichert

Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsdienliche Tätigkeit verrichten. Spazierengehen in einer Arbeitspause stellt jedoch eine eigenwirtschaftliche Verrichtung dar. Verunglückt ein Versicherter hierbei, ist dies daher kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Hessen entschieden.

Ein 1962 geborener Versicherter arbeitete als Fondsmanager bei einer Investmentgesellschaft. Seine Arbeitszeiten konnte er weitgehend frei bestimmen. Als er mittags das Firmengebäude für einen Spaziergang verließ, stolperte er über eine Steinplatte und verletzte sich an Handgelenken und Knie. Die Berufsgenossenschaft erkannte dies nicht als Arbeitsunfall an. Der Versicherte sei während einer Pause verunglückt, die ein eigenwirtschaftliches Gepräge gehabt habe. Der Versicherte wandte hiergegen ein, dass aufgrund seiner Arbeitsbelastung die Pause zur Fortsetzung der Arbeit erforderlich gewesen sei.

Die Richter beider Instanzen folgten im Ergebnis der Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft. Die Tätigkeit des Versicherten sei im Unfallzeitpunkt eine eigenwirtschaftliche Verrichtung gewesen, die nicht gesetzlich unfallversichert sei. Spazierengehen sei keine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis des Versicherten.

Ferner bestehe eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zu gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlungen prinzipiell nicht.

Spazierengehen sei vielmehr eine privatnützige Verrichtung, vergleichbar mit Einkaufen, Essen, Trinken, Joggen und Fernsehen. Der Versicherte sei auch keiner besonderen betrieblichen Belastung ausgesetzt gewesen, die ausnahmsweise einen Versicherungsschutz für den Spaziergang begründen könne.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Landessozialgericht Hessen, L 9 U 208/17

Bei sensiblen Daten darf nicht pauschal automatisch weitergeleitet werden

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass bei der Frage, welche Informationen an den Betriebsrat weitergegeben werden dürfen, gerade in Zeiten immer strengerer Datenschutzvorschriften jeder Einzelfall genau geprüft werden muss, ob eine automatische Weitergabe dieser arbeitnehmerbezogenen Infos haltbar ist.

Hier ging es darum, ob Schwangerschaften von im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen automatisch dem Betriebsrat mitgeteilt werden dürfen. Dazu erhalten die schwangeren Arbeitnehmerinnen ein Musteranschreiben, in dem ihnen eine Zwei-Wochen-Frist zwecks etwaigen Widerspruchs eingeräumt wird.

Dadurch sah sich der Betriebsrat in seinen Mitwirkungsrechten eingeschränkt und vertrat die Auffassung, dass er Anspruch auf die vollständige Unterrichtung über alle bekannt werdenden Schwangerschaftsfälle habe – und zwar zu deren Schutz.

Das BAG folgte dem nicht und verwies den Fall an die Vorinstanz. Die wird endgültig entscheiden.

BAG, 1 ABR 51/17 vom 09.04.2019

Freiberufler

Kabinett verabschiedet Drittes Bürokratieentlastungsgesetz: Schluss mit der "Zettelwirtschaft"

Das Bundeskabinett hat am 18.09.2019 dem Dritten Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie zugestimmt.

Bundesminister Peter Altmaier: "Mit dem Gesetz werden Unternehmen spürbar von Bürokratie entlastet. Das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz ist ein gemeinsamer Erfolg der Bundesregierung, der sich von seinem Entlastungsvolumen her sehen lassen kann: Die Unternehmen werden um mehr als eine Milliarde Euro im Jahr entlastet – Zeit und Geld, die ihnen nun für ihre Kernaufgaben zur Verfügung stehen. Wir dürfen uns auf diesem Erfolg aber nicht ausruhen. Das Bürokratieentlastungsgesetz III ist ein erster wichtiger Schritt, mit dem ich bereits einige Bereiche aus den Eckpunkten meiner Mittelstandsstrategie umsetze. Wir brauchen aber auch weitere Entlastungen. Hierfür setze ich mich ein, denn Bürokratieabbau ist eine Daueraufgabe."

Das Gesetz nutzt die Chancen der Digitalisierung, um die mühsame "Zettelwirtschaft" in vielen Bereichen zu erleichtern. Zentrale Bausteine sind die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung, Erleichterungen bei der Vorhaltung von Datenverarbeitungssystemen für steuerliche Zwecke und digitale Alternativen zu den Meldescheinen aus Papier im Hotelgewerbe. Zudem müssen Gründer zukünftig nur noch vierteljährlich – statt wie bisher monatlich – ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Damit wird eine wichtige Zusage aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt.

Ergänzend ist die Einführung eines Basisregisters in Verbindung mit einer einheitlichen Wirtschaftsnummer geplant. Das ist ein wesentlicher Grundstein zur Modernisierung des Registerwesens – und damit für weitere signifikante Entlastungen der Unternehmen.

BMWi, Pressemitteilung vom 18.09.2019

Entscheidung im Vergabeverfahren – Neuer Dienstleister für das beA

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat am 02.09.2019 im Vergabeverfahren über die Übernahme, die Weiterentwicklung, den Betrieb und den Support der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (beA) der Bietergemeinschaft Westernacher/rockenstein den Zuschlag erteilt. Mit der Westernacher Solutions GmbH und der rockenstein AG werden zwei Unternehmen die Dienstleistungen rund um das beA übernehmen, die seit vielen Jahren im Bereich der Entwicklung, dem Betrieb und dem Support von Fachanwendungen der Justiz und der öffentlichen Verwaltung ihren Schwerpunkt haben. „Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit einem in dem besonderen Umfeld des elektronischen Rechtsverkehrs erfahrenen Dienstleister und werden unser gemeinsames Augenmerk besonders auf die zukunftsorientierte Weiterentwicklung und den zuverlässigen sowie sicheren Weiterbetrieb des beA legen", so BRAK-Präsident RAuN Dr. Ulrich Wessels.

Die mit der bisherigen Dienstleisterin der BRAK, der Atos Information Technology GmbH, geschlossenen Verträge über die Entwicklung, den Betrieb und den Support des beA werden zum 31.12.2019 auslaufen. Aus diesem Grund hatte die BRAK ein förmliches Vergabeverfahren zur Übernahme, Weiterentwicklung und Betrieb des beA-Systems eingeleitet. Die sorgfältige Bewertung der vorliegenden Angebote auf Basis der allen Bietern mitgeteilten Wertungskriterien hat ergeben, dass die Bietergemeinschaft Westernacher/rockenstein das nach Leistung und Preis beste Angebot abgegeben hat.

BRAK, Pressemitteilung vom 02.09.2019

Typisierte Ermittlung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen: Keine verfassungsrechtlichen Zweifel

Schuldzinsen sind gemäß § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sog. Überentnahmen getätigt worden sind. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden gemäß § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme berechnet. Das Finanzgericht Düsseldorf hält diese Berechnung für verfassungsgemäß.

Im Streitfall wandte sich die Klägerin gegen die Erhöhung ihrer gewerblichen Einkünfte um nicht abzugsfähige Schuldzinsen. Sie machte geltend, dass verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des typisierenden Zinssatzes von 6 Prozent bestünden. Dieser Zinssatz habe keinen Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 238 AO geregelte Zinshöhe würden auch für die typisierte Berechnung beim Schuldzinsenabzug gelten.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen und die typisierte Begrenzung des Schuldzinsenabzugs bestätigt.

Der erkennende Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG. Es liege eine Typisierung vor, die grundsätzlich vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasst sei. Die Begrenzung des Abzugs von Schuldzinsen als Betriebsausgaben erfolge aus Vereinfachungszwecken in pauschalierter Art und Weise.

Die Verzinsung mit 6 Prozent sei zwar aktuell nachteilig. Diesem Nachteil stehe aber der Vorteil der Gleichbehandlung von Einlagen und Gewinnen bei der Ermittlung der Überentnahmen gegenüber. Der Steuerpflichtige könne ein Schuldzinsenabzugsverbot durch Gestaltungen vermeiden. Soweit die Regelung im extrem gelagerten Einzelfall zu grob sachwidrigen Ergebnissen führen sollte, kämen gegebenenfalls Billigkeitsmaßnahmen in Betracht.

Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist unter dem Az. IV R 19/19 anhängig.

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.10.2019 zu Gerichtsbescheid vom 31.05.2019, Az. 15 K 1131/19 (BFH-Az.: IV R 19/19)

Unternehmer: Vorsteuerabzug aus Umzugskosten

Beauftragt ein nach seiner Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen Makler für die Wohnungssuche von Angestellten, kann es hierfür den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) zum Vorsteuerabzug aus Maklerleistungen für die Wohnungssuche von Angestellten entschieden, die aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland an den Standort einer Konzerngesellschaft in das Inland versetzt wurden.

Klägerin war eine neu gegründete Gesellschaft, die einem international tätigen Konzern angehörte. Aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung wurden im Ausland tätige Mitarbeiter an den Standort der Klägerin in das Inland versetzt. Dabei wurde den Mitarbeitern zugesagt, Umzugskosten zu übernehmen. Insbesondere sollten sie bei der Suche nach einer Wohnung oder einem Haus unterstützt werden. Dementsprechend zahlte die Klägerin im Streitjahr 2013 für Angestellte, die von anderen Konzerngesellschaften zu ihr wechselten und umzogen, Maklerprovisionen aus ihr erteilten Rechnungen. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Kostenübernahme arbeitsvertraglich vereinbart gewesen sei, weshalb es sich um einen tauschähnlichen Umsatz gehandelt habe. Bemessungsgrundlage sei der gemeine Wert der Gegenleistung. Die hiergegen gerichtete Klage zum Finanzgericht hatte Erfolg.

Mit seinem Urteil bestätigte der BFH die Entscheidung der Vorinstanz. Im Streitfall liege im Verhältnis zu den zu ihr versetzten Arbeitnehmern kein tauschähnlicher Umsatz vor, da durch die Vorteilsgewährung überhaupt erst die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden konnten. Zudem habe die Höhe der übernommenen Umzugskosten die Höhe des Gehalts nicht beeinflusst. Eine Entnahme verneinte der BFH, da von einem vorrangigen Interesse der Klägerin auszugehen sei, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort für den Aufbau der Klägerin als neuem Konzerndienstleister an ihren Unternehmensstandort zu holen. Schließlich bejahte der BFH auch den Vorsteuerabzug der Klägerin entsprechend ihrer steuerpflichtigen Unternehmenstätigkeit. Maßgeblich war hierfür wiederum ein vorrangiges Unternehmensinteresse, hinter dem das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung eines neuen Familienwohnorts zurücktrat. Ob ebenso bei Inlandsumzügen zu entscheiden ist, hatte der BFH im Streitfall nicht zu entscheiden.

BFH, Pressemitteilung Nr. 64 vom 10.10.2019 zu Urteil vom 6.6.2019, V R 18/18

Bundesverband Digitale Wirtschaft: EuGH-Urteil zu Planet49 bedeutet keine generelle Verpflichtung zur Einwilligung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Fall "Planet49” (Rechtssache C-673/17) über die Anforderungen an eine Einwilligung beim Setzen von Cookies entschieden. Wenig überraschend reicht dem EuGH eine bereits vorangekreutzte Checkbox nicht aus, schreibt der Bundesverband Digitale Wirtschaft e.V. (BVDW). Ob eine Einwilligung überhaupt erforderlich ist, bleibt aber weiterhin offen. Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. sieht in dem Urteil daher keine allgemeingültige Festlegung auf eine Einwilligungspflicht und erklärt:.

Der EuGH hat in seinem Urteil klargestellt, dass bei einer Einwilligung in den Einsatz von Cookies ein aktives Handeln der Nutzer erforderlich ist. Allerdings geht das Gericht nicht auf die Fragestellung ein, wann diese Einwilligung für das Setzen von Cookies überhaupt erforderlich ist. Mit ihrem Urteil unterstellen die Richter die Einwilligung auch im Umfeld eines Endgerätezugriffs den rigiden Anforderungen der DSGVO nicht nur für personenbezogene, sondern auch für nicht personenbezogene Daten. Nach Aussage der Richter geht es bei Cookies um einen "Eindringungschutz". "Aus dem Urteil kann nun aber nicht geschlossen werden, dass jedweder Zugriff einwilligungsbedürftig ist", sagt BVDW-Vizepräsident Thomas Duhr (IP Deutschland). Denn zu anderen möglichen Rechtsgrundlagen hat sich der EuGH nicht geäußert. "Für deutsche Unternehmen gelten daher weiterhin die Maßstäbe des derzeit geltenden Rechts, also des TMG und der DSGVO", erläutert Digitalexperte Duhr.

Die Frage der Schaffung und Ausgestaltung ausgewogener Rechtsgrundlagen auch im Kontext von Cookies ist nun mehr denn je Aufgabe der Politik in Brüssel als auch in Berlin. Nicht ohne Grund ist die Inkongruenz zur DSGVO seit jeher einer der Hauptkritikpunkte des BVDW an der geplanten E-Privacy-Verordnung, die doch als Spezialisierung und Ergänzung des Datenschutzrechts verstanden werden soll. "Das Urteil wird wohl leider trotzdem zur Folge haben, dass Nutzer in Zukunft nun mit mehr statt weniger Einwilligungstexten und Einstellungsaufforderungen konfrontiert werden und die Datenverarbeitung aus Sicht der Anwender immer undurchsichtiger werden wird", sagt Duhr. Daran könne weder Nutzern und erst recht nicht den Unternehmen der Digitalwirtschaft gelegen sein. Für Unternehmen liefert das Urteil außerdem keine Antwort auf die wichtige Frage, wann die Nutzung eines Dienstes unter die Bedingung der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten gestellt werden kann.

BVDW, Pressemitteilung vom 1.10.2019

Neue Ausbildung für Apotheken-Assistenz

Die Ausbildung zum pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA) soll reformiert und an die aktuellen Anforderungen in Apotheken angepasst werden. Das sieht der Entwurf (19/13961) der Bundesregierung für ein PTA-Reformgesetz vor.

Die Hauptaufgaben der PTA bestünden heute vor allem darin, Arzneimittel und Medizinprodukte abzugeben und Patienten entsprechend kompetent zu beraten. Darauf soll die modernisierte Ausbildung künftig abzielen. Daneben soll für die Herstellung von Arzneimitteln eine fundierte pharmazeutisch-technologische Kompetenz gewährleistet bleiben.

Die Berufsausbildung soll weiterhin zweieinhalb Jahre dauern, darunter zwei Jahre in einer PTA-Schule und im Anschluss daran ein halbes Jahr Praxiseinsatz in einer Apotheke.

Die PTA erhalten während ihrer praktischen Ausbildung eine Vergütung, die im Ausbildungsvertrag ausdrücklich festgelegt wird. Geprüft werden soll separat, wie für die Ausbildung in Gesundheitsfachberufen eine Schulgeldfreiheit erreicht werden kann.

Erfahrene PTA sollen dem Entwurf zufolge künftig unter bestimmten Voraussetzungen erweiterte Kompetenzen in der Apotheke übernehmen können.

Die reformierte Ausbildung soll zu Jahresbeginn 2021 starten. Der Gesetzentwurf ist im Bundesrat zustimmungspflichtig.

Bundestag, hib-Meldung Nr. 1122/2019 vom 14.10.2019

Reform der Anästhesie- und OP-Assistenz

Mit dem Ziel einer verbesserten Patientensicherheit soll die Ausbildung für Anästhesietechnische und Operationstechnische Assistenten (ATA/OTA) modernisiert und bundesweit vereinheitlicht werden. Das sieht ein Gesetzentwurf (19/13825) der Bundesregierung vor. ATA und OTA arbeiten mit Ärzten in Krankenhäusern und ambulanten Einrichtungen.

Die Auszubildenden sollen den fachgerechten Umgang mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und medizinischen Geräten lernen. Sie sollen eigenverantwortlich die Funktions- und Betriebsbereitschaft der Einsatzbereiche herstellen können und den Ärzten bei der Anästhesie oder während einer Operation assistieren. Teil der Ausbildung ist daneben auch die verständliche Kommunikation mit Patienten.

Die Ausbildung zum ATA/OTA dauert drei Jahre und besteht auf einem theoretischem Teil und praktischem Unterricht sowie einer praktischen Ausbildung an Krankenhäusern und in ambulanten Einrichtungen. Die Auszubildenden erhalten eine Vergütung und schließen mit einer staatlichen Prüfung ab. Der Abschluss ist staatlich anerkannt. Schulgeld muss künftig nicht mehr gezahlt werden.

Voraussetzung für eine solche Ausbildung ist ein mittlerer Schulabschluss oder eine mindestens zweijährige und abgeschlossene Berufsausbildung nach einem Hauptschulabschluss.

Die reformierte Ausbildung soll Anfang 2021 in Kraft treten. Der Gesetzentwurf beinhaltet Übergangs- und Bestandsschutzregelungen für Schulen, Lehrkräfte und jetzige Auszubildende. Der Gesetzentwurf ist im Bundesrat zustimmungspflichtig.

Bundestag, hib-Meldung Nr. 1122/2019 vom 14.10.2019

Verbindliche Auskunft entfaltet auch bei Erteilung durch unzuständiges Finanzamt Bindungswirkung

Eine verbindliche Auskunft bindet als Verwaltungsakt die Finanzverwaltung auch dann, wenn ein örtlich unzuständiges Finanzamt sie erteilt hat. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Die Klägerin war Kommanditistin einer GmbH & Co. KG, die aus der Veräußerung eines Grundstücks eine Rücklage nach § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) gebildet hatte. Vor Ablauf von vier Jahren plante die Klägerin den Bau von Tiefgaragenstellplätzen und wollte hierfür die anteilige Rücklage der KG unter Verlängerung der Reinvestitionsfrist auf sechs Jahre nutzen. Zu diesem Zweck beantragte sie bei dem für sie zuständigen Finanzamt eine verbindliche Auskunft, das dieses dahingehend erteilte, dass die anteilige Rücklage auf die Klägerin übertragen werden könne, sofern die formalen Voraussetzungen des § 6b Absatz 4 EStG eingehalten würden. Daraufhin buchte die KG die auf den Anteil der Klägerin entfallende Rücklage zum Ende des Wirtschaftsjahres gewinnneutral aus und die Klägerin buchte sie zugleich gewinnneutral ein.

Das für die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung der KG zuständige Finanzamt nahm dagegen eine gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage vor, da diese bis zur Herstellung des Reinvestitionsobjekts in der KG hätte verbleiben müssen. Die Reinvestition sei – gemessen an den Wirtschaftsjahren der KG – zu spät erfolgt. Die verbindliche Auskunft stehe dem nicht entgegen, da diese von einem für die KG örtlich unzuständigen Finanzamt erlassen worden sei.

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das FG Münster hat die gewinnneutrale Übertragung der anteiligen Rücklage auf die Klägerin unabhängig von der materiell-rechtlichen Richtigkeit für zulässig gehalten. Dies ergebe sich aus der verbindlichen Auskunft des für die Klägerin zuständigen Finanzamts. Diese könne nur so verstanden werden, dass eine isolierte Übertragung der Rücklage erfolgen könne. Die bilanzielle Behandlung auf beiden Seiten sei von der verbindlichen Auskunft erfasst. Die Auskunft betreffe auch allein die Klägerin als Inhaltsadressatin, sodass die unterbliebene Beteiligung der KG ohne Bedeutung sei. Dass das für die Klägerin zuständige Finanzamt möglicherweise nicht für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig gewesen sei, sei ebenfalls unerheblich, da die Auskunft als Verwaltungsakt auch dann Bindungswirkung entfalte, wenn sie von einer örtlich unzuständigen Behörde erteilt wurde.

Schließlich sei die verbindliche Auskunft nicht nichtig. Auch wenn der Bundesfinanzhof (BFH) zwischenzeitlich entschieden habe, dass die isolierte Übertragung einer Rücklage nicht zulässig sei (Urteil vom 22.11.2018, VI R 50/16), sei eine solche Übertragung zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung jedenfalls vertretbar gewesen.

Die vom FG zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 23/19 anhängig.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 17.06.2019, 4 K 3539/16 F, nicht rechtskräftig

Gewerbetreibende

Kabinett verabschiedet Drittes Bürokratieentlastungsgesetz: Schluss mit der "Zettelwirtschaft"

Das Bundeskabinett hat am 18.09.2019 dem Dritten Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie zugestimmt.

Bundesminister Peter Altmaier: "Mit dem Gesetz werden Unternehmen spürbar von Bürokratie entlastet. Das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz ist ein gemeinsamer Erfolg der Bundesregierung, der sich von seinem Entlastungsvolumen her sehen lassen kann: Die Unternehmen werden um mehr als eine Milliarde Euro im Jahr entlastet – Zeit und Geld, die ihnen nun für ihre Kernaufgaben zur Verfügung stehen. Wir dürfen uns auf diesem Erfolg aber nicht ausruhen. Das Bürokratieentlastungsgesetz III ist ein erster wichtiger Schritt, mit dem ich bereits einige Bereiche aus den Eckpunkten meiner Mittelstandsstrategie umsetze. Wir brauchen aber auch weitere Entlastungen. Hierfür setze ich mich ein, denn Bürokratieabbau ist eine Daueraufgabe."

Das Gesetz nutzt die Chancen der Digitalisierung, um die mühsame "Zettelwirtschaft" in vielen Bereichen zu erleichtern. Zentrale Bausteine sind die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung, Erleichterungen bei der Vorhaltung von Datenverarbeitungssystemen für steuerliche Zwecke und digitale Alternativen zu den Meldescheinen aus Papier im Hotelgewerbe. Zudem müssen Gründer zukünftig nur noch vierteljährlich – statt wie bisher monatlich – ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Damit wird eine wichtige Zusage aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt.

Ergänzend ist die Einführung eines Basisregisters in Verbindung mit einer einheitlichen Wirtschaftsnummer geplant. Das ist ein wesentlicher Grundstein zur Modernisierung des Registerwesens – und damit für weitere signifikante Entlastungen der Unternehmen.

BMWi, Pressemitteilung vom 18.09.2019

Typisierte Ermittlung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen: Keine verfassungsrechtlichen Zweifel

Schuldzinsen sind gemäß § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sog. Überentnahmen getätigt worden sind. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden gemäß § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme berechnet. Das Finanzgericht Düsseldorf hält diese Berechnung für verfassungsgemäß.

Im Streitfall wandte sich die Klägerin gegen die Erhöhung ihrer gewerblichen Einkünfte um nicht abzugsfähige Schuldzinsen. Sie machte geltend, dass verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des typisierenden Zinssatzes von 6 Prozent bestünden. Dieser Zinssatz habe keinen Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 238 AO geregelte Zinshöhe würden auch für die typisierte Berechnung beim Schuldzinsenabzug gelten.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen und die typisierte Begrenzung des Schuldzinsenabzugs bestätigt.

Der erkennende Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG. Es liege eine Typisierung vor, die grundsätzlich vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasst sei. Die Begrenzung des Abzugs von Schuldzinsen als Betriebsausgaben erfolge aus Vereinfachungszwecken in pauschalierter Art und Weise.

Die Verzinsung mit 6 Prozent sei zwar aktuell nachteilig. Diesem Nachteil stehe aber der Vorteil der Gleichbehandlung von Einlagen und Gewinnen bei der Ermittlung der Überentnahmen gegenüber. Der Steuerpflichtige könne ein Schuldzinsenabzugsverbot durch Gestaltungen vermeiden. Soweit die Regelung im extrem gelagerten Einzelfall zu grob sachwidrigen Ergebnissen führen sollte, kämen gegebenenfalls Billigkeitsmaßnahmen in Betracht.

Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist unter dem Az. IV R 19/19 anhängig.

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.10.2019 zu Gerichtsbescheid vom 31.05.2019, Az. 15 K 1131/19 (BFH-Az.: IV R 19/19)

Unternehmer: Vorsteuerabzug aus Umzugskosten

Beauftragt ein nach seiner Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen Makler für die Wohnungssuche von Angestellten, kann es hierfür den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) zum Vorsteuerabzug aus Maklerleistungen für die Wohnungssuche von Angestellten entschieden, die aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland an den Standort einer Konzerngesellschaft in das Inland versetzt wurden.

Klägerin war eine neu gegründete Gesellschaft, die einem international tätigen Konzern angehörte. Aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung wurden im Ausland tätige Mitarbeiter an den Standort der Klägerin in das Inland versetzt. Dabei wurde den Mitarbeitern zugesagt, Umzugskosten zu übernehmen. Insbesondere sollten sie bei der Suche nach einer Wohnung oder einem Haus unterstützt werden. Dementsprechend zahlte die Klägerin im Streitjahr 2013 für Angestellte, die von anderen Konzerngesellschaften zu ihr wechselten und umzogen, Maklerprovisionen aus ihr erteilten Rechnungen. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Kostenübernahme arbeitsvertraglich vereinbart gewesen sei, weshalb es sich um einen tauschähnlichen Umsatz gehandelt habe. Bemessungsgrundlage sei der gemeine Wert der Gegenleistung. Die hiergegen gerichtete Klage zum Finanzgericht hatte Erfolg.

Mit seinem Urteil bestätigte der BFH die Entscheidung der Vorinstanz. Im Streitfall liege im Verhältnis zu den zu ihr versetzten Arbeitnehmern kein tauschähnlicher Umsatz vor, da durch die Vorteilsgewährung überhaupt erst die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden konnten. Zudem habe die Höhe der übernommenen Umzugskosten die Höhe des Gehalts nicht beeinflusst. Eine Entnahme verneinte der BFH, da von einem vorrangigen Interesse der Klägerin auszugehen sei, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort für den Aufbau der Klägerin als neuem Konzerndienstleister an ihren Unternehmensstandort zu holen. Schließlich bejahte der BFH auch den Vorsteuerabzug der Klägerin entsprechend ihrer steuerpflichtigen Unternehmenstätigkeit. Maßgeblich war hierfür wiederum ein vorrangiges Unternehmensinteresse, hinter dem das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung eines neuen Familienwohnorts zurücktrat. Ob ebenso bei Inlandsumzügen zu entscheiden ist, hatte der BFH im Streitfall nicht zu entscheiden.

BFH, Pressemitteilung Nr. 64 vom 10.10.2019 zu Urteil vom 6.6.2019, V R 18/18

Bundesverband Digitale Wirtschaft: EuGH-Urteil zu Planet49 bedeutet keine generelle Verpflichtung zur Einwilligung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Fall "Planet49” (Rechtssache C-673/17) über die Anforderungen an eine Einwilligung beim Setzen von Cookies entschieden. Wenig überraschend reicht dem EuGH eine bereits vorangekreutzte Checkbox nicht aus, schreibt der Bundesverband Digitale Wirtschaft e.V. (BVDW). Ob eine Einwilligung überhaupt erforderlich ist, bleibt aber weiterhin offen. Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. sieht in dem Urteil daher keine allgemeingültige Festlegung auf eine Einwilligungspflicht und erklärt:

Der EuGH hat in seinem Urteil klargestellt, dass bei einer Einwilligung in den Einsatz von Cookies ein aktives Handeln der Nutzer erforderlich ist. Allerdings geht das Gericht nicht auf die Fragestellung ein, wann diese Einwilligung für das Setzen von Cookies überhaupt erforderlich ist. Mit ihrem Urteil unterstellen die Richter die Einwilligung auch im Umfeld eines Endgerätezugriffs den rigiden Anforderungen der DSGVO nicht nur für personenbezogene, sondern auch für nicht personenbezogene Daten. Nach Aussage der Richter geht es bei Cookies um einen "Eindringungschutz". "Aus dem Urteil kann nun aber nicht geschlossen werden, dass jedweder Zugriff einwilligungsbedürftig ist", sagt BVDW-Vizepräsident Thomas Duhr (IP Deutschland). Denn zu anderen möglichen Rechtsgrundlagen hat sich der EuGH nicht geäußert. "Für deutsche Unternehmen gelten daher weiterhin die Maßstäbe des derzeit geltenden Rechts, also des TMG und der DSGVO", erläutert Digitalexperte Duhr.

Die Frage der Schaffung und Ausgestaltung ausgewogener Rechtsgrundlagen auch im Kontext von Cookies ist nun mehr denn je Aufgabe der Politik in Brüssel als auch in Berlin. Nicht ohne Grund ist die Inkongruenz zur DSGVO seit jeher einer der Hauptkritikpunkte des BVDW an der geplanten E-Privacy-Verordnung, die doch als Spezialisierung und Ergänzung des Datenschutzrechts verstanden werden soll. "Das Urteil wird wohl leider trotzdem zur Folge haben, dass Nutzer in Zukunft nun mit mehr statt weniger Einwilligungstexten und Einstellungsaufforderungen konfrontiert werden und die Datenverarbeitung aus Sicht der Anwender immer undurchsichtiger werden wird", sagt Duhr. Daran könne weder Nutzern und erst recht nicht den Unternehmen der Digitalwirtschaft gelegen sein. Für Unternehmen liefert das Urteil außerdem keine Antwort auf die wichtige Frage, wann die Nutzung eines Dienstes unter die Bedingung der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten gestellt werden kann.

BVDW, Pressemitteilung vom 1.10.2019

Onlinehandel: Gesetz für mehr Steuergerechtigkeit wirkt

Nach dem Gesetz gegen Steuerbetrug im Onlinehandel können Betreiber von Internetmarktplätzen in Haftung genommen werden, wenn bei ihnen tätige Händler die Umsatzsteuer nicht abführen. Wie Hessens Finanzministerium meldet, wirkt das Gesetz, das zum 01.01.2019 in Kraft getreten ist: Unter anderem seien Registrierungen aus China um das 57fache auf rund 24.500 gestiegen.

"Dass ausländische Händler für ihre hier verkauften Waren keine Umsatzsteuer zahlen, war und ist für uns nicht hinnehmbar", sagte Hessens Finanzminister Thomas Schäfer (CDU). Das von Hessen und Baden-Württemberg initiierte neue Gesetz stelle die Besteuerung sicher. Das sei gut für die Steuergerechtigkeit und ein Instrument gegen diejenigen, die beim Handel im Internet mit krimineller Energie die Umsatzsteuer umgehen.

Der Steuerbetrug gehe meist auf das Konto der Händler auf elektronischen Marktplätzen, nicht der Marktplatzbetreiber, so Schäfer weiter. "Mit der neuen Haftungsregel haben die Marktplatzbetreiber ein klares Interesse daran, bei sich für Ordnung zu sorgen. Dafür dürfen sie nur noch ehrliche, also registrierte Händler zulassen". Davon profitierten der Staat, die Marktplatzbetreiber, die ehrlichen Anbieter und am Ende auch die Kunden, die sich viel sicherer sein könnten, dass alles mit rechten Dingen zugeht. Marktplatzbetreiber müssten nun noch genauer hinsehen, welche Aktivitäten ihre Internethändler auf der Plattform entfalten. Eine Befreiung von der Haftung sei nur möglich, wenn der Plattformbetreiber eine Bescheinigung für einen Händler vorweisen kann, dass dieser steuerlich geführt wird. Das bedeute, dass bisher steuerlich nicht erfasste Händler sich beim Finanzamt registrieren lassen müssen.

"Und das tun immer mehr", so Schäfer. Die Zahl der beim zuständigen Finanzamt Berlin-Neukölln registrierten Onlinehändler mit Sitz in China, Hongkong und Taiwan habe im Mai 2017 bei 430 gelegen. Damals hätten Baden-Württemberg und Hessen ihre Initiative gegen den Steuerbetrug im Onlinehandel vorgelegt. Seitdem steige die Zahl der Registrierungen rapide. Dafür habe allein schon die Ankündigung eines verschärften Vorgehens gesorgt, betont Schäfer. "Der Druck wirkte bereits, bevor das Gesetz zum 1. Januar in Kraft trat. Mittlerweile haben sich rund 24.500 Onlinehändler mit Sitz in China, Hongkong und Taiwan steuerlich registrieren lassen – fast 57 Mal so viel wie zu Beginn der von uns angestoßenen Debatte. Aktuelle Zahlen zeigen eindrucksvoll: Das neue Gesetz wirkt und es ist ein überaus wichtiger Beitrag zu mehr Steuergerechtigkeit".

Auch wenn der asiatische Markt deutlich auffälliger beim Betrug im Onlinehandel gewesen sei, zeige sich auch bei den Neuregistrierungen aus anderen Ländern die gleiche Tendenz, so Hessens Finanzminister. Dies belegten etwa aktuelle Zahlen aus dem zuständigen Finanzamt Kassel II-Hofgeismar: "Seit 2018 haben sich weit über 600 Händler aus den Ländern Spanien, Kroatien und Portugal steuerlich neu registrieren lassen. Zum Vergleich: In den Jahren 2015 bis 2017 zusammen waren es insgesamt gerade einmal 21. Auch hier wird klar: Es tut sich was", erklärte Schäfer.

Finanzministerium Hessen, PM vom 09.09.2019

Verbindliche Auskunft entfaltet auch bei Erteilung durch unzuständiges Finanzamt Bindungswirkung

Eine verbindliche Auskunft bindet als Verwaltungsakt die Finanzverwaltung auch dann, wenn ein örtlich unzuständiges Finanzamt sie erteilt hat. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Die Klägerin war Kommanditistin einer GmbH & Co. KG, die aus der Veräußerung eines Grundstücks eine Rücklage nach § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) gebildet hatte. Vor Ablauf von vier Jahren plante die Klägerin den Bau von Tiefgaragenstellplätzen und wollte hierfür die anteilige Rücklage der KG unter Verlängerung der Reinvestitionsfrist auf sechs Jahre nutzen. Zu diesem Zweck beantragte sie bei dem für sie zuständigen Finanzamt eine verbindliche Auskunft, das dieses dahingehend erteilte, dass die anteilige Rücklage auf die Klägerin übertragen werden könne, sofern die formalen Voraussetzungen des § 6b Absatz 4 EStG eingehalten würden. Daraufhin buchte die KG die auf den Anteil der Klägerin entfallende Rücklage zum Ende des Wirtschaftsjahres gewinnneutral aus und die Klägerin buchte sie zugleich gewinnneutral ein.

Das für die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung der KG zuständige Finanzamt nahm dagegen eine gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage vor, da diese bis zur Herstellung des Reinvestitionsobjekts in der KG hätte verbleiben müssen. Die Reinvestition sei – gemessen an den Wirtschaftsjahren der KG – zu spät erfolgt. Die verbindliche Auskunft stehe dem nicht entgegen, da diese von einem für die KG örtlich unzuständigen Finanzamt erlassen worden sei.

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das FG Münster hat die gewinnneutrale Übertragung der anteiligen Rücklage auf die Klägerin unabhängig von der materiell-rechtlichen Richtigkeit für zulässig gehalten. Dies ergebe sich aus der verbindlichen Auskunft des für die Klägerin zuständigen Finanzamts. Diese könne nur so verstanden werden, dass eine isolierte Übertragung der Rücklage erfolgen könne. Die bilanzielle Behandlung auf beiden Seiten sei von der verbindlichen Auskunft erfasst. Die Auskunft betreffe auch allein die Klägerin als Inhaltsadressatin, sodass die unterbliebene Beteiligung der KG ohne Bedeutung sei. Dass das für die Klägerin zuständige Finanzamt möglicherweise nicht für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig gewesen sei, sei ebenfalls unerheblich, da die Auskunft als Verwaltungsakt auch dann Bindungswirkung entfalte, wenn sie von einer örtlich unzuständigen Behörde erteilt wurde.

Schließlich sei die verbindliche Auskunft nicht nichtig. Auch wenn der Bundesfinanzhof (BFH) zwischenzeitlich entschieden habe, dass die isolierte Übertragung einer Rücklage nicht zulässig sei (Urteil vom 22.11.2018, VI R 50/16), sei eine solche Übertragung zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung jedenfalls vertretbar gewesen.

Die vom FG zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 23/19 anhängig.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 17.06.2019, 4 K 3539/16 F, nicht rechtskräftig

Unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück

Unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos bereitgestellt. Das Finanzamt sah dies als ein Frühstück an, das mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern sei.

Dem folgte der BFH nicht. Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer könne zu Arbeitslohn führen. Arbeitslohn liege grundsätzlich vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit, wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen, unentgeltlich oder verbilligt reiche. Davon abzugrenzen seien nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienten und denen daher keine Entlohnungsfunktion zukomme.

Im vorliegenden Fall handele es sich bei den unentgeltlich zugewandten Lebensmitteln nicht um Arbeitslohn in Form kostenloser Mahlzeiten, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Unbelegte Brötchen seien auch in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Selbst für ein einfaches Frühstücks müsse jedenfalls noch ein Aufstrich oder ein Belag hinzutreten. Die Überlassung der Backwaren nebst Heißgetränken habe daher lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen gedient.

BFH, Pressemitteilung Nr. 58 vom 19.9.2019 zu Urteil vom 3.7.2019, Az. VI R 36/17

GmbH-Geschäftsführer

Kabinett verabschiedet Drittes Bürokratieentlastungsgesetz: Schluss mit der "Zettelwirtschaft"

Das Bundeskabinett hat am 18.09.2019 dem Dritten Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie zugestimmt.

Bundesminister Peter Altmaier: "Mit dem Gesetz werden Unternehmen spürbar von Bürokratie entlastet. Das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz ist ein gemeinsamer Erfolg der Bundesregierung, der sich von seinem Entlastungsvolumen her sehen lassen kann: Die Unternehmen werden um mehr als eine Milliarde Euro im Jahr entlastet – Zeit und Geld, die ihnen nun für ihre Kernaufgaben zur Verfügung stehen. Wir dürfen uns auf diesem Erfolg aber nicht ausruhen. Das Bürokratieentlastungsgesetz III ist ein erster wichtiger Schritt, mit dem ich bereits einige Bereiche aus den Eckpunkten meiner Mittelstandsstrategie umsetze. Wir brauchen aber auch weitere Entlastungen. Hierfür setze ich mich ein, denn Bürokratieabbau ist eine Daueraufgabe."

Das Gesetz nutzt die Chancen der Digitalisierung, um die mühsame "Zettelwirtschaft" in vielen Bereichen zu erleichtern. Zentrale Bausteine sind die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung, Erleichterungen bei der Vorhaltung von Datenverarbeitungssystemen für steuerliche Zwecke und digitale Alternativen zu den Meldescheinen aus Papier im Hotelgewerbe. Zudem müssen Gründer zukünftig nur noch vierteljährlich – statt wie bisher monatlich – ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Damit wird eine wichtige Zusage aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt.

Ergänzend ist die Einführung eines Basisregisters in Verbindung mit einer einheitlichen Wirtschaftsnummer geplant. Das ist ein wesentlicher Grundstein zur Modernisierung des Registerwesens – und damit für weitere signifikante Entlastungen der Unternehmen.

BMWi, Pressemitteilung vom 18.09.2019

Typisierte Ermittlung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen: Keine verfassungsrechtlichen Zweifel

Schuldzinsen sind gemäß § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sog. Überentnahmen getätigt worden sind. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden gemäß § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme berechnet. Das Finanzgericht Düsseldorf hält diese Berechnung für verfassungsgemäß.

Im Streitfall wandte sich die Klägerin gegen die Erhöhung ihrer gewerblichen Einkünfte um nicht abzugsfähige Schuldzinsen. Sie machte geltend, dass verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des typisierenden Zinssatzes von 6 Prozent bestünden. Dieser Zinssatz habe keinen Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 238 AO geregelte Zinshöhe würden auch für die typisierte Berechnung beim Schuldzinsenabzug gelten.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen und die typisierte Begrenzung des Schuldzinsenabzugs bestätigt.

Der erkennende Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG. Es liege eine Typisierung vor, die grundsätzlich vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasst sei. Die Begrenzung des Abzugs von Schuldzinsen als Betriebsausgaben erfolge aus Vereinfachungszwecken in pauschalierter Art und Weise.

Die Verzinsung mit 6 Prozent sei zwar aktuell nachteilig. Diesem Nachteil stehe aber der Vorteil der Gleichbehandlung von Einlagen und Gewinnen bei der Ermittlung der Überentnahmen gegenüber. Der Steuerpflichtige könne ein Schuldzinsenabzugsverbot durch Gestaltungen vermeiden. Soweit die Regelung im extrem gelagerten Einzelfall zu grob sachwidrigen Ergebnissen führen sollte, kämen gegebenenfalls Billigkeitsmaßnahmen in Betracht.

Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist unter dem Az. IV R 19/19 anhängig.

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.10.2019 zu Gerichtsbescheid vom 31.05.2019, Az. 15 K 1131/19 (BFH-Az.: IV R 19/19)

Begünstigte Übertragung gem.§ 6 Abs. 3 EStG nur dann, wenn auch funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen mit übertragen wird

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat entschieden, dass bei einer Übertragung eines Mitunternehmeranteils unter Zurückbehaltung funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögens eine Aufdeckung der stillen Reserven – einschließlich derer im Firmenwert – zu erfolgen hat.

Klägerin war eine GmbH & Co. KG. An der GmbH waren V und S beteiligt; diese waren auch die beiden Kommanditisten der Personengesellschaft. V übertrug an S seinen GmbH- und Kommanditanteil, behielt jedoch seine Anteile am Betriebsgrundstück (funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen) zurück und überführte sie damit zeitgleich mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile ins Privatvermögen.

Das FG entschied, dass hier ein Realisationstatbestand gemäß § 16 Abs. 1, Abs. 3 EStG vorliege. Dem stehe auch nicht die Rechtsprechung entgegen, wonach eine Buchwertfortführung gem. § 6 Abs. 3 EStG möglich sei, wenn ein Mitunternehmer aufgrund einer einheitlichen Planung zunächst Sonderbetriebsvermögen veräußere, bevor er den ihm verbliebenen Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertrage. Auch sei eine Ausdehnung der Rechtsprechung zur parallelen Anwendung von § 6 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 EStG nicht geboten. Die neueren Tendenzen in der Rechtsprechung (vgl. etwa Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2018,15 K 1187/17 F) sprächen im Streitfall nicht für eine Buchwertübertragung. Soweit eine Realisation der stillen Reserven erfolge, müssten auch die in einem Firmenwert enthaltenen stillen Reserven realisiert werden. Die Rechtsprechung, wonach ein Firmenwert grundsätzlich nicht privatisierbar sei (BFH – Urteil vom 14. Februar 1978 VIIIR 158/73) greife hier nicht ein. Der auf den übertragenden Gesellschafter entfallene Anteil am Firmenwert werde von diesem in sein Privatvermögen überführt, auf den Empfänger übertragen und von diesem sodann in sein Betriebsvermögen (in die Ergänzungsbilanz) eingelegt. Damit müsse der Übertragende die stillen Reserven realisieren und könne der Empfänger aufgrund der Einlage den entsprechenden Wert in der Ergänzungsbilanz abschreiben. Der Senat hat die Revision im Hinblick auf beide Rechtsfragen (Buchwertübertragung/Realisation des Firmenwertes) zugelassen. Die Revision wurde nicht eingelegt, das Urteil ist rechtskräftig.

FG Schleswig-Holstein, Newsletter III/2019 zu Urteil vom 26.3.2019, Az. 4 K 83/16

Unternehmer: Vorsteuerabzug aus Umzugskosten

Beauftragt ein nach seiner Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen Makler für die Wohnungssuche von Angestellten, kann es hierfür den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) zum Vorsteuerabzug aus Maklerleistungen für die Wohnungssuche von Angestellten entschieden, die aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland an den Standort einer Konzerngesellschaft in das Inland versetzt wurden.

Klägerin war eine neu gegründete Gesellschaft, die einem international tätigen Konzern angehörte. Aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung wurden im Ausland tätige Mitarbeiter an den Standort der Klägerin in das Inland versetzt. Dabei wurde den Mitarbeitern zugesagt, Umzugskosten zu übernehmen. Insbesondere sollten sie bei der Suche nach einer Wohnung oder einem Haus unterstützt werden. Dementsprechend zahlte die Klägerin im Streitjahr 2013 für Angestellte, die von anderen Konzerngesellschaften zu ihr wechselten und umzogen, Maklerprovisionen aus ihr erteilten Rechnungen. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Kostenübernahme arbeitsvertraglich vereinbart gewesen sei, weshalb es sich um einen tauschähnlichen Umsatz gehandelt habe. Bemessungsgrundlage sei der gemeine Wert der Gegenleistung. Die hiergegen gerichtete Klage zum Finanzgericht hatte Erfolg.

Mit seinem Urteil bestätigte der BFH die Entscheidung der Vorinstanz. Im Streitfall liege im Verhältnis zu den zu ihr versetzten Arbeitnehmern kein tauschähnlicher Umsatz vor, da durch die Vorteilsgewährung überhaupt erst die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden konnten. Zudem habe die Höhe der übernommenen Umzugskosten die Höhe des Gehalts nicht beeinflusst. Eine Entnahme verneinte der BFH, da von einem vorrangigen Interesse der Klägerin auszugehen sei, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort für den Aufbau der Klägerin als neuem Konzerndienstleister an ihren Unternehmensstandort zu holen. Schließlich bejahte der BFH auch den Vorsteuerabzug der Klägerin entsprechend ihrer steuerpflichtigen Unternehmenstätigkeit. Maßgeblich war hierfür wiederum ein vorrangiges Unternehmensinteresse, hinter dem das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung eines neuen Familienwohnorts zurücktrat. Ob ebenso bei Inlandsumzügen zu entscheiden ist, hatte der BFH im Streitfall nicht zu entscheiden.

BFH, Pressemitteilung Nr. 64 vom 10.10.2019 zu Urteil vom 6.6.2019, V R 18/18

Bundesverband Digitale Wirtschaft: EuGH-Urteil zu Planet49 bedeutet keine generelle Verpflichtung zur Einwilligung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Fall "Planet49” (Rechtssache C-673/17) über die Anforderungen an eine Einwilligung beim Setzen von Cookies entschieden. Wenig überraschend reicht dem EuGH eine bereits vorangekreutzte Checkbox nicht aus, schreibt der Bundesverband Digitale Wirtschaft e.V. (BVDW). Ob eine Einwilligung überhaupt erforderlich ist, bleibt aber weiterhin offen. Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. sieht in dem Urteil daher keine allgemeingültige Festlegung auf eine Einwilligungspflicht und erklärt:.

Der EuGH hat in seinem Urteil klargestellt, dass bei einer Einwilligung in den Einsatz von Cookies ein aktives Handeln der Nutzer erforderlich ist. Allerdings geht das Gericht nicht auf die Fragestellung ein, wann diese Einwilligung für das Setzen von Cookies überhaupt erforderlich ist. Mit ihrem Urteil unterstellen die Richter die Einwilligung auch im Umfeld eines Endgerätezugriffs den rigiden Anforderungen der DSGVO nicht nur für personenbezogene, sondern auch für nicht personenbezogene Daten. Nach Aussage der Richter geht es bei Cookies um einen "Eindringungschutz". "Aus dem Urteil kann nun aber nicht geschlossen werden, dass jedweder Zugriff einwilligungsbedürftig ist", sagt BVDW-Vizepräsident Thomas Duhr (IP Deutschland). Denn zu anderen möglichen Rechtsgrundlagen hat sich der EuGH nicht geäußert. "Für deutsche Unternehmen gelten daher weiterhin die Maßstäbe des derzeit geltenden Rechts, also des TMG und der DSGVO", erläutert Digitalexperte Duhr.

Die Frage der Schaffung und Ausgestaltung ausgewogener Rechtsgrundlagen auch im Kontext von Cookies ist nun mehr denn je Aufgabe der Politik in Brüssel als auch in Berlin. Nicht ohne Grund ist die Inkongruenz zur DSGVO seit jeher einer der Hauptkritikpunkte des BVDW an der geplanten E-Privacy-Verordnung, die doch als Spezialisierung und Ergänzung des Datenschutzrechts verstanden werden soll. "Das Urteil wird wohl leider trotzdem zur Folge haben, dass Nutzer in Zukunft nun mit mehr statt weniger Einwilligungstexten und Einstellungsaufforderungen konfrontiert werden und die Datenverarbeitung aus Sicht der Anwender immer undurchsichtiger werden wird", sagt Duhr. Daran könne weder Nutzern und erst recht nicht den Unternehmen der Digitalwirtschaft gelegen sein. Für Unternehmen liefert das Urteil außerdem keine Antwort auf die wichtige Frage, wann die Nutzung eines Dienstes unter die Bedingung der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten gestellt werden kann.

BVDW, Pressemitteilung vom 1.10.2019

Onlinehandel: Gesetz für mehr Steuergerechtigkeit wirkt

Nach dem Gesetz gegen Steuerbetrug im Onlinehandel können Betreiber von Internetmarktplätzen in Haftung genommen werden, wenn bei ihnen tätige Händler die Umsatzsteuer nicht abführen. Wie Hessens Finanzministerium meldet, wirkt das Gesetz, das zum 01.01.2019 in Kraft getreten ist: Unter anderem seien Registrierungen aus China um das 57fache auf rund 24.500 gestiegen.

"Dass ausländische Händler für ihre hier verkauften Waren keine Umsatzsteuer zahlen, war und ist für uns nicht hinnehmbar", sagte Hessens Finanzminister Thomas Schäfer (CDU). Das von Hessen und Baden-Württemberg initiierte neue Gesetz stelle die Besteuerung sicher. Das sei gut für die Steuergerechtigkeit und ein Instrument gegen diejenigen, die beim Handel im Internet mit krimineller Energie die Umsatzsteuer umgehen.

Der Steuerbetrug gehe meist auf das Konto der Händler auf elektronischen Marktplätzen, nicht der Marktplatzbetreiber, so Schäfer weiter. "Mit der neuen Haftungsregel haben die Marktplatzbetreiber ein klares Interesse daran, bei sich für Ordnung zu sorgen. Dafür dürfen sie nur noch ehrliche, also registrierte Händler zulassen". Davon profitierten der Staat, die Marktplatzbetreiber, die ehrlichen Anbieter und am Ende auch die Kunden, die sich viel sicherer sein könnten, dass alles mit rechten Dingen zugeht. Marktplatzbetreiber müssten nun noch genauer hinsehen, welche Aktivitäten ihre Internethändler auf der Plattform entfalten. Eine Befreiung von der Haftung sei nur möglich, wenn der Plattformbetreiber eine Bescheinigung für einen Händler vorweisen kann, dass dieser steuerlich geführt wird. Das bedeute, dass bisher steuerlich nicht erfasste Händler sich beim Finanzamt registrieren lassen müssen.

"Und das tun immer mehr", so Schäfer. Die Zahl der beim zuständigen Finanzamt Berlin-Neukölln registrierten Onlinehändler mit Sitz in China, Hongkong und Taiwan habe im Mai 2017 bei 430 gelegen. Damals hätten Baden-Württemberg und Hessen ihre Initiative gegen den Steuerbetrug im Onlinehandel vorgelegt. Seitdem steige die Zahl der Registrierungen rapide. Dafür habe allein schon die Ankündigung eines verschärften Vorgehens gesorgt, betont Schäfer. "Der Druck wirkte bereits, bevor das Gesetz zum 1. Januar in Kraft trat. Mittlerweile haben sich rund 24.500 Onlinehändler mit Sitz in China, Hongkong und Taiwan steuerlich registrieren lassen – fast 57 Mal so viel wie zu Beginn der von uns angestoßenen Debatte. Aktuelle Zahlen zeigen eindrucksvoll: Das neue Gesetz wirkt und es ist ein überaus wichtiger Beitrag zu mehr Steuergerechtigkeit".

Auch wenn der asiatische Markt deutlich auffälliger beim Betrug im Onlinehandel gewesen sei, zeige sich auch bei den Neuregistrierungen aus anderen Ländern die gleiche Tendenz, so Hessens Finanzminister. Dies belegten etwa aktuelle Zahlen aus dem zuständigen Finanzamt Kassel II-Hofgeismar: "Seit 2018 haben sich weit über 600 Händler aus den Ländern Spanien, Kroatien und Portugal steuerlich neu registrieren lassen. Zum Vergleich: In den Jahren 2015 bis 2017 zusammen waren es insgesamt gerade einmal 21. Auch hier wird klar: Es tut sich was", erklärte Schäfer.

Finanzministerium Hessen, PM vom 09.09.2019

Verbindliche Auskunft entfaltet auch bei Erteilung durch unzuständiges Finanzamt Bindungswirkung

Eine verbindliche Auskunft bindet als Verwaltungsakt die Finanzverwaltung auch dann, wenn ein örtlich unzuständiges Finanzamt sie erteilt hat. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Die Klägerin war Kommanditistin einer GmbH & Co. KG, die aus der Veräußerung eines Grundstücks eine Rücklage nach § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) gebildet hatte. Vor Ablauf von vier Jahren plante die Klägerin den Bau von Tiefgaragenstellplätzen und wollte hierfür die anteilige Rücklage der KG unter Verlängerung der Reinvestitionsfrist auf sechs Jahre nutzen. Zu diesem Zweck beantragte sie bei dem für sie zuständigen Finanzamt eine verbindliche Auskunft, das dieses dahingehend erteilte, dass die anteilige Rücklage auf die Klägerin übertragen werden könne, sofern die formalen Voraussetzungen des § 6b Absatz 4 EStG eingehalten würden. Daraufhin buchte die KG die auf den Anteil der Klägerin entfallende Rücklage zum Ende des Wirtschaftsjahres gewinnneutral aus und die Klägerin buchte sie zugleich gewinnneutral ein.

Das für die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung der KG zuständige Finanzamt nahm dagegen eine gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage vor, da diese bis zur Herstellung des Reinvestitionsobjekts in der KG hätte verbleiben müssen. Die Reinvestition sei – gemessen an den Wirtschaftsjahren der KG – zu spät erfolgt. Die verbindliche Auskunft stehe dem nicht entgegen, da diese von einem für die KG örtlich unzuständigen Finanzamt erlassen worden sei.

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das FG Münster hat die gewinnneutrale Übertragung der anteiligen Rücklage auf die Klägerin unabhängig von der materiell-rechtlichen Richtigkeit für zulässig gehalten. Dies ergebe sich aus der verbindlichen Auskunft des für die Klägerin zuständigen Finanzamts. Diese könne nur so verstanden werden, dass eine isolierte Übertragung der Rücklage erfolgen könne. Die bilanzielle Behandlung auf beiden Seiten sei von der verbindlichen Auskunft erfasst. Die Auskunft betreffe auch allein die Klägerin als Inhaltsadressatin, sodass die unterbliebene Beteiligung der KG ohne Bedeutung sei. Dass das für die Klägerin zuständige Finanzamt möglicherweise nicht für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig gewesen sei, sei ebenfalls unerheblich, da die Auskunft als Verwaltungsakt auch dann Bindungswirkung entfalte, wenn sie von einer örtlich unzuständigen Behörde erteilt wurde.

Schließlich sei die verbindliche Auskunft nicht nichtig. Auch wenn der Bundesfinanzhof (BFH) zwischenzeitlich entschieden habe, dass die isolierte Übertragung einer Rücklage nicht zulässig sei (Urteil vom 22.11.2018, VI R 50/16), sei eine solche Übertragung zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung jedenfalls vertretbar gewesen.

Die vom FG zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 23/19 anhängig.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 17.06.2019, 4 K 3539/16 F, nicht rechtskräftig

Informationen Steuern Oktober 2019

Alle Steuerzahler

Termine: Steuern und Sozialversicherung

10.10.

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 14.10. für den Eingang der Zahlung.

Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen

Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge Oktober 2019

Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für Oktober ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 29.10.2019.

Anmerkung: In Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen ist der 31.10.2019 ein Feiertag (Reformationstag). Aus diesem Grund sind die Sozialversicherungsbeiträge für Oktober in diesen Bundesländern bereits bis zum 28.10.2019 zu zahlen. Die Beitragsnachweise müssen vor Ablauf des 23.10.2019 vorliegen.

Kabinettsbeschluss: Abschaffung des Solidaritätszuschlags für fast alle

Das Bundeskabinett hat am 21.8.2019 den Entwurf des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags beschlossen. Damit fällt von 2021 an der Zuschlag für rund 90 Prozent derer vollständig weg, die ihn heute zahlen. Für weitere 6,5 Prozent entfällt der Zuschlag zumindest in Teilen. Im Ergebnis würden 96,5 Prozent der heutigen Soli-Zahler bessergestellt, teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) mit.

Die Steuerzahler würden von 2021 an um rund 10 Mrd. Euro entlastet, bis 2024 steige diese Entlastungswirkung auf etwa 12 Mrd. Euro.

Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs sind:

(1) Anhebung der Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag anfällt, auf 16.956 Euro bzw. auf 33.912 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) der Steuerzahlung. Das hat zur Folge, dass eine Familie mit zwei Kindern bis zu einem Bruttojahreslohn1 von 151.990 Euro und Alleinstehende bis zu einem Bruttojahreslohn von 73.874 Euro keinen Solidaritätszuschlag mehr entrichten.

(2) Anpassung der Milderungszone, so dass die Entlastung bis weit in den Mittelstand wirkt. Übersteigt die tarifliche Einkommenssteuer die Freigrenze, wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe, also mit 5,5 Prozent, erhoben. Dadurch wird die Mehrheit der noch verbleibenden Soli-Zahler ebenfalls entlastet, allerdings bei steigenden Einkommen mit abnehmender Wirkung.

Bundesfinanzministerium, Pressemitteilung vom 21.8.2019

Steuerbescheid: Zur Änderungsbefugnis nach § 174 Absatz 4 AO

Eine Änderung nach § 174 Absatz 4 Abgabenordnung (AO) ist auch zulässig, wenn das Finanzamt – abweichend von der im Gesetz angelegten Reihenfolge – zuerst den auf § 174 Absatz 4 AO gestützten Steuerbescheid erlässt oder ändert und erst dann die Aufhebung oder Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen durchführt, auf der die Änderung nach § 174 Absatz 4 AO beruht. Dies setzt voraus, dass die Aufhebung oder Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen vor Erlass der Einspruchsentscheidung über den Einspruch gegen den nach § 174 Absatz 4 AO geänderten Steuerbescheid erfolgt ist, wie das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden hat. Der Bundesfinanzhof hat die Revision gegen das Urteil zugelassen (VI R 20/19).

Die Klägerin hatte 2007 landwirtschaftlich genutzte Grundstücke veräußert, die zuletzt verpachtet waren. Das beklagte Finanzamt unterwarf die Veräußerung im Einkommensteuerbescheid 2007 in vollem Umfang der sogenannten Bodengewinnbesteuerung, weil die Grundstücke bis zur Veräußerung zu einem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen der Klägerin gehört hätten. Nachdem das FG in einem Aussetzungsverfahren entschieden hatte, dass der Veräußerungsgewinn je zur Hälfte im Jahr 2007 und im Jahr 2008 zu versteuern sei, änderte das Finanzamt die Einkommensteuer 2007 mit Bescheid vom 17.09.2014 zugunsten und die Einkommensteuer 2008 mit Bescheid vom 15.09.2014 zulasten der Klägerin ab, indem es den Veräußerungsgewinn in den beiden Veranlagungszeiträumen je zur Hälfte erfasste.

Die gegen die Änderungsbescheide erhobenen Einsprüche blieben ohne Erfolg. Mit den hiergegen erhobenen Klagen wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die Besteuerung des Veräußerungsgewinns. Das Klageverfahren betreffend Einkommensteuer 2007 wurde mit Urteil des FG vom 09.02.2018 entschieden (13 K 3773/16). Mit ihrer Klage gegen den nach § 174 Absatz 4 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 2008 bestritt die Klägerin eine Änderungsbefugnis des Finanzamtes und berief sich auf Festsetzungsverjährung. In der Sache machte sie wie für das Jahr 2007 geltend, die Bodengewinnbesteuerung hätte wegen einer früheren Betriebsaufgabe nicht durchgeführt werden dürfen.

Dem folgte das FG nicht. Die ursprüngliche Einkommensteuerfestsetzung 2008 hätte zwar mit Ablauf des Jahres 2013 grundsätzlich nicht mehr geändert werden dürfen. Die Einkommensteuerklärung 2008 sei im November 2009 eingereicht worden und die regelmäßige Festsetzungsfrist daher zum Jahresende 2013 abgelaufen (§§ 169 Absatz 2 Nr. 2, 170 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Das Finanzamt sei aber nach § 174 Absatz 4 Satz 1 AO zur Änderung der Einkommensteuer 2008 befugt gewesen: Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird (hier der Einkommensteuerbescheid 2007), so könnten aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheides die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Für den Erlass eines rechtmäßigen Änderungsbescheids nach § 174 Absatz 4 AO reiche es aus, dass die Voraussetzungen für die Änderung – insbesondere die Änderung des Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen – bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen den auf § 174 Absatz 4 AO gestützten Änderungsbescheid vorliegen. Das sei hier der Fall.

Das Finanzamt sei bei Erlass des geänderten Einkommensteuerbescheids für 2007 zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der streitbefangene Veräußerungsgewinn der Bodenbesteuerung unterliege. Es habe aber anfänglich nicht berücksichtigt, dass der Veräußerungsgewinn den Veranlagungszeiträumen 2007 und 2008 jeweils hälftig zuzuordnen sei. Das Finanzamt habe den Sachverhalt insoweit im Sinne des § 174 Absatz 4 Satz 1 AO irrig beurteilt. Der Umstand, dass es in der Folge bei Erlass der Einkommensteueränderungsbescheide für 2007 vom 17.09.2014 und für 2008 vom 15.09.2014 abweichend von der im Gesetz angelegten Reihenfolge den Änderungsbescheid für 2008 schon vor der Änderung des Bescheids für 2007 erlassen habe, sei unschädlich. Denn für die Rechtmäßigkeit des aufgrund § 174 Absatz 4 AO geänderten Einkommensteuerbescheids 2008 reiche es aus, dass zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung über den Einkommensteuerbescheid 2008 am 13.12.2016 die Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids 2007 erfolgt gewesen sei. Es sei also insoweit zulässig, zuerst den zweiten Bescheid zu ändern oder zu erlassen, und erst dann den ersten Bescheid aufgrund des Rechtsbehelfs oder Antrags des Steuerpflichtigen aufzuheben oder zu ändern, vorausgesetzt, dass diese Aufhebung oder Änderung des ersten Bescheids – wie im Streitfall – vor Erlass der Einspruchsentscheidung über den Einspruch gegen den zweiten Bescheid erfolgte.

Der reguläre Ablauf der Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2013 habe der Änderung des Einkommensteuerbescheids 2008 nicht entgegengestanden, so das FG. Denn nach § 174 Absatz 4 Satz 3 AO ist der Ablauf der Festsetzungsfrist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. Entsprechendes müsse gelten, wenn – wie im Streitfall – die steuerlichen Folgerungen sogar schon zwei Tage vor der Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen würden.

Eine Durchbrechung der Festsetzungsfrist sei im Streitfall auch nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem der später im Einspruchsverfahren geänderte Einkommensteuerbescheid für 2007 erging, die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung für 2008, bei der der Sachverhalt richtigerweise hätte berücksichtigt werden müssen, bereits abgelaufen war (§ 174 Absatz 4 Satz 4 AO) Denn der im Anschluss an die Außenprüfung geänderte Einkommensteuerbescheid für 2007, bei dem der Veräußerungsgewinn zu Unrecht in vollem Umfang angesetzt worden war, wurde am 11.12.2013 erlassen und zu diesem Zeitpunkt war die Festsetzungsfrist für den Einkommensteuerbescheid für 2008 noch nicht abgelaufen. Die Behörde durfte daher die zutreffende Entscheidung später noch so durchsetzen, wie es ihr bei Erlass des angefochtenen Bescheids für 2007 möglich gewesen wäre, hätte sie die richtige Entscheidung bereits in diesem Zeitpunkt getroffen.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2018, 13 K 89/17

"Cum-Ex": Fragen nach weiteren Fällen

Um sogenannte Cum/Ex-Geschäfte, bei denen Erstattungen von Kapitalertragsteuer erwirkt werden, ohne diese zuvor abgeführt zu haben, geht es in einer Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 19/11883).

Nach Medienberichten über möglicherweise weiter mögliche Fallkonstellationen dieser Art soll die Regierung angeben, ob sie eine weitere Reform der Verfahren zur Kapitalertragsteuerabführung und Steuererstattung erwägt, um Betrugsrisiken zu minimieren. Außerdem wollen die Abgeordneten wissen, welche Gründe zum nennenswerten Anstieg der Kapitalertragssteuer Erstattungen bis 2017 geführt haben.

Deutscher Bundestag, PM vom 12.08.2019

Cum/Cum-Gestaltungen: 270 Millionen Euro Rückstellungen wegen etwaiger Straf- und Steuernachzahlungen

Die Behörden haben bisher 104 Fälle wegen so genannter Cum/Cum-Gestaltungen aufgegriffen, bei denen mit Geschäften um den Dividendenstichtag eine Belastung mit Kapitalertragsteuer vermieden werden sollte. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 19/12212) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 19/11805) weiter mitteilt, ist bei den Fallzahlen zu berücksichtigen, dass für jeden Veranlagungszeitraum ein eigener Fall gebildet wurde. Somit könnten auf die gleiche Person mehrere Fälle entfallen. Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, haben Finanzinstitute insgesamt über 270 Millionen Euro Rückstellungen wegen etwaiger Straf- und Steuernachzahlungen vorgenommen.

Deutscher Bundestag, PM vom 15.08.2019

Grunderwerbsteuer: Die Instandhaltungsrücklage darf nicht herausgerechnet werden

Übernimmt der Käufer einer Eigentumswohnung auch das Guthaben aus der Instandsetzungsrücklage, so unterliegt der Wert dafür auch der Grunderwerbsteuer – so wie der Kaufpreis.

Die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Erwerb von Teileigentum, so das Finanzgericht Köln, sei nicht um das Guthaben der Instandhaltungsrücklage zu mindern. Denn bei einer Zwangsversteigerung einer Immobilie beispielsweise mindere die Instandhaltungsrücklage die Grunderwerbsteuer auch nicht.

FG Köln, 5 K 2297/16 vom 17.10.2017

Kapitalabfindung von Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen: Anwendung des ermäßigten Steuersatzes

Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten erfordert zusätzlich die Außerordentlichkeit dieser Einkünfte. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Hierfür sei im Falle der Kapitalisierung von Altersbezügen entscheidend, dass eine solche Zusammenballung der Einkünfte in dem betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich nicht dem typischen Ablauf entspreche. Ob darüber hinaus in dem konkreten Vertrag die Möglichkeit einer Kapitalabfindung bereits von Anfang an vorgesehen gewesen sei oder nicht, habe demgegenüber nur indizielle Bedeutung, so die Richter.

Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Kapitalabfindungen von Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen könne in der Zeit vor dem Inkrafttreten des § 22 Nr. 5 Satz 13 EStG nicht allein mit der Begründung verneint werden, eine solche Kapitalisierungsmöglichkeit sei in dem betreffenden Altersvorsorgevertrag von Anfang an vorgesehen gewesen, erklärten sie weiter.

BFH, Urteil vom 11.6.2019, Az. X R 7/18

Elterngeld: Der Zeitpunkt des Zuflusses ist entscheidend, nicht der der Arbeit

Grundsätzlich wird das Gehalt einer jungen Mutter als Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes für die Zeit nach der Geburt herangezogen, das sie in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Entbindung erzielt hat.

Fließt ihr in diesem Zeitraum (hier war das Juli 2013 bis Juni 2014 für eine Geburt im Juli 2014) eine Gehaltsnachzahlung aus einem Monat davor zu (hier im August 2013 aus Juni), so ist diese Summe elterngelderhöhend miteinzubeziehen.

Das Bundessozialgericht ist der Auffassung, dass bei laufendem Lohn der tatsächliche Zufluss (Eingang) im Bemessungszeitraum entscheidend sei und nicht, wann das Gehalt erarbeitet worden ist.

BSG, B 10 EG 1/18 R vom 27.06.2019

Räumungskosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten

Kosten für die Räumung einer Eigentumswohnung des Verstorbenen sind nicht abzugsfähig und mindern daher auch nicht die Erbschaftsteuer. Das hat das FG Baden-Württemberg entschieden.

Die Alleinerbin eines Verstorbenen hatte in ihrer Erbschaftsteuererklärung Kosten für die Räumung der vom Vater bis zum Tod genutzten Wohnung in Höhe von 2.685,67 Euro geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an, wogegen sich die Erbin wehrte.

Das FG Baden-Württemberg allerdings teilte die Auffassung des Finanzamts und erklärte, die Kosten für die Wohnungsauflösung könnten tatsächlich steuerlich nicht berücksichtigt werden. Denn eine Verpflichtung zur Räumung habe es nicht gegeben. Vielmehr seien die Kosten durch einen eigenständigen Entschluss der Erbin veranlasst worden mit dem Ziel, die Wohnung besser verwerten zu können – also selbst zu bewohnen, zu verkaufen oder zu vermieten. Es handle sich daher um nichtabzugsfähige Kosten der Verwaltung des Nachlasses.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.5.2019, Az. 7 K 2712/18

Mietverhältnis mit Lebensgefährten wird nicht anerkannt

Manche Steuerzahler entwickeln eine erstaunliche Kreativität: Vor dem FG Baden-Württemberg wurde darum gestritten, ob ein Mietvertrag zwischen Lebensgefährten über die hälftige Nutzung der gemeinsam bewohnten Wohnung steuerlich anerkannt werden muss.

Geklagt hatte die Eigentümerin einer Immobilie mit mehreren Wohnungen, zusammen mit ihrem Lebensgefährten bewohnte sie dort die Wohnung im Obergeschoss. Der Lebensgefährte überwies ihr monatlich 350 Euro Miete und ein Haushaltsgeld in Höhe von 150 Euro.

Die Klägerin und ihr Lebensgefährte haben ein als Mietvertrag bezeichnetes Dokument unterzeichnet und darin geregelt, dass die Klägerin die Wohnung im Obergeschoss zur Hälfte für 350 Euro inklusive Nebenkosten monatlich vermietet.

Letztendlich ausschlaggeben war für die Beurteilung das Thema Fremdvergleich. Also die Frage, ob sich ein fremder Dritter auf diesen Deal eingelassen hätte. Hätte er oder sie ganz sicher nicht, lautete das eindeutige Urteil der Richter:

Ein fremder Dritter lässt sich nicht auf eine bloße Berechtigung zur Mitnutzung einer Wohnung ohne Privatsphäre ein, ohne ihm individuell und abgrenzbar zugewiesene Wohnräume.

Die Behauptung, jeder habe jeweils ein eigenes Schlafzimmer zur ausschließlichen individuellen Nutzung zur Verfügung gehabt, kann nicht überprüft werden und widersprach im vorliegenden Fall zudem dem Mietvertrag.

Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist auch eine Wirtschaftsgemeinschaft, deren wesentlicher Bestandteil das gemeinsame Wohnen ist. Daher ist kein zivilrechtlicher Vertrag, sondern die persönliche Beziehung der Partner die Grundlage des gemeinsamen Wohnens – die Richter sprachen anschaulich von innerer Bindung.

Beide Partner tragen nach ihren Kräften finanziell zur gemeinsamen Lebensführung bei, wozu auch das Wohnen gehört. Steuerlich ist hier nichts zu berücksichtigen.

Erbschaftsteuer: Höhere Steuerfestsetzungen trotz Rückgang des übertragenen Vermögens

Im Jahr 2018 haben die Finanzverwaltungen in Deutschland Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von 84,7 Milliarden Euro veranlagt. Das steuerlich berücksichtigte geerbte und geschenkte Vermögen fiel damit um 12,7 % gegenüber dem Vorjahr. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stieg die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer allerdings um 6,2 % auf 6,7 Milliarden Euro und erreichte fast wieder den Höchststand des Jahres 2016 (6,8 Milliarden Euro). Dabei entfielen auf die Erbschaftsteuer 5,7 Milliarden Euro (+13 %) und auf die Schenkungsteuer 1 Milliarde Euro (-20,8 %).

Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik kann keine Informationen über alle Vermögensübergänge liefern, da die meisten Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen innerhalb der Freibeträge liegen. Für diese wird in der Regel keine Steuer festgesetzt, sodass sie in der Statistik nicht enthalten sind.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 309 vom 16.8.2019

Allgemeine Informationen

Kapitalanleger-Musterverfahren gegen VW und Porsche: LG Braunschweig nur für Ansprüche gegen VW zuständig

Mit einem Teil-Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren der Deka Investment GmbH gegen die Volkswagen AG und die Porsche Automobil Holding SE hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig die Frage geklärt, an welchem Landgericht (LG) die Anleger ihre Ansprüche im Zusammenhang mit dem so genannten Dieselskandal geltend machen müssen. Danach ist für Schadenersatzansprüche wegen Informationspflichtverletzungen der Volkswagen AG ausschließlich das LG Braunschweig zuständig. Für Ansprüche wegen Informationspflichtverletzungen der Porsche SE sei hingegen das LG Stuttgart ausschließlich zuständig.

Das OLG leitet seine Entscheidung aus dem Sinn und Zweck sowie der Gesetzesbegründung der hier anwendbaren Zuständigkeitsvorschrift her. Der Gesetzgeber habe eine ausschließliche Zuständigkeit bei Klagen gegen inländische Emittenten schaffen wollen, mit denen Schadenersatzansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend gemacht würden. Dem habe die Überlegung des Gesetzgebers zugrunde gelegen, dass zur Feststellung von fehlerhaften oder irreführenden Kapitalmarktinformationen stets auf Unternehmensdaten und die verlautbarten Ad-hoc-Mitteilungen am Sitz des Unternehmens zurückgegriffen werden müsse.

Der Gesetzgeber habe bei der Konzentration der Zuständigkeit auf den Sitz des betroffenen Emittenten den Ort der Sach- und Beweisnähe vor Augen gehabt. Dies korrespondiere auch mit dem Sinn und Zweck der Zuständigkeitskonzentration. Die gesetzliche Regelung solle verhindern, dass die Zuständigkeit für die Beurteilung einer bestimmten öffentlichen Kapitalmarktinformation aufgrund verschiedener Gerichtsstände zersplittert werde. Dieses gesetzgeberische Ziel werde erreicht, wenn jeweils das Gericht am Sitz des Emittenten ausschließlich zuständig sei, dem eine Verletzung seiner Informationspflichten vorgeworfen werde.

Eine weitergehende Konzentration aller Ausgangsverfahren wegen Schadenersatzansprüchen aufgrund des sogenannten Dieselskandals lasse die hier anwendbare gesetzliche Regelung des § 32b Zivilprozessordnung hingegen nicht zu, betont das OLG. Daraus ergebe sich in der Konsequenz, dass das LG Braunschweig für Schadenersatzansprüche gegen die Volkswagen AG und das LG Stuttgart für Schadenersatzansprüche gegen die Porsche SE ausschließlich zuständig sei.

Gegen den Teil-Musterentscheid kann Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden. Die Einlegung der Rechtsbeschwerde würde die Fortsetzung des Verfahrens nicht hindern.

Oberlandesgericht Braunschweig, PM vom 12.08.2019 zu Entscheidung vom 12.08.2019

Rechtliche Gestaltung im Zusammenhang mit Bondstripping kann missbräuchlich sein

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 29.03.2019 (Az. 1 K 2163/16 E,F) zu der steuerlichen Behandlung einer Gestaltung Stellung genommen, bei der mittels eines so genannten Bondstrippings der Unterschied zwischen dem Abgeltungsteuersatz und dem individuellen Einkommensteuertarif genutzt werden sollte, um Steuervorteile zu erlangen.

Der Kläger erwarb 2013 eine deutsche Bundesanleihe mit einer Laufzeit von über 20 Jahren. Nach einer Teilung der Anleihe im Wege des so genannten Bondstrippings veräußerte er die Zinsscheine an eine Bank. Den Anleihemantel veräußerte er an eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Kläger war. Die GmbH wiederum veräußerte den Anleihemantel weiter. Die Mittel zum Erwerb des Anleihemantels hatte der Kläger der GmbH darlehensweise zur Verfügung gestellt. Zwischen dem Erwerb der Bundesanleihe und den Veräußerungen vergingen circa zwei Wochen.

Wenige Tage später wiederholte der Kläger dieses Vorgehen (Erwerb einer Bundesanleihe, Bondstripping, Veräußerung der Zinsscheine, Veräußerung des Anleihemantels an die GmbH und Weiterveräußerung durch die GmbH).

Der Beklagte sah in der vom Kläger gewählten Gestaltung einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten. Die Verluste aus der Veräußerung der Anleihemäntel seien lediglich mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, insbesondere den Gewinnen aus der Veräußerung der Zinsscheine, verrechenbar.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger eine Erhöhung seiner Einkommensteuerfestsetzung 2013 und die Feststellung eines verrechenbaren Verlustes, der sich über einen Verlustrücktrag in das Jahr 2012 steuerlich auswirken sollte. Er vertrat die Ansicht, dass die Erlöse aus der Veräußerung der Zinsscheine der Abgeltungssteuer unterlägen. Durch die Veräußerung der Anleihemäntel habe er einen verrechenbaren Verlust erlitten, der dem allgemeinen Einkommensteuertarif unterliege. Die Anschaffungskosten der Bundesanleihen seien nach dem Bondstripping ausschließlich den Anleihemänteln zuzuordnen.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Zwar unterliege der Gewinn aus der Veräußerung der Zinsscheine grundsätzlich dem Abgeltungssteuersatz, während der Verlust aus der Veräußerung der Anleihemäntel grundsätzlich dem allgemeinen Steuertarif unterliege. Der Verlust aus der Veräußerung der Anleihemäntel sei aber erheblich geringer als der vom Kläger geltend gemachte Betrag. Die vorzunehmende Neuberechnung führe zu einer Herabsetzung der Einkommensteuer 2013, was vom Kläger aber nicht begehrt werde und daher nicht ausgesprochen werden dürfe.

Das FG entschied, dass die Anschaffungskosten der im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen nach dem Bondstripping auf den Anleihemantel und die Zinsscheine aufzuteilen seien. Zwar greife das Bondstripping nicht in die Substanz der Anleiheforderung ein. Durch das Bondstripping seien aber die zukünftigen Zinsansprüche zu eigenständigen Wirtschaftsgütern geworden. Dies führe zu einer Wertminderung des Anleihemantels. Aufteilungsmaßstab seien die jeweiligen Marktwerte des Anleihemantels einerseits und der Zinsscheine andererseits.

Das FG führte außerdem aus, dass die Klage auch dann keinen Erfolg gehabt hätte, wenn die Anschaffungskosten der Bundesanleihen vollständig dem Anleihemantel zugeordnet würden. In diesem Fall läge ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor. Die durchgeführten Transaktionen hätten allein der Steuerminderung gedient. Es hätten hohe dem allgemeinen Steuertarif unterliegende und voll verrechenbare Verluste generiert werden sollen, denen entsprechend hohe positive Einkünfte gegenüberstehen, die lediglich dem Abgeltungssteuersatz unterliegen. Auch die Zwischenschaltung der vom Kläger beherrschten GmbH stelle einen Gestaltungsmissbrauch dar; sie habe nur dazu gedient, die Veräußerungsverluste aus dem Anwendungsbereich der Abgeltungssteuer herauszunehmen.

Bezüglich der Aufteilung der Anschaffungskosten der im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihe nach einem Bondstripping hat das FG dem Zwischenurteil des FG Düsseldorf vom 17.12.2018 (2 K 3874/15 F) widersprochen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom FG zugelassene Revision ist unter dem Aktenzeichen VIII R 15/19 beim Bundesfinanzhof anhängig.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2019, 1 K 2163/16 E,F, nicht rechtskräftig

Ohne Zustimmung der Miteigentümer installierte Klimaaußenanlage wieder zu entfernen

Ein ohne die erforderliche Zustimmung der Miteigentümer installierte Klimaaußenanlage muss wieder entfernt werden. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden und ein Ehepaar dazu verurteilt, die auf der Sondernutzungsfläche vor seiner Erdgeschosswohnung installierte Klimatruhe einschließlich Einhausung und Versorgungsleitungen zu beseitigen und die Durchdringung der Fassade wieder ordnungsgemäß zu verschließen.

Die Beklagten und die Mitglieder der Klägerin sind Wohnungseigentümer einer Eigentumswohnanlage. Den Beklagten steht ein Sondernutzungsrecht an ihrer Terrasse zu. Im Mai 2018 bauten sie ohne die Zustimmung der übrigen Miteigentümer eine Klimaanlage auf ihrer Terrassenfläche ein. Dabei wurden Leitungen durch den Fensterrahmen in den Keller verlegt. Die Klimaanlage umgibt eine Verkleidung mit dünnen weißen Holzlatten. In der Eigentümerversammlung wurde der Antrag der Beklagten auf nachträgliche Genehmigung des Einbaus der Klimaanlage mehrheitlich abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Hausverwaltung angewiesen, die gerichtliche Durchsetzung des Beseitigungsverlangens zu beauftragen. Die Beklagten haben trotz Aufforderungsschreiben weder die Klimaanlage noch die entstandenen Schäden beseitigt.

In der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist festgelegt, dass die Sondernutzungsflächen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt und bauliche Veränderungen nicht einseitig vorgenommen werden dürfen. Die klagende WEG meint, dass die Installierung der Klimaanlage eine bauliche Veränderung darstelle. Die übrigen Eigentümer seien über das hinzunehmende Maß hinaus insoweit beeinträchtigt, als die Anlage das optische Erscheinungsbild störe und die Installierung zu erheblicher Beschädigung von Gemeinschaftseigentum geführt habe, insbesondere in Gestalt von Durchdringungen der Fassade in das Wohnungsinnere. Schließlich löse der Betrieb der Anlage erhebliche Lärmbeeinträchtigungen von bis zu 50 dBA aus.

Die Beklagten tragen vor, dass sie ein Kleinkind haben, das sehr stark unter der Hitze, die sich in den nächsten Jahren wohl noch steigern werde, leide. Eine Ausweichmöglichkeit, wie etwa während der heißen Periode zu verreisen, bestehe mit kleinen Kindern gerade nicht. Beim Einsetzen der Klimaanlage seien lediglich Leitungen durch den Fensterrahmen in den Keller verlegt worden. Die Klimaanlage umgebe eine unauffällige Verkleidung aus weiß lackierten Holzgittern. Die Beklagten meinen, dass der Einbau der Klimaanlage nicht das gemeinschaftliche Eigentum tangiere. Es habe keine Bohrung an der Außenwand stattgefunden. Darüber hinaus wäre eine Zustimmung lediglich der unmittelbar betroffenen Nachbarn erforderlich, wenn nur diese beeinträchtigt sind.

Das AG München gab der Klagepartei Recht: Die Beklagten hätten in unberechtigter Weise ohne Genehmigung der Wohnungseigentümer ein Klimagerät auf ihrer Sondernutzungsfläche errichtet, wobei sie die Leitungen für das Klimagerät durch ein gebohrtes Loch in dem Fensterrahmen in den Keller hinunter verlegt hätten. Dadurch liege insgesamt eine bauliche Veränderung vor. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer liege bereits darin, dass zur Leitungsführung des Klimagerätes die Fenster, die im Gemeinschaftseigentum stehen, durchbohrt worden seien. Sei ein solcher Nachteil festgestellt worden, so müsse in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob dieser das bei einem geordneten Zusammenleben der Wohnungseigentümer unvermeidliche Maß überschreitet. Hier beriefen sich die Kläger auf die körperliche Unversehrtheit ihres Kleinkindes. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Installierung einer Außen-Klimaanlage nicht die einzige Möglichkeit sei, um heiße Räume im Sommer abzukühlen. Es bestehe auch die Möglichkeit der Anschaffung einer Innenklimaanlage, hebt das AG München hervor.

Die hier streitgegenständliche bauliche Veränderung des Einbaus eines Klimagerätes sei allein schon deshalb zurückzubauen, weil die Beklagten das Klimagerät bereits eingebaut hätten, ohne zuvor einen genehmigenden Eigentümerbeschluss eingeholt zu haben. Da hier das Aufstellen des Klimagerätes nicht genehmigt und auch ein Antrag der Beklagten in der (Eigentümerversammlung) auf Genehmigung des Klimagerätes abgelehnt worden sei, sei dieses zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen gewesen.

Amtsgericht München, Urteil vom 26.03.2019, 484 C 17510/18 WEG, rechtskräftig

BSG: Waisenrente aus Direktversicherung nicht beitragspflichtig

Betriebliche Direktversicherung: Die Todesfallleistung, die eine Tochter erhält, ist nicht beitragspflichtig, wenn sie älter als 27 Jahre ist.

Alle Welt klagt über die horrende Belastung mit Krankenversicherungsbeiträgen auf Betriebsrenten. Doch der Gesetzgeber kommt hierbei nicht in die Gänge.

Nun hat das Bundessozialgericht (BSG) – selten, aber wahr – in Sachen Krankenversicherungsbeiträge auf betriebliche Versorgungsleistungen ein versichertenfreundliches Urteil gefällt.

Eine Tochter, die aus einer betrieblichen Direktversicherung ihres verstorbenen Vaters eine Todesfallleistung erhält, muss von dieser keine Beiträge an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.

Strittig war, ob die Todesfallleistung in Höhe von 82.549 Euro, die eine Tochter 2013 als Kapitalleistung aus der Direktversicherung ihres Vaters erhalten hatte, beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist. Die Tochter war – was für das Urteil entscheidend war – zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits 35 Jahre alt.

Die Krankenkasse der Betroffenen sah die bezogene Leistung komplett als beitragspflichtig an und teilte die Einmalzahlung rechnerisch auf 120 Monate auf, was einem Monatsbetrag von 688 Euro entspricht. Hierauf erhob die Kasse die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, monatlich waren das rund 120 Euro.

Das BSG befand das – anders als die beiden Vorinstanzen – als rechtswidrig. Beitragspflichtig sei die Einmalzahlung an Erben nur, wenn die Leistung "zur Hinterbliebenenversorgung erzielt" wurde. Wenn es um ein Kind geht, sind dabei die Regelungen von § 48 SGB VI zur Waisenrente maßgeblich. Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht danach längstens "bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres".

Danach kann das Kind keine Rentenleistungen nach dem Tod eines Elternteils mehr erhalten, und deshalb entfällt spätestens zu diesem Zeitpunkt der auf eine "Sicherung von Hinterbliebenen" bezogene Versorgungszweck auch von Direktversicherungen des Arbeitgebers.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der (potenziellen) Hinterbliebenen Leistungen aus der Direktversicherung zufließen können, also der Todeszeitpunkt des Berechtigten. Ist das "Kind" dann nicht mehr im rentenversicherungsrechtlichen Sinne ein anspruchsberechtigter Hinterbliebener, fließen ihm Zahlungen aus der Versicherung nicht mehr "zum Zweck der Hinterbliebenenversorgung" zu.

Im entschiedenen Fall hatte die Erbin zum Zeitpunkt des Erbfalls diese Höchstaltersgrenze deutlich überschritten. Damit war – so das BSG – "vorliegend der Versorgungszweck bei Eintritt des Versicherungsfalls im Frühjahr 2013 nicht mehr gegeben".

Bundessozialgericht, Urteil vom 26.2.2019, Az. B 12 KR 12/18 R

Schulpflichtiges Kind lebt mit Elternteil im Ausland: Kindergeld?

Kindergeld wird nur für Kinder gezahlt, die in Deutschland einen Wohnsitz haben ("Inlandskinder"). Besucht das Kind für mehr als ein Jahr eine Schule in einem Nicht-EU-/EWR-Staat (z.B. Studium in den USA), zählt es nur dann als Inlandskind, wenn es mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit in Deutschland wohnt.

Ob im obigen Fall auch dann Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn das Kind nicht allein, sondern mit einem Elternteil im Ausland lebt, muss jetzt der BFH klären. Im Streitfall hielt sich ein Kind in Begleitung seiner Mutter mehrere Jahre in Pakistan auf, um dort die Schule zu besuchen. Beide verbrachten jeweils die dreimonatigen Sommerferien gemeinsam mit dem Rest der Familie in der deutschen Familienwohnung. Die Familienkasse versagte hier das Kindergeld, weil das Kind keinen Wohnsitz mehr in Deutschland gehabt und sich in den Sommerferien nur zu Besuch in Deutschland aufgehalten hätte. Nach Meinung des Finanzgerichts hatte das Kind aber seinen inländischen Wohnsitz beibehalten, weshalb Kindergeld zu gewähren sei. Die Familienkasse hat gegen das FG-Urteil Revision eingelegt (Az. III R 46/18).

Keine Krankenversicherung der Rentner für Beamtengattin

Auch unter Anrechnung von Kindererziehungszeiten kann eine privat krankenversicherte Beamtengattin nicht in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) wechseln. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen bestätigt.

Die Klägerin erzog sechs Kinder. In der Zeit von 1990 bis 2000 war sie aufgrund ihrer Berufstätigkeit bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich versichert. Seit 2001 verfügt sie über ihren Ehemann, einen zwischenzeitlich pensionierten Beamten, über einen Beihilfeanspruch in Höhe von 70 Prozent. Im Umfang der restlichen 30 Prozent unterhält sie eine private Krankenversicherung. Seit 2008 bezieht die Klägerin Altersrente. Nach der Neuregelung des § 5 Absatz 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zum 01.08.2017 beantragte sie die Aufnahme in die KVdR, was die Beklagte ablehnte.

Auch das LSG hat nun festgestellt, dass die Klägerin nicht von der Gesetzesänderung profitiere. Zwar seien danach für die Erziehung pro Kind drei Jahre auf die für die Aufnahme in die KVdR erforderliche Mitgliedszeit anzurechnen. Allerdings schließe § 6 Absatz 3a SGB V eine Mitgliedschaft aus. Denn die Klägerin sei am 01.08.2017 bereits älter als 55 Jahre und in den letzten fünf Jahren zuvor nicht gesetzlich versichert gewesen. Zudem werde ihr die Versicherungsfreiheit ihres Ehemannes zugerechnet.

Die Neuerung hinsichtlich der Erziehungszeiten ändere nichts am Ziel der Ausschlussregelung, die Beitragszahler vor einer unzumutbaren Belastung infolge eines Wechsels zwischen den Versicherungssystemen der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung zu schützen. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn derjenige versicherungsfrei sein solle, der der Sphäre der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sei und gerade nicht über einen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung verfüge, wie dies bei Ehegatten von Beamten (beziehungsweise Pensionären) der Fall sei.

Die Ausdehnung der Versicherungsfreiheit auf diese sei auch nicht gleichheitswidrig, unterstreicht das LSG. Da es sich bei der Sicherung der finanziellen Stabilität und damit der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung um einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang handele, könne der Gesetzgeber den Kreis der Pflichtversicherten so abgrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich sei.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.05.2019, L 5 KR 658/18

Arbeitnehmer

Verkauf der Zweitwohnung bei Beendigung einer doppelten Haushaltsführung: Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten absetzbar

Wird im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort erworben, sind damit im Zusammenhang stehende Finanzierungskosten und Schuldzinsen als Unterkunftskosten absetzbar. Endet die doppelte Haushaltsführung und die Zweitwohnung wird verkauft, stellt sich die Frage, ob auch eine wegen der Darlehensablösung an die Bank zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten abziehbar ist. Ein Finanzamt lehnte das ab.

Leider zu Recht, denn der BFH hat diese Auffassung bestätigt: Durch die Beendigung der doppelten Haushaltsführung und den Verkauf der Wohnung wird der ursprünglich in der "beruflichen" Nutzung der Immobilie wurzelnde Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit aufgelöst und ein neuer Veranlassungszusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft begründet. Bei der Vorfälligkeitsentschädigung handelt es sich folglich nicht um Mehraufwendungen, die wegen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung (oder deren Beendigung) entstanden waren, sondern um das Ergebnis der auf eine vorzeitige Kreditablösung gerichteten Änderung des ursprünglichen Darlehensvertrags. Deshalb ist die Vorfälligkeitsentschädigung nicht den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern dem Verkauf der Wohnung zuzuordnen

BFH-Urteil vom 3.4.2019, Az. VI R 15/17

Probetag: Unfallversicherungsschutz greift

Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen "Probearbeitstag" verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Der Kläger hat zwar nicht als Beschäftigter unter Versicherungsschutz gestanden, als er an dem "Probearbeitstag" Mülltonnen transportierte und dabei vom Lkw stürzte. Ein Beschäftigungsverhältnis lag nicht vor, weil der Kläger noch nicht auf Dauer in den Betrieb des Entsorgungsunternehmers eingegliedert war.

Da der Kläger aber eine dem Entsorgungsunternehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht hat, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist, war der Kläger als "Wie-Beschäftigter" gesetzlich unfallversichert. Insbesondere lag die Tätigkeit nicht nur im Eigeninteresse des Klägers, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen. Denn der Probearbeitstag sollte gerade auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen und hatte damit für ihn einen objektiv wirtschaftlichen Wert.

BSG, Pressemitteilung vom 20.08.2019 zum Urteil B 2 U 1/18 R vom 20.08.2019

Der Chef darf ein Attest vom ersten Tag an verlangen

Meldet sich ein Arbeitnehmer mehrfach für einen Tag krank, so kann der Arbeitgeber verlangen, dass er künftig vom ersten Tag seiner Arbeitsunfähigkeit an ein Attest eines Arztes darüber vorzulegen hat. Das gilt auch dann, wenn im Arbeitsvertrag geregelt ist, dass erst vom dritten Tag der Krankheit an eine "AU-Bescheinigung" vorgelegt werden muss.

Das Landesarbeitsgericht München ist dem Wunsch eines Lagerarbeiters nicht gefolgt, eine Abmahnung aus der Personalakte streichen zu lassen, die er sich eingefangen hatte, weil er trotz des schriftlichen Hinweises über die neue Regelung tageweise ohne AU fehlte und auch eine Ermahnung keine Besserung gebracht hatte.

LAG München, 4 Sa 514/18 vom 13.12.2018

Sachgrundlose Befristung 22 Jahre nach Vorbeschäftigung rechtmäßig

Wird ein Arbeitnehmer 22 Jahre nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erneut bei demselben Arbeitgeber eingestellt, gelangt das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestimmte Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift regelmäßig nicht zur Anwendung. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Die Klägerin war in der Zeit vom 22. Oktober 1991 bis zum 30. November 1992 bei der Beklagten als Hilfsbearbeiterin für Kindergeld beschäftigt. Mit Wirkung zum 15. Oktober 2014 stellte die Beklagte die Klägerin als Telefonserviceberaterin im Servicecenter erneut ein. Das zunächst bis zum 30. Juni 2015 sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis wurde später bis zum 30. Juni 2016 verlängert. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung am 30. Juni 2016 geendet hat. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte Erfolg. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist ohne Sachgrund wirksam. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes zwar nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 (Az. 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) können und müssen die Fachgerichte jedoch durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränken, soweit das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar ist, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann danach u. a. dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend, da die Vorbeschäftigung bei der erneuten Einstellung 22 Jahre zurücklag. Besondere Umstände, die dennoch die Anwendung des in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestimmten Verbots gebieten könnten, liegen nicht vor.

BAG, Pressemitteilung vom 21.08.2019 zu Urteil vom 21.08.2019, Az. 7 AZR 452/17

Steuerberatungskosten bei Nettolohnvereinbarung: BFH ändert Rechtsprechung!

Der BFH ändert seine Meinung und sagt: Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen haben, führt die Übernahme von Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Die Richter erklärten, der Arbeitgeber habe die Steuerberatungskosten nicht zur Entlohnung der Arbeitnehmer übernommen, sondern in seinem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse. Denn durch die Einschaltung einer Steuerberatungsgesellschaft habe der Arbeitgeber eine möglichst weitgehende Reduzierung der Einkommensteuern der Arbeitnehmer erreichen wollen – und damit auch seiner eigenen Lohnkosten.

Im entschiedenen Fall hatten die Arbeitnehmer ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten. Entscheidend war daher, dass nur der Arbeitgeber von dem wirtschaftlichen Ergebnis der Steuerberatung profitieren konnte. Bei einer derartigen Sachlage, so die Richter, stelle die Übernahme der Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen keinen Arbeitslohn dar.

Die Richter betonten zudem, dass es für die Entscheidung nicht von Bedeutung gewesen sei, dass in dem konkreten Streitfall die Arbeitnehmer aus dem Ausland entsandt worden waren: Für einen reinen Inlandssachverhalt wäre ebenso zu entscheiden gewesen.

BFH-Urteil vom 9.5.2019, Az. VI R 28/17

Blasenkrebs eines Kfz-Mechanikers als Berufskrankheit anzuerkennen

Das Landessozialgericht (LSG) Hessen hat eine Berufsgenossenschaft dazu verpflichtet, den Blasenkrebs eines Kfz-Mechanikers als Berufskrankheit anzuerkennen. Zu den Berufskrankheiten zähle nach der BK Nr. 1301 auch ein Blasentumor durch aromatische Amine wie dem o-Toluidin. Diesem Gefahrstoff sei der Kfz-Mechaniker insbesondere vor dem Verbot bleihaltiger Ottokraftstoffe wegen der darin enthaltenen Azo-Farbstoffe in relevantem Umfang ausgesetzt gewesen.

Der 1961 geborene Mann hatte 1977 eine Kfz-Mechaniker-Ausbildung begonnen und arbeitete anschließend als Kundendienstberater und Kfz-Mechaniker, später auch als Werkstattmeister. Im Alter von 38 Jahren wurde bei ihm ein Blasentumor diagnostiziert. Der Präventionsdienst stellte fest, dass in den Jahren 1964 bis 1994 in Ottokraftstoffen (Normal und Super) Bleiverbindungen eingesetzt wurden, die regelmäßig zur Kennzeichnung den Farbstoff Sudan Rot enthielten. Hierbei handelt es sich um einen Azofarbstoff, aus dem das aromatische Amin o-Toluidin freigesetzt werden kann.

Die Berufsgenossenschaft lehnte jedoch eine Anerkennung als Berufskrankheit wegen einer zu geringen Exposition ab. Ein Sachverständigengutachten habe ergeben, dass bei Kfz-Mechanikern keine Risikoverdopplung vorläge. Im gerichtlichen Verfahren wurde unter anderem ein toxikologisches Gutachten eingeholt, wonach die Exposition des Kfz-Mechanikers gegenüber kanzerogenen Aminen mit hoher Wahrscheinlichkeit den Harnblasenkrebs verursacht habe.

Das LSG Hessen verurteilte die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung einer Berufskrankheit. Es sei hinreichend wahrscheinlich, dass der Gefahrstoff o-Toluidin den Blasenkrebs des Kfz-Mechanikers verursacht habe. Der Gefahrstoff o-Toluidin gehöre zu den Stoffen, denen im Hinblick auf ihr kanzerogenes Potenzial die größte Bedeutung zugemessen werde. Nach Abschnitt III der MAK-Werte-Liste sei dieses Amin in die Kategorie 1 und damit als ein gesichert beim Menschen krebserzeugender Arbeitsstoff eingestuft. Dieser Gefahrstoff sei nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis daher generell geeignet, beim Menschen bösartige Neubildungen der Harnwege im Sinne der BK Nr. 1301 zu verursachen.

Auch wenn der Umfang der Gefahrstoff-Exposition des Kfz-Mechanikers nicht mehr genau festzustellen sei, sei in diesem Fall nicht von einer nur geringen Menge auszugehen. Insbesondere für die ersten Jahre der Tätigkeit des Kfz-Mechanikers sei von einer vergleichsweisen höheren Einwirkung auszugehen. Hierbei sei neben dem Kontakt zu Kraftstoffen auch die Exposition gegenüber Motorenöl wegen des besonders hohen Anteils an dem Farbstoff Sudan Rot zu berücksichtigen.

Ferner habe der Verordnungsgeber keinen Schwellenwert festgeschrieben und damit den Gefahrstoff auch niedrigschwellig als gefährlich eingestuft. Auch in der Wissenschaft gebe es keinen Konsens über eine Forderung nach einer Mindest- oder Schwellendosis. Entgegen der Auffassung der Berufsgenossenschaft sei daher eine Risikoverdoppelung nicht Voraussetzung für die Anerkennung der BK Nr. 1301.

Zudem erfülle der Kfz-Mechaniker auch weitere Kriterien, die für einen Zusammenhang der Krebserkrankung und der beruflichen Exposition gegenüber relevanten Gefahrstoffen sprächen. So sei er bereits im Alter von 38 Jahren erkrankt, während das mittlere Erkrankungsalter bei Männern 70 Jahre betrage. Auch entspreche die Latenzzeit von 22 Jahren der für beruflich bedingte Harnblasenkarzinome. Außerberufliche Ursachen seien ferner nicht festzustellen. Insbesondere habe der Kfz-Mechaniker nicht geraucht. Tabakkonsum – das wichtigste Risiko für Harnblasenkrebs – scheide damit als Ursache aus.

Das LSG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Landessozialgericht Hessen, L 3 U 48/13

Mietkosten können auch nach Beendigung der doppelten Haushaltsführung abzugsfähig sein

Die Miete für eine ursprünglich für eine doppelte Haushaltsführung genutzte Wohnung kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer einer neuen Arbeitsplatzsuche als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Der Kläger ging einer Beschäftigung in Berlin nach, hatte seinen Lebensmittelpunkt aber weiterhin in Nordrhein-Westfalen. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zum 31.08.2015 behielt er seine Wohnung in Berlin bei und bewarb sich in der Folgezeit auf eine Vielzahl von Arbeitsplätzen im gesamten Bundesgebiet, von denen drei in Berlin und Umgebung lagen. Nach Zusage einer Stelle in Hessen zum 01.01.2016 kündigte der Kläger die Mietwohnung in Berlin fristgerecht zum 29.02.2016.

Das Finanzamt erkannte die Mietkosten für die Wohnung in Berlin nur bis zum Ende der mietvertraglichen Kündigungsfrist der Wohnung damit bis einschließlich November 2015 an. Der Kläger begehrte demgegenüber einen Werbungskostenabzug auch für die Dezembermiete in Höhe von rund 240 Euro.

Das FG Münster hat der Klage stattgegeben. Die Miete für den Monat Dezember 2015 sei zwar nicht mehr durch die doppelte Haushaltsführung veranlasst. Bei den Aufwendungen handele es sich jedoch um vorweggenommene Werbungskosten, denn es sei ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen erkennbar. Der Kläger habe sich weiterhin auf Arbeitsstellen in Berlin und Umgebung beworben und die Wohnung unmittelbar nach Zusage einer neuen Arbeitsstelle an einem anderen Ort gekündigt. Aus diesem Grund werde die mögliche private Nutzung der Wohnung, etwa für mögliche Wochenendbesuche, überlagert. Zu berücksichtigen sei auch, dass eine vorzeitige Kündigung und eine etwaige Neuanmietung einer anderen Wohnung für den Kläger teurer gewesen wären als die Beibehaltung der verhältnismäßig günstigen Wohnung.

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 12.06.2016, 7 K 57/18 E, nicht rechtskräftig

Regelung zu Staffelung des 13. Monatsgehalts verschiebt Entstehungszeitpunkt nicht

Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, wonach das 13. Monatsgehalt gestaffelt in monatlichen Raten ausgezahlt wird, stellt keine Verschiebung des Entstehungszeitpunkts dar. Dies hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart entschieden.

Die Beteiligten stritten darüber, ob ein 13. Monatsgehalt im Rahmen des Bezugs von Insolvenzgeld zu berücksichtigen ist. Der anzuwendende Tarifvertrag sieht hierzu vor, dass das 13. Monatsgehalt zum Ende der ersten Dezemberwoche (Auszahlungszeitpunkt) gezahlt wird. Voraussetzung für den Anspruch sollte sein, dass der Arbeitnehmer mit Ablauf des Kalenderjahres zwölf Monate ununterbrochen dem Betrieb angehört hat. Eine zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarung regelt hierzu, dass die Jahressonderzahlung im Jahr 2017 gestaffelt in monatlichen Raten von mindestens 1.000 Euro ab November 2017 ausgezahlt wird. Mit der Abrechnung April 2018 sollte nach dieser Regelung dann die Zahlung des Restbetrages erfolgen.

Nachdem am 01.04.2018 das Insolvenzverfahren gegen die Arbeitgeberin eröffnet wurde, beantragte der Kläger bei der Beklagten Insolvenzgeld. Dieses wurde ihm ohne Berücksichtigung des 13. Monatsgehalts bewilligt. Die Jahressonderzahlung habe keine Berücksichtigung finden können, da sie außerhalb des dreimonatigen Insolvenzgeldzeitraumes (01.01.2018 bis 31.03.2018) entstanden sei. Der Kläger verweist darauf, dass durch die Regelung in der Betriebsvereinbarung nicht nur die Fälligkeit, sondern auch der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs verschoben worden sei. Da diese neuen Entstehungszeitpunkte zum Teil im Insolvenzgeldzeitraum liegen, seien sie auch bei der Höhe des Insolvenzgeldes zu berücksichtigen.

Das SG hat die Klage abgewiesen. Die Betriebsvereinbarung habe den für die Entstehung des Anspruchs auf die Jahressonderzahlung entscheidenden Stichtag 31.12.2017 nicht verschoben. Die Regelung in der Betriebsvereinbarung stelle lediglich eine Stundungsvereinbarung dar.

Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 28.01.2019, S 11 AL 3372/18

Freiberufler

Auf den Namen in der Signatur kommt es an

Das EGVP-System sieht vor, dass einer Nachricht grundsätzlich die "Visitenkarte" des Senders beigefügt wird. Letztlich handelt es sich dabei um einen Auszug aus dem EGVP-Verzeichnis, das bei Anwälten wiederum Teil des Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnisses ist. Zuständig für die Eintragungen in diesem Gesamtverzeichnis sind die Rechtsanwaltskammern. Die Visitenkarte soll letztlich eine Zuordnung des Absenders erleichtern und weitere Kommunikationsdaten bereitstellen.

Aber was passiert, wenn sich Abweichungen zwischen den Angaben in dem elektronischen Dokument oder auch dem beigefügten Zertifikat und den Daten in der beA-Nachricht, speziell in der Visitenkarte, ergeben? Das OLG Naumburg hatte in diesem Zusammenhang einen vergleichsweisen einfach gelagerten Fall zu entscheiden, der allerdings in Zukunft schwierigere Probleme vermuten lässt (Urt. v. 14.11.2018, Az. 12 U 59/18).

Eine Klägerin ließ eine Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil einlegen. Dazu fügte die beauftragte Rechtsanwältin M ihr (wohl qualifiziert elektronisches) Zertifikat dem elektronischen Schriftsatz bei und übermittelte diesen über EGVP an das Gericht. Aus dem Prüfungsprotokoll ergab sich die Gültigkeit der Signatur. Allerdings wies die erwähnte Visitenkarte als Kanzlei "Rechtsanwälte G., Sch., Z. & Koll." aus. Aus dem Prüfbericht zu einem Zertifikat, das in den Urteilsgründen leider nicht näher spezifiziert wird, ergab sich als Kanzleiname "Rechtsanwälte B., Sch., Z. & Kollegen". Die gegnerische Partei war nun der Auffassung, dieser Widerspruch führe zur Unwirksamkeit des Schriftsatzes.

Das OLG Naumburg hingegen ging von der Wirksamkeit des Schriftsatzes aus. Es komme nicht darauf an, von welcher technischen Einrichtung aus einem Schriftsatz an das Gericht gesandt werde. Vielmehr sei allein maßgeblich, dass der formbedürftige Schriftsatz mit der laut Prüfprotokoll gültigen Signatur der die Klägerin vertretenden Rechtsanwältin M. übermittelt worden sei. Gehe eine Berufungsschrift bzw. eine Berufungsbegründungsschrift im elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach bei Gericht ein, sei es für die Wahrung der Frist ohne Belang, dass die Angaben zur Rechtsanwaltskanzlei in Visitenkarte und Zertifikat laut Prüfunterlagen nicht identisch seien.

Der Entscheidung dürfte dahingehend zuzustimmen sein, dass nach § 130a III Alt. 1 ZPO (allein) durch das Anbringen einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur die prozessuale Form gewahrt werden kann. Weitergehende Aussagen erscheinen allerdings bedenklich, so beispielsweise, dass es entgegen § 4 I ERVV nicht maßgeblich sein solle, von welcher technischen Einrichtung aus einem Schriftsatz an das Gericht gesandt werde. Unklar bleibt in der Entscheidung zudem, welches Zertifikat die widersprüchlichen Angaben enthalten haben soll. So ist z. B. im Zertifikat einer beA-Karte Signatur der Kanzleiname schon gar nicht vermerkt. Vermutlich wurde auch nicht beA genutzt. Denn dort erscheint der Kanzleiname nicht in der Visitenkarte.

BRAK , Mitteilung vom 22.08.2019 zum Urteil des OLG Naumburg 12 U 59/18 vom 14.11.2018

Prüfingenieure üben freiberufliche Tätigkeit aus

Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, erzielen Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Voraussetzung ist allerdings, dass sie insoweit leitend und eigenverantwortlich tätig werden. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Hieran fehle es jedoch bei einer Personengesellschaft, deren Gesellschafter zwar Prüfingenieure sind, die jedoch den überwiegenden Teil der Prüftätigkeiten durch angestellte Prüfingenieure durchführen lasse und sie dabei nur stichprobenartig überwache.

Im Streitfall führte die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, unter anderem Haupt- und Abgasuntersuchungen durch. Ihre Gesellschafter waren selbst Prüfingenieure. Den überwiegenden Teil der im Streitjahr 2009 durchgeführten Haupt- und Abgasuntersuchungen hatten allerdings die drei bei der Klägerin angestellten Prüfingenieure übernommen. Das Finanzamt war der Meinung, die Klägerin erziele gewerbliche Einkünfte und setzte dementsprechend auch Gewerbesteuer fest. Dies hat der BFH in seiner aktuellen Entscheidung als zutreffend bestätigt.

Der BFH hat zwar die Tätigkeit der Gesellschafter der Klägerin als freiberuflich beurteilt, soweit sie selbst Hauptuntersuchungen durchgeführt hatten. Soweit die Klägerin den überwiegenden Teil der Prüftätigkeiten durch angestellte Prüfingenieure habe durchführen lassen, fehle es jedoch an einer eigenverantwortlichen Tätigkeit der Gesellschafter. Die angestellten Prüfingenieure hätten die Hauptuntersuchungen eigenständig durchgeführt und seien dabei lediglich stichprobenartig von den Gesellschaftern der Klägerin überwacht worden. Die Klägerin erziele daher insgesamt gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).

Der BFH betont, dass eine gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG unschädliche Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte auch für technische Berufe wie den des Ingenieurs voraussetzt, dass die Leistung als solche des Berufsträgers erkennbar und ihm damit persönlich zurechenbar ist. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ermächtige weder dazu, Routineaufgaben vollständig auf einen angestellten Berufsträger zu delegieren, noch dem Berufsträger eine Tätigkeit als eigene zuzurechnen, die tatsächlich ein anderer, angestellter Berufsträger eigenständig ausführe und zu verantworten habe. Dies gelte auch für Prüfingenieure, obwohl deren Tätigkeit weitgehend gesetzlich geregelt sei und daher umfassende Kontrollmaßnahmen ebenso ausgeschlossen seien wie die Festlegung von Untersuchungsmethoden oder -inhalten.

BFH, Pressemitteilung Nr. 54 vom 22.8.2019 zu Urteil vom 14.5.2019, Az. VIII R 35/16

Eckpunktepapier für eine Neuregelung des Berufsrechts - viel Lob aber auch Kritik

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) begrüßt, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) nunmehr das bereits für Januar 2019 angekündigte Eckpunktepapier für eine Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften vorgelegt und darin einige Vorschläge der BRAK aufgegriffen hat. Erfreulich ist insbesondere, dass das BMJV der Forderung der BRAK folgt und den Berufsausübungsgesellschaften grundsätzlich alle nationalen und europäischen Rechtsformen, also auch Personenhandelsgesellschaften, zur Verfügung stellen will.

Die BRAK stimmt auch der Auffassung des BMJV zu, dass Fremdkapitalbeteiligungen grundsätzlich verboten bleiben müssen. "Nur so kann die Unabhängigkeit der Anwaltschaft gewahrt bleiben", betont BRAK-Präsident RAuN Dr. Ulrich Wessels. Die im Eckpunktepapier getroffenen Überlegungen, Wagniskapital für den Bereich Legal Tech zuzulassen, wird die BRAK dagegen kritisch diskutieren. "Eine solche Öffnung stellt letztlich eine Kapitalbeteiligung durch die Hintertür dar und ist nicht kohärent zu dem grundsätzlichen Verbot der Fremdkapitalbeteiligung", so Wessels.

Die beabsichtigte "Verbesserung interprofessioneller Zusammenarbeit" lehnt die BRAK nachdrücklich ab. Der im Eckpunktepapier enthaltene Ansatz bedeutet eine Öffnung für alle Berufe, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Zweitberuf ausüben dürfen. Faktisch bedeutet dies, dass Sozietäten mit beinahe jedem Berufstätigen – außer dem Makler – gebildet werden können. "Das ist nicht hinnehmbar und gefährdet die Unabhängigkeit unseres Berufsstandes. Wir teilen nach wie vor die Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes. Eine Erweiterung ist nur hin zu vergleichbaren Berufen denkbar, die ihrerseits über eigene Berufspflichten und insbesondere eigene Verschwiegenheitspflichten verfügen", resümiert Wessels.

Die BRAK hält weiterhin an ihren Vorschlägen zum anwaltlichen Gesellschaftsrecht fest, die sie bereits im Rahmen einer Stellungnahme im Mai 2018 an das BMJV übermittelt hat.

BRAK, Pressemitteilung vom 29.08.2019

Heimarbeit: Verdienstsicherung und Urlaubsabgeltung

Ein Heimarbeiter kann nach Maßgabe des Heimarbeitsgesetzes (HAG) eine Sicherung seines Entgelts für die Dauer der Kündigungsfrist sowie Urlaubsabgeltung nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verlangen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Der Kläger erbrachte für die Beklagte regelmäßig Leistungen als selbstständiger Bauingenieur/Programmierer in Heimarbeit. Nachdem die Beklagte beschlossen hatte, ihr Unternehmen aufzulösen und zu liquidieren, wies sie dem Kläger seit Dezember 2013 keine Projekte mehr zu. Das Heimarbeitsverhältnis endete durch Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 30. April 2016. Für diesen Zeitraum hat der Kläger von der Beklagten verlangt, ihm Vergütung i. H. v. 171.970,00 Euro brutto zu zahlen sowie 72 Werktage Urlaub i. H. v. 15.584,94 Euro brutto abzugelten.

Die Vorinstanzen haben der Klage teilweise stattgegeben. Soweit die Klage abgewiesen wurde, verlangt der Kläger mit der Revision die Zahlung weiterer 130.460,00 Euro brutto wegen Nichtausgabe von Heimarbeit sowie Urlaubsabgeltung für das Jahr 2014 i. H. v. 4.091,71 Euro brutto sowie i. H. v. 5.194,83 Euro brutto für das Jahr 2015. Die Revision vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte nur hinsichtlich der begehrten Urlaubsabgeltung Erfolg.

Neben dem Entgelt, das die Beklagte für die Dauer der fiktiven Kündigungsfrist, während der sie keine Heimarbeit ausgab, schuldete, kann der Kläger keine weitere Vergütung verlangen. Ein Anspruch unter den Gesichtspunkten des Annahmeverzugs oder Schadensersatzes besteht nicht. Es fehlt an einer besonderen Absprache der Parteien, dem Kläger Projekte in einem bestimmten Umfang zuzuweisen. Heimarbeiter haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausgabe einer bestimmten Arbeitsmenge. Da sie aber regelmäßig auf Aufträge angewiesen sind, sehen die Bestimmungen des Heimarbeitsgesetzes zum Kündigungsschutz eine Entgeltsicherung vor. Kündigt der Auftraggeber das Heimarbeitsverhältnis, kann der Heimarbeiter gemäß § 29 Abs. 7 HAG für die Dauer der Kündigungsfrist Fortzahlung des Entgelts beanspruchen, das er im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor der Kündigung durch Heimarbeit erzielt hat. § 29 Abs. 8 HAG sichert das Entgelt, wenn der Auftraggeber nicht kündigt, jedoch die Arbeitsmenge, die er mindestens ein Jahr regelmäßig an einen Heimarbeiter ausgegeben hat, um mindestens ein Viertel verringert. Die Entgeltsicherung nach § 29 Abs. 7 und Abs. 8 HAG steht dem Heimarbeiter jedoch nur alternativ zu.

Die Höhe der bei Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses geschuldeten Urlaubsabgeltung ist nach § 12 Nr. 1 BUrlG auf der Grundlage des Entgelts des Heimarbeiters in der Zeit vom 1. Mai des vergangenen bis zum 30. April des laufenden Jahres zu ermitteln. Für den Urlaub aus dem Jahr 2014 ist deshalb im Streitfall auf das Entgelt abzustellen, das der Kläger in der Zeit vom 1. Mai 2013 bis zum 30. April 2014 erzielt hat. Die hierfür erforderlichen Tatsachen wird das Landesarbeitsgericht nach der insoweit erfolgten Zurückverweisung der Sache aufzuklären haben. Für das Jahr 2015 steht dem Kläger Urlaubsabgeltung i. H. v. 1.103,12 Euro brutto zu.

BAG, Pressemitteilung vom 20.08.2019 zum Urteil 9 AZR 41/19 vom 20.08.2019

Zahnersatz: Zahnarzt darf nur bei Unzumutbarkeit der Weiterbehandlung gewechselt werden

Das Recht auf freie Arztwahl ist nach begonnener Zahnersatzbehandlung eingeschränkt. Dies führt das Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main in zwei Beschlüssen über Eilanträge aus, die jeweils auf die Verpflichtung einer Krankenkasse gerichtet waren, Kosten für Zahnersatzbehandlungen durch einen anderen Zahnarzt als den bisherigen Behandler zu übernehmen.

In beiden entschiedenen Fällen hat das SG auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen, wonach die Einschränkung des Rechts der freien Arztwahl bei begonnener Zahnersatzbehandlung bis zum Abschluss der Behandlung und darüber hinaus bis zum Ablauf des Zeitraums gelte, in dem bei fehlerhaftem Zahnersatz aufgrund der zweijährigen Gewährleistung ein Anspruch auf kostenfreie Mängelbeseitigung oder Neuanfertigung durch den bisherigen Behandler besteht. Nach der Rechtsprechung bestehe eine solche Bindung an den bisherigen Behandler allerdings ausnahmsweise dann nicht, wenn die dortige Weiterbehandlung für den Versicherten unzumutbar wäre.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat das SG im ersten entschiedenen Fall angenommen, dass es der Antragstellerin, einer 65-jährigen Versicherten, nicht zumutbar sei, weiterhin auf die bisher behandelnde Zahnärztin verwiesen zu werden. Die Krankenkasse sei daher zur Übernahme der Behandlungskosten eines anderen Zahnarztes vorläufig verpflichtet worden. Zur Begründung hat das Gericht maßgeblich darauf abgestellt, dass das für eine ärztliche Behandlung erforderliche Vertrauensverhältnis aufgrund eines erheblichen Konflikts zwischen der Versicherten und ihrer Zahnärztin zerstört sei. Beide hatten sich wiederholt wechselseitig Vorwürfe gemacht – die angeblichen Schmerzen der Antragstellerin seien nicht nachvollziehbar, die Zahnärztin sei rat- und hilflos und es mangele ihr an Reflexionsfähigkeit – und es bestand Streit über die Frage, ob Nachbesserungsversuche der Ärztin erfolgreich waren.

Demgegenüber hat das Gericht im zweiten entschiedenen Fall den Eilantrag der dort 72-jährigen Versicherten abgelehnt. Bei dieser Versicherten war eine prothetische Versorgung geplant, die im ersten Schritt durch Einsetzen von sechs Kronen und im zweiten Schritt durch Einsetzen herausnehmbarer Prothesen erfolgen sollte. Die Versicherte machte bereits nach dem Einsetzen der Kronen deren erhebliche Mangelhaftigkeit und hierdurch bedingte Schmerzen geltend. Das SG hat ausgeführt, die prothetische Gesamtversorgung könne nicht auf ihre Mangelhaftigkeit hin beurteilt werden, da die Versorgung nicht abgeschlossen sei. Auf Grundlage eingeholter zahnärztlicher Stellungnahmen sei nicht erkennbar, dass die eingesetzten Kronen so mangelhaft seien, dass nur eine Neuanfertigung in Betracht komme beziehungsweise das Einsetzen der Prothesen nicht möglich sei. Der Antragstellerin sei eine Weiterbehandlung bei der bisherigen Zahnärztin auch zumutbar. Ein schwerwiegender Behandlungsfehler sei bislang nicht feststellbar und die Antragstellerin habe nur zwei Nachbesserungsversuche vornehmen lassen. Allein Unstimmigkeiten zwischen der Antragstellerin und der Behandlerin in Bezug auf vorzunehmende Nachbesserungen seien kein Beleg für ein zerstörtes Vertrauensverhältnis.

Sozialgericht Frankfurt am Main, stattgebender Beschluss vom 07.03.2019,

S 18 KR 2756/18 ER, rechtskräftig, ablehnender Beschluss vom 18.06.2019, S 35 KR 602/19 ER, nicht rechtskräftig

Betriebsprüfung verursacht für drei von vier Unternehmen erhebliche Kosten

Nach Betriebsprüfungen müssen Unternehmen in Deutschland regelmäßig Steuer nachzahlen. Dies ist eines der erwarteten Ergebnisse der Studie "Betriebsprüfung 2018", die die Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers (PwC) erstellt hat.

Da die Herausforderung steigt, neue Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis korrekt anzuwenden, hat PwC die Vorgängerstudie von 2015 aktualisiert. Die Untersuchung beleuchtet aktuelle Prüfungsschwerpunkte der Betriebsprüfung. PwC hat dafür in einer groß angelegten Studie Steuer- und Finanzexperten aus mittelständischen (bis 500 Mitarbeiter) und größeren Unternehmen (2.000 und mehr Mitarbeiter) aus ganz Deutschland befragt.

Die Studie steht hier im PDF-Format als Download zur Verfügung: https://www.pwc.de/de/steuerberatung/pwc-studie-betriebspruefung-20191.pdf

PricewaterhouseCoopers GmbH, Pressemeldung vom 16. August 2019

Wagniskapitalförderung: Weniger als die Hälfte wird abgerufen

Die für die Wagniskapitalförderung bereitgestellten Mittel der Bundesregierung sind in den vergangenen Jahren weniger als zur Hälfte abgerufen worden.

Wie aus der Antwort (19/12471) auf eine Kleine Anfrage (19/12053) der FDP-Fraktion hervorgeht, sind von den 46 Millionen Euro, die 2018 im Haushalt bereitgestellt worden waren, 21,5 Millionen Euro abgerufen worden. 2017 wurden von 46 Millionen Euro 17,3 Millionen Euro abgerufen, 2016 waren es 30 Millionen Euro an bereitgestellten Mitteln und 14,8 Millionen Euro an abgerufenen. In diesem Jahr stehen für das Programm "Invest" ebenfalls 46 Millionen Euro zur Verfügung, bis zum 31.7.2019 sind den Angaben zufolge 15,5 Millionen Euro abgerufen worden.

Das Programm "Invest" fokussiere auf die ausschließliche Förderung von Business-Angel-Investitionen, erklärt die Bundesregierung weiter. Adressiert würden Privatpersonen. So solle dem deutschen Business-Angel-Markt Aufschwung verliehen werden, damit junge innovative Unternehmen einen besseren Zugang zu Wagniskapital haben. Das Programm werde derzeit evaluiert.

In der Antwort führt die Bundesregierung außerdem Zahlen zu geförderten Unternehmen, Ablehnungsgründe für Anträge und zu geförderten Investitionssummen auf.

Deutscher Bundestag, hib-Meldung Nr. 924/2019 vom 23.08.2019

Gewerbetreibende

Betriebsprüfung verursacht für drei von vier Unternehmen erhebliche Kosten

Nach Betriebsprüfungen müssen Unternehmen in Deutschland regelmäßig Steuer nachzahlen. Dies ist eines der erwarteten Ergebnisse der Studie "Betriebsprüfung 2018", die die Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers (PwC) erstellt hat.

Da die Herausforderung steigt, neue Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis korrekt anzuwenden, hat PwC die Vorgängerstudie von 2015 aktualisiert. Die Untersuchung beleuchtet aktuelle Prüfungsschwerpunkte der Betriebsprüfung. PwC hat dafür in einer groß angelegten Studie Steuer- und Finanzexperten aus mittelständischen (bis 500 Mitarbeiter) und größeren Unternehmen (2.000 und mehr Mitarbeiter) aus ganz Deutschland befragt.

Die Studie steht hier im PDF-Format als Download zur Verfügung: https://www.pwc.de/de/steuerberatung/pwc-studie-betriebspruefung-20191.pdf

PricewaterhouseCoopers GmbH, Pressemeldung vom 16. August 2019

Wagniskapitalförderung: Weniger als die Hälfte wird abgerufen

Die für die Wagniskapitalförderung bereitgestellten Mittel der Bundesregierung sind in den vergangenen Jahren weniger als zur Hälfte abgerufen worden.

Wie aus der Antwort (19/12471) auf eine Kleine Anfrage (19/12053) der FDP-Fraktion hervorgeht, sind von den 46 Millionen Euro, die 2018 im Haushalt bereitgestellt worden waren, 21,5 Millionen Euro abgerufen worden. 2017 wurden von 46 Millionen Euro 17,3 Millionen Euro abgerufen, 2016 waren es 30 Millionen Euro an bereitgestellten Mitteln und 14,8 Millionen Euro an abgerufenen. In diesem Jahr stehen für das Programm "Invest" ebenfalls 46 Millionen Euro zur Verfügung, bis zum 31.7.2019 sind den Angaben zufolge 15,5 Millionen Euro abgerufen worden.

Das Programm "Invest" fokussiere auf die ausschließliche Förderung von Business-Angel-Investitionen, erklärt die Bundesregierung weiter. Adressiert würden Privatpersonen. So solle dem deutschen Business-Angel-Markt Aufschwung verliehen werden, damit junge innovative Unternehmen einen besseren Zugang zu Wagniskapital haben. Das Programm werde derzeit evaluiert.

In der Antwort führt die Bundesregierung außerdem Zahlen zu geförderten Unternehmen, Ablehnungsgründe für Anträge und zu geförderten Investitionssummen auf.

Deutscher Bundestag, hib-Meldung Nr. 924/2019 vom 23.08.2019

Produktsicherheit und Marktüberwachung: Fairen und freien Wettbewerb stärken

Der weltweite Verkauf von Waren über Online-Shops und -Plattformen ist fast ein Kinderspiel. In diesem Spiel existieren aber Regeln für die beteiligten Akteure. Diese sind häufig sehr komplex und von Land zu Land unterschiedlich. Darauf weist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in einer aktuellen Mitteilung hin.

Händler aus Drittstaaten, also aus Ländern außerhalb der EU, nutzen die neuen Vertriebswege immer stärker, beachten aber häufig die Regeln im Zielland – sicher oft unwissentlich – nicht. So gelangen immer mehr Waren in die EU und nach Deutschland, die nicht konform mit den europäischen Rechtsvorschriften sind. Da sie meist deutlich günstiger angeboten werden als geprüfte Artikel, entsteht eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung für Unternehmen, die regelkonforme Produkte verkaufen.

Neue EU-Verordnung soll Produktsicherheit im Binnenmarkt fördern

Die Politik hat dieses Problem erkannt und in Brüssel im Frühjahr eine Verordnung verabschiedet, um die Marktüberwachung und Konformität von Produkten genauer in den Blick zu nehmen ((EU) 2019/1020). Sie stärkt die Vollzugsbehörden der Marktüberwachung und des Zolls deutlich – allerdings erst ab Juli 2021. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Waren, die EU-Regelungen zur Produktsicherheit unterliegen, nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn ein Marktakteur in der EU ansässig ist. Das betrifft neben Herstellern auch Importeure, Bevollmächtigte oder Fulfillment-Dienstleister. Marktüberwachungsbehörden können dann auch bei Fulfillment-Centern – also Dienstleistern, die Waren für andere Unternehmen lagern, verpacken und versenden – Inspektionen vor Ort durchführen oder relevante Unterlagen anfordern. Bislang ist dies nur beschränkt möglich. Zudem gilt eine "Inverkehrbringen-Fiktion": Wird ein Produkt online angeboten und damit an Konsumenten in der EU gerichtet, gilt das als Bereitstellung auf dem Binnenmarkt. Bei ernsten Risiken ist es dann möglich, Plattformen und E-Commerce-Händler zur Sperrung von Online-Angeboten aufzufordern.

Marktüberwachungsbehörden und Plattformen sind gefragt

Doch dazu müssen zuvor unsichere Angebote in den fast unendlichen Weiten des Online-Shoppings gefunden werden. Allein über die beiden großen Plattformen Amazon und eBay sind in Deutschland fast zwei Milliarden verschiedene Produkte erhältlich. Dazu kommen zahlreiche weitere Online-Shops. Häufig stoßen daher nicht die Marktüberwachungsbehörden oder der Zoll auf unsichere Produkte. Vielmehr spüren Unternehmen solche Angebote von Wettbewerbern auf Plattformen oder in Webshops auf. Mittels Testkäufen können sie oft sogar belegen, dass die Produkte nicht den geltenden Sicherheits- und Konformitätsbedingungen entsprechen. Aber es ist kaum transparent, an wen sich Unternehmen nun wenden können. Anders als im Bereich des Markenrechts können die Betriebe auch keine Verletzung eigener Rechte geltend machen. Hier ist es dringend notwendig, dass Marktüberwachungsbehörden und Plattformen bereits heute aktiv werden und Wege aufzeigen, die einen fairen Wettbewerb nicht erst ab 2021 ermöglichen. Der DIHK macht im Dialog mit den relevanten Akteuren den Handlungsdruck deutlich und sucht gemeinsam mit Wirtschaftsvertretern und Politik nach Lösungsansätzen.

Der weltweite Online-Verkauf von Waren unterliegt komplexen Vorschriften, die insbesondere Händler aus Drittstaaten nicht immer beachten. Für die Anbieter regelkonformer Produkte führen Verstöße zu Wettbewerbsverzerrungen. Deshalb sollen ab Juli 2021 Waren, die EU-Regelungen zur Produktsicherheit unterliegen, nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn ein Marktakteur in der Europäischen Union ansässig ist. Der DIHK setzt sich dafür ein, dass auch in der Zwischenzeit ein fairer Wettbewerb ermöglicht wird.

DIHK, Mitteilung vom 22.8.2019

Bundeswirtschaftsminister startet Initiative zur Unternehmensnachfolge

Im Rahmen seiner Mittelstandsreise gab Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier am 30.08.2019 den Startschuss für die Initative "Unternehmensnachfolge – aus der Praxis für die Praxis" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi). Die Initiative ist eine Maßnahme der Gründungsoffensive "GO!", die das BMWi gemeinsam mit den Wirtschaftsverbänden ins Leben gerufen hat.

Bundesminister Altmaier: "Im deutschen Mittelstand vollzieht sich ein Generationswechsel. Immer mehr Unternehmerinnen und Unternehmer suchen eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. In Zeiten, in denen Fachkräfte oft stark umworben werden, ist das keine leichte Aufgabe. Angesichts der großen Bedeutung, die viele kleine und mittlere Unternehmen für ihre Region und alle gemeinsam für die deutsche Wirstchaft haben, können wir uns ungeklärte Nachfolgesituationen aber nicht leisten. Deshalb starte ich heute unsere neue Initiative zur Unternehmensnachfolge, mit der wir Unternehmer und potenzielle Nachfolger frühzeitig sensibilisieren und sie bei der Unternehmensübergabe begleiten und unterstützen wollen. So tragen wir dazu bei, die Zukunft vor allem mittelständischer Unternehmen zu sichern und Arbeits- und Ausbildungsplätze sowie Know-How in Deutschland zu erhalten."

Laut dem Nachfolgemonitoring der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) stehen innerhalb der nächsten fünf Jahre rund 500.000 kleine und mittlere Betriebe zur Übergabe an. Ungefähr die Hälfte der Unternehmen plant dabei eine Nachfolge innerhalb der Familie. Für die anderen Unternehmerinnen und Unternehmer gilt es, geeignete und interessierte Nachfolgerinnen und Nachfolger in der eigenen Belegschaft oder außerhalb des Unternehmens zu identifizieren. Hier sollen die Modellprojekte der neuen Initiative ansetzen. Die Modellprojekte können sich dabei auch auf die kostenlose Nachfolgebörse stützen, die das BMWi bereits gemeinsam mit der KfW und über 700 engagierten Regionalpartnern betreibt.

Bis 15. Oktober 2019 können sich wirtschaftsnahe Einrichtungen mit einer Ideenskizze für ein Modellprojekt bewerben.

BMWi, Pressemitteilung vom 30.08.2019

Investitionsabzugsbetrag bei einer GbR: Wer zahlt die Steuer bei Nicht-Investition?

Eine GbR hatte in ihrer Gewinnermittlung für 2010 einen Investitionsabzugsbetrag für künftige Investitionen gebildet und damit kräftig Steuern gespart. Die eine Gesellschafterin erklärte bei Abgabe der Steuererklärung im September 2011 schriftlich, dass sie alle Steuern, die im Falle fehlender Investitionen entstehen, persönlich tragen werde.

Wegen Streitigkeiten wurde die GbR zum 31.12.2012 aufgelöst und von dieser Gesellschafterin als Einzelunternehmen fortgeführt. Von den geplanten Investitionen nahm sie bis zum 31.12.2013 nur einen Teil vor. Daher löste das Finanzamt den überhöhten IAB der GbR rückwirkend im Jahr 2010 gewinnerhöhend auf. Die Gewinnerhöhung verteilte es nach der ursprünglichen Gewinnverteilung auf die beiden Gesellschafter, kümmerte sich also nicht um die schriftliche Zusicherung der nunmehrigen Einzelunternehmerin, die Steuerbelastung allein zu tragen.

Dagegen klagte die andere frühere Gesellschafterin, die sich auf die schriftliche Vereinbarung berief und es ablehnte, ihren Anteil an der Gewinnerhöhung zu tragen. Das Gericht gab jedoch dem Finanzamt recht und bestätigte die Aufteilung des Mehrgewinns entsprechend dem früheren Gewinnverteilungsschlüssel.

FG Düsseldorf vom 8.5.2019, 15 K 1457/18 F

Wann haben Selbstständige beim Auftraggeber eine Betriebsstätte?

Mit der Reform des Reisekostenrechts im Jahr 2014 wurde für Arbeitnehmer im EStG der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte eingeführt. Fahrten dorthin sind nur mit der Entfernungspauschale absetzbar, Fahrten zu weiteren Tätigkeitsstätten dagegen steuerlich günstiger mit der Reisekostenpauschale. Für Selbstständige fehlt es dagegen an einer vergleichbaren gesetzlichen Definition der ersten Betriebsstätte. Das Bundesfinanzministerium hat daher in einem Schreiben von Dezember 2014 die Kriterien für eine erste Tätigkeitsstätte von Arbeitnehmern sinngemäß auf Selbstständige übertragen, was naturgemäß schwierig ist. Jetzt hat der Bundesfinanzhof Gelegenheit, sich in einer Revision mit dem Begriff der ersten Betriebsstätte bzw. mit der Frage auseinanderzusetzen, ob durch die Einführung des Begriffs der ersten Tätigkeitsstätte für Arbeitnehmer sich für Gewerbetreibende hinsichtlich der Behandlung der Kosten von Geschäftsfahrten im Vergleich zu früheren Rechtslage Veränderungen ergeben haben (Az. X R 14/19).

Die Vorinstanz hatte für den klagenden Abbruchunternehmer zwei Betriebsstätten angenommen, und zwar einmal die unternehmenseigene Einrichtung, in der Gerätschaften gelagert und die Aufträge büromäßig vorbereitet wurden, und zum anderen auf dem Betriebsgelände des einzigen Auftraggebers, auf dem die Abbruch- und Reinigungsarbeiten durchgeführt wurden. Für die Fahrten zum Auftraggeber wurde vom Finanzamt und vom Finanzgericht nur die Entfernungspauschale gewährt. Der Unternehmer hatte dagegen die Entfernungspauschale nur für seine Fahrten zur eigenen Betriebsstätte ansetzen wollen und die Fahrten zum Auftraggeber steuerlich als Geschäftsfahrten abgesetzt, weil er dort keine Betriebsstätte habe.

Das Finanzgericht begründete seine Auffassung damit, dass inhaltlich und zeitlich der Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmers am Sitz des Auftraggebers liege. Denn dieser Ort würde im Durchschnitt an jedem zweiten Arbeitstag vom Unternehmer angefahren und dort würden auch die eigentlichen, zu Einkünften führenden betrieblichen Arbeiten ausgeführt, während am Ort der eigenen Betriebsstätte nur Vorbereitungshandlungen vorgenommen würden und dieser Ort auch nicht jedes Mal vor der Abfahrt zum Auftraggeber aufgesucht würde. Dieser Einschätzung stünde nicht entgegen, dass der Unternehmer den Sitz seines Auftraggebers nicht aufgrund eines einzigen Auftrages, sondern aufgrund einer Vielzahl von Einzelaufträgen aufgesucht habe. Der Kläger ist dagegen unter Hinweis auf das BMF-Schreiben von Ende 2014 der Auffassung, dass – wenn er zwei Betriebsstätten haben sollte – seine eigene Betriebsstätte die erste sei, weil sie näher an seiner Wohnung liege als der Sitz seines Auftraggebers, zu dem er gar keinen Zutritt aufgrund eigener Verfügungsmacht habe.

Selbstständigen, denen das Finanzamt den Betriebssitz des Auftraggebers als erste Betriebsstätte zuordnet, sollten unter Hinweis auf die Revision dagegen Einspruch einlegen. Es wird vom BFH zu klären sein, ob Selbstständige bei einem Auftraggeber, analog zu Arbeitnehmern beim Arbeitgeber, überhaupt eine eigene Betriebsstätte haben können.

FG Düsseldorf vom 11.3.2019, 9 K 1960/17 E,G

Künstlersozialabgabe bleibt im Jahr 2020 stabil

Wenn Sie als Unternehmer nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler wie beispielsweise Fotografen, Webdesigner oder Grafiker vergeben, müssen Sie auf die gezahlten Honorare die Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialversicherung abführen. Der Abgabesatz bleibt nun das dritte Jahr stabil bei 4,2 %.

Seit 2015 wurden ca. 80.000 abgabepflichtige Unternehmen neu erfasst - eine solide Finanzierungsbasis für die Künstlersozialversicherung, über die selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte gesetzlich kranken-, pflege- und rentenversichert sind.

Die von Ihnen abgeführte Künstlersozialabgabe können Sie als Betriebsausgabe abziehen.

Betriebsunterbrechung noch nach 60 Jahren?

Stellt ein Unternehmer seine aktive Tätigkeit ein, ohne eine eindeutige Aufgabeerklärung abzugeben, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein ruhender Betrieb und damit keine Betriebsaufgabe vorliegt. Voraussetzung für eine solche Betriebsunterbrechung: Die wesentlichen Betriebsgrundlagen werden zurückbehalten und der Unternehmer hat die Möglichkeit, seine bisherige Tätigkeit später wieder aufzunehmen. Das hat den Vorteil, dass es zu keiner Realisierung der im Unternehmen ruhenden stillen Reserven kommt.

Doch wie lange eine solche Betriebsunterbrechung dauern kann, darüber gibt es keine klaren Aussagen. In einem aktuellen Urteil ging das Gericht davon aus, dass sie sich im Einzelfall über viele Jahre und sogar über mehrere Generationen hinweg erstrecken kann.

Ein Unternehmer hatte seit den dreißiger Jahren auf einem mit Hallen, Garagen und Wohn- und Verwaltungsgebäude bebauten Grundstück einen Brotgroßhandel betrieben. 1953 wurde der Brotgroßhandel verkauft und das Betriebsgrundstück verpachtet. 2015 wurde dann ein Neubau mit 44 Wohneinheiten auf dem Grundstück errichtet.

Nach dem Tod des Unternehmers im Jahr 1985 beantragten seine Erben, die Einkünfte aus der Verpachtung des Grundstücks als solche aus Vermietung und Verpachtung und nicht wie bisher als solche aus Gewerbebetrieb einzustufen. Sie argumentierten, der frühere Betrieb sei bereits 1953 mit dem Verkauf des Brothandels aufgegeben worden. Der Charme dieser Betrachtungsweise lag darin, dass die Betriebsaufgabe längst verjährt gewesen wäre und sich somit das ganze Grundstück steuerfrei im Privatvermögen befunden hätte.

Das Finanzgericht folgte dieser Sichtweise allerdings nicht. Die Richter gingen nämlich von einer seit 1953 bestehenden Betriebsunterbrechung und nicht von einer früheren Betriebsaufgabe aus. Schließlich sei das Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage behalten worden und bis zur Neubebauung 2014 hätte durchaus ein identitätswahrender Betrieb wieder aufgenommen werden können. Eine feste zeitliche Grenze für die Beendigung einer Betriebsunterbrechung gebe es nicht. Danach handelte es sich immer noch um Betriebsvermögen. Erst mit der Neubebauung kam es zur endgültigen Betriebsaufgabe und damit zur zwingenden Besteuerung der hohen im Grundstück steckenden stillen Reserven. Nun muss der BFH klären, ob er die Meinung des Finanzgerichts teilt.

FG Hamburg vom 26.3.2019, 6 K 9/18; Az. des BFH: V R 13/19

GmbH-Geschäftsführer

Betriebsprüfung verursacht für drei von vier Unternehmen erhebliche Kosten

Nach Betriebsprüfungen müssen Unternehmen in Deutschland regelmäßig Steuer nachzahlen. Dies ist eines der erwarteten Ergebnisse der Studie "Betriebsprüfung 2018", die die Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers (PwC) erstellt hat.

Da die Herausforderung steigt, neue Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis korrekt anzuwenden, hat PwC die Vorgängerstudie von 2015 aktualisiert. Die Untersuchung beleuchtet aktuelle Prüfungsschwerpunkte der Betriebsprüfung. PwC hat dafür in einer groß angelegten Studie Steuer- und Finanzexperten aus mittelständischen (bis 500 Mitarbeiter) und größeren Unternehmen (2.000 und mehr Mitarbeiter) aus ganz Deutschland befragt.

Die Studie steht hier im PDF-Format als Download zur Verfügung: https://www.pwc.de/de/steuerberatung/pwc-studie-betriebspruefung-20191.pdf

PricewaterhouseCoopers GmbH, Pressemeldung vom 16. August 2019

Heimarbeit: Verdienstsicherung und Urlaubsabgeltung

Ein Heimarbeiter kann nach Maßgabe des Heimarbeitsgesetzes (HAG) eine Sicherung seines Entgelts für die Dauer der Kündigungsfrist sowie Urlaubsabgeltung nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verlangen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Der Kläger erbrachte für die Beklagte regelmäßig Leistungen als selbstständiger Bauingenieur/Programmierer in Heimarbeit. Nachdem die Beklagte beschlossen hatte, ihr Unternehmen aufzulösen und zu liquidieren, wies sie dem Kläger seit Dezember 2013 keine Projekte mehr zu. Das Heimarbeitsverhältnis endete durch Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 30. April 2016. Für diesen Zeitraum hat der Kläger von der Beklagten verlangt, ihm Vergütung i. H. v. 171.970,00 Euro brutto zu zahlen sowie 72 Werktage Urlaub i. H. v. 15.584,94 Euro brutto abzugelten.

Die Vorinstanzen haben der Klage teilweise stattgegeben. Soweit die Klage abgewiesen wurde, verlangt der Kläger mit der Revision die Zahlung weiterer 130.460,00 Euro brutto wegen Nichtausgabe von Heimarbeit sowie Urlaubsabgeltung für das Jahr 2014 i. H. v. 4.091,71 Euro brutto sowie i. H. v. 5.194,83 Euro brutto für das Jahr 2015. Die Revision vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte nur hinsichtlich der begehrten Urlaubsabgeltung Erfolg.

Neben dem Entgelt, das die Beklagte für die Dauer der fiktiven Kündigungsfrist, während der sie keine Heimarbeit ausgab, schuldete, kann der Kläger keine weitere Vergütung verlangen. Ein Anspruch unter den Gesichtspunkten des Annahmeverzugs oder Schadensersatzes besteht nicht. Es fehlt an einer besonderen Absprache der Parteien, dem Kläger Projekte in einem bestimmten Umfang zuzuweisen. Heimarbeiter haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausgabe einer bestimmten Arbeitsmenge. Da sie aber regelmäßig auf Aufträge angewiesen sind, sehen die Bestimmungen des Heimarbeitsgesetzes zum Kündigungsschutz eine Entgeltsicherung vor. Kündigt der Auftraggeber das Heimarbeitsverhältnis, kann der Heimarbeiter gemäß § 29 Abs. 7 HAG für die Dauer der Kündigungsfrist Fortzahlung des Entgelts beanspruchen, das er im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor der Kündigung durch Heimarbeit erzielt hat. § 29 Abs. 8 HAG sichert das Entgelt, wenn der Auftraggeber nicht kündigt, jedoch die Arbeitsmenge, die er mindestens ein Jahr regelmäßig an einen Heimarbeiter ausgegeben hat, um mindestens ein Viertel verringert. Die Entgeltsicherung nach § 29 Abs. 7 und Abs. 8 HAG steht dem Heimarbeiter jedoch nur alternativ zu.

Die Höhe der bei Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses geschuldeten Urlaubsabgeltung ist nach § 12 Nr. 1 BUrlG auf der Grundlage des Entgelts des Heimarbeiters in der Zeit vom 1. Mai des vergangenen bis zum 30. April des laufenden Jahres zu ermitteln. Für den Urlaub aus dem Jahr 2014 ist deshalb im Streitfall auf das Entgelt abzustellen, das der Kläger in der Zeit vom 1. Mai 2013 bis zum 30. April 2014 erzielt hat. Die hierfür erforderlichen Tatsachen wird das Landesarbeitsgericht nach der insoweit erfolgten Zurückverweisung der Sache aufzuklären haben. Für das Jahr 2015 steht dem Kläger Urlaubsabgeltung i. H. v. 1.103,12 Euro brutto zu.

BAG, Pressemitteilung vom 20.08.2019 zum Urteil 9 AZR 41/19 vom 20.08.2019

Steuerberatungskosten bei Nettolohnvereinbarung: BFH ändert Rechtsprechung!

Der BFH ändert seine Meinung und sagt: Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen haben, führt die Übernahme von Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Die Richter erklärten, der Arbeitgeber habe die Steuerberatungskosten nicht zur Entlohnung der Arbeitnehmer übernommen, sondern in seinem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse. Denn durch die Einschaltung einer Steuerberatungsgesellschaft habe der Arbeitgeber eine möglichst weitgehende Reduzierung der Einkommensteuern der Arbeitnehmer erreichen wollen – und damit auch seiner eigenen Lohnkosten.

Im entschiedenen Fall hatten die Arbeitnehmer ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten. Entscheidend war daher, dass nur der Arbeitgeber von dem wirtschaftlichen Ergebnis der Steuerberatung profitieren konnte. Bei einer derartigen Sachlage, so die Richter, stelle die Übernahme der Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen keinen Arbeitslohn dar.

Die Richter betonten zudem, dass es für die Entscheidung nicht von Bedeutung gewesen sei, dass in dem konkreten Streitfall die Arbeitnehmer aus dem Ausland entsandt worden waren: Für einen reinen Inlandssachverhalt wäre ebenso zu entscheiden gewesen.

BFH-Urteil vom 9.5.2019, Az. VI R 28/17

Verkauf der Zweitwohnung bei Beendigung einer doppelten Haushaltsführung: Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten absetzbar

Wird im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort erworben, sind damit im Zusammenhang stehende Finanzierungskosten und Schuldzinsen als Unterkunftskosten absetzbar. Endet die doppelte Haushaltsführung und die Zweitwohnung wird verkauft, stellt sich die Frage, ob auch eine wegen der Darlehensablösung an die Bank zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten abziehbar ist. Ein Finanzamt lehnte das ab.

Leider zu Recht, denn der BFH hat diese Auffassung bestätigt: Durch die Beendigung der doppelten Haushaltsführung und den Verkauf der Wohnung wird der ursprünglich in der "beruflichen" Nutzung der Immobilie wurzelnde Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit aufgelöst und ein neuer Veranlassungszusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft begründet. Bei der Vorfälligkeitsentschädigung handelt es sich folglich nicht um Mehraufwendungen, die wegen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung (oder deren Beendigung) entstanden waren, sondern um das Ergebnis der auf eine vorzeitige Kreditablösung gerichteten Änderung des ursprünglichen Darlehensvertrags. Deshalb ist die Vorfälligkeitsentschädigung nicht den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern dem Verkauf der Wohnung zuzuordnen

BFH-Urteil vom 3.4.2019, Az. VI R 15/17

Wagniskapitalförderung: Weniger als die Hälfte wird abgerufen

Die für die Wagniskapitalförderung bereitgestellten Mittel der Bundesregierung sind in den vergangenen Jahren weniger als zur Hälfte abgerufen worden.

Wie aus der Antwort (19/12471) auf eine Kleine Anfrage (19/12053) der FDP-Fraktion hervorgeht, sind von den 46 Millionen Euro, die 2018 im Haushalt bereitgestellt worden waren, 21,5 Millionen Euro abgerufen worden. 2017 wurden von 46 Millionen Euro 17,3 Millionen Euro abgerufen, 2016 waren es 30 Millionen Euro an bereitgestellten Mitteln und 14,8 Millionen Euro an abgerufenen. In diesem Jahr stehen für das Programm "Invest" ebenfalls 46 Millionen Euro zur Verfügung, bis zum 31.7.2019 sind den Angaben zufolge 15,5 Millionen Euro abgerufen worden.

Das Programm "Invest" fokussiere auf die ausschließliche Förderung von Business-Angel-Investitionen, erklärt die Bundesregierung weiter. Adressiert würden Privatpersonen. So solle dem deutschen Business-Angel-Markt Aufschwung verliehen werden, damit junge innovative Unternehmen einen besseren Zugang zu Wagniskapital haben. Das Programm werde derzeit evaluiert.

In der Antwort führt die Bundesregierung außerdem Zahlen zu geförderten Unternehmen, Ablehnungsgründe für Anträge und zu geförderten Investitionssummen auf.

Deutscher Bundestag, hib-Meldung Nr. 924/2019 vom 23.08.2019

Produktsicherheit und Marktüberwachung: Fairen und freien Wettbewerb stärken

Der weltweite Verkauf von Waren über Online-Shops und -Plattformen ist fast ein Kinderspiel. In diesem Spiel existieren aber Regeln für die beteiligten Akteure. Diese sind häufig sehr komplex und von Land zu Land unterschiedlich. Darauf weist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in einer aktuellen Mitteilung hin.

Händler aus Drittstaaten, also aus Ländern außerhalb der EU, nutzen die neuen Vertriebswege immer stärker, beachten aber häufig die Regeln im Zielland – sicher oft unwissentlich – nicht. So gelangen immer mehr Waren in die EU und nach Deutschland, die nicht konform mit den europäischen Rechtsvorschriften sind. Da sie meist deutlich günstiger angeboten werden als geprüfte Artikel, entsteht eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung für Unternehmen, die regelkonforme Produkte verkaufen.

Neue EU-Verordnung soll Produktsicherheit im Binnenmarkt fördern

Die Politik hat dieses Problem erkannt und in Brüssel im Frühjahr eine Verordnung verabschiedet, um die Marktüberwachung und Konformität von Produkten genauer in den Blick zu nehmen ((EU) 2019/1020). Sie stärkt die Vollzugsbehörden der Marktüberwachung und des Zolls deutlich – allerdings erst ab Juli 2021. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Waren, die EU-Regelungen zur Produktsicherheit unterliegen, nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn ein Marktakteur in der EU ansässig ist. Das betrifft neben Herstellern auch Importeure, Bevollmächtigte oder Fulfillment-Dienstleister. Marktüberwachungsbehörden können dann auch bei Fulfillment-Centern – also Dienstleistern, die Waren für andere Unternehmen lagern, verpacken und versenden – Inspektionen vor Ort durchführen oder relevante Unterlagen anfordern. Bislang ist dies nur beschränkt möglich. Zudem gilt eine "Inverkehrbringen-Fiktion": Wird ein Produkt online angeboten und damit an Konsumenten in der EU gerichtet, gilt das als Bereitstellung auf dem Binnenmarkt. Bei ernsten Risiken ist es dann möglich, Plattformen und E-Commerce-Händler zur Sperrung von Online-Angeboten aufzufordern.

Marktüberwachungsbehörden und Plattformen sind gefragt

Doch dazu müssen zuvor unsichere Angebote in den fast unendlichen Weiten des Online-Shoppings gefunden werden. Allein über die beiden großen Plattformen Amazon und eBay sind in Deutschland fast zwei Milliarden verschiedene Produkte erhältlich. Dazu kommen zahlreiche weitere Online-Shops. Häufig stoßen daher nicht die Marktüberwachungsbehörden oder der Zoll auf unsichere Produkte. Vielmehr spüren Unternehmen solche Angebote von Wettbewerbern auf Plattformen oder in Webshops auf. Mittels Testkäufen können sie oft sogar belegen, dass die Produkte nicht den geltenden Sicherheits- und Konformitätsbedingungen entsprechen. Aber es ist kaum transparent, an wen sich Unternehmen nun wenden können. Anders als im Bereich des Markenrechts können die Betriebe auch keine Verletzung eigener Rechte geltend machen. Hier ist es dringend notwendig, dass Marktüberwachungsbehörden und Plattformen bereits heute aktiv werden und Wege aufzeigen, die einen fairen Wettbewerb nicht erst ab 2021 ermöglichen. Der DIHK macht im Dialog mit den relevanten Akteuren den Handlungsdruck deutlich und sucht gemeinsam mit Wirtschaftsvertretern und Politik nach Lösungsansätzen.

Der weltweite Online-Verkauf von Waren unterliegt komplexen Vorschriften, die insbesondere Händler aus Drittstaaten nicht immer beachten. Für die Anbieter regelkonformer Produkte führen Verstöße zu Wettbewerbsverzerrungen. Deshalb sollen ab Juli 2021 Waren, die EU-Regelungen zur Produktsicherheit unterliegen, nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn ein Marktakteur in der Europäischen Union ansässig ist. Der DIHK setzt sich dafür ein, dass auch in der Zwischenzeit ein fairer Wettbewerb ermöglicht wird.

DIHK, Mitteilung vom 22.8.2019

Abgeltungsteuer: Frist für Antrag auf Regelbesteuerung gilt auch bei nachträglich erkannter verdeckter Gewinnausschüttung

Steuerpflichtige mit Kapitalerträgen aus einer unternehmerischen Beteiligung müssen den Antrag auf Regelbesteuerung anstelle der Abgeltungsteuer spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung stellen, um so die anteilige Steuerfreistellung im Rahmen des sog. Teileinkünfteverfahrens zu erlangen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Die Antragsfrist gelte auch, wenn sich das Vorliegen von Kapitalerträgen erst durch die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung im Rahmen einer Außenprüfung ergebe. Habe der Steuerpflichtige keinen vorsorglichen Antrag auf Regelbesteuerung gestellt, bestehe dann auch nicht die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung gem. § 110 der Abgabenordnung (AO).

Im Streitfall war der Kläger Alleingesellschafter der A-GmbH und Geschäftsführer der B-GmbH, einer 100%-igen Tochtergesellschaft der A-GmbH. Er bezog in den Streitjahren 2009 bis 2011 von der B-GmbH Gehalts- und Tantiemezahlungen sowie Honorare für Beratungsleistungen. Diese erklärte er bei seinen Einkünften aus selbständiger bzw. nichtselbständiger Arbeit. Einkünfte aus seiner Beteiligung an der A-GmbH erklärte er nicht. Der Kläger stellte jeweils Anträge auf sog. Günstigerprüfung, jedoch keine Anträge auf Regelbesteuerung gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG. Hierfür hatte er bei der Abgabe seiner Einkommensteuererklärungen keinen Anlass gesehen, da er von Einkünften aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit ausging. Erst nachdem sich im Rahmen einer Außenprüfung ergeben hatte, dass ein Teil des Geschäftsführergehaltes, der Entgelte für Beratungsleistungen und der Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen waren, stellte der Kläger Anträge auf Regelbesteuerung. In den geänderten Einkommensteuerbescheiden erhöhte das Finanzamt die Kapitaleinkünfte des Klägers um die verdeckten Gewinnausschüttungen. Es unterwarf diese nach Günstigerprüfung zwar der tariflichen Einkommensteuer, wendete jedoch das Teileinkünfteverfahren nicht zugunsten des Klägers an. Dies hat der BFH als zutreffend angesehen.

Nach dem Urteil des BFH findet das Teileinkünfteverfahren keine Anwendung. Allein der vom Kläger gestellte Antrag auf Günstigerprüfung führe nicht zu der begehrten anteiligen Steuerfreistellung der Einkünfte aus der A-GmbH. Den für eine solche anteilige Freistellung erforderlichen Antrag gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG habe der Kläger erst nach der Abgabe der Einkommensteuererklärungen und damit nicht fristgerecht gestellt. Die in den Steuererklärungen enthaltenen Anträge auf Günstigerprüfung könnten nicht als fristgerechte konkludente Anträge gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG angesehen werden. Eine teleologische Reduktion der gesetzlichen Fristenregelung, wie sie das Finanzgericht angenommen habe, scheide aus. Das Gesetz, das dem Steuerpflichtigen ausdrücklich nur ein fristgebundenes Wahlrecht gewähre, sei nicht planwidrig unvollständig. Der Steuerpflichtige könne sein Antragsrecht auch vorsorglich ausüben. Verzichte er auf einen solchen vorsorglichen Antrag, trage er das Risiko einer unzutreffenden Beurteilung von Einkünften im Rahmen seiner Steuererklärung.

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist lehnte der BFH ebenfalls ab, weil im Zeitpunkt der Antragsnachholung durch den Kläger die Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO bereits verstrichen und auch kein Fall höherer Gewalt anzunehmen war.

BFH, Pressemitteilung Nr. 53 vom 22.8.2019 zu Urteil vom 14.5.2019, Az. VIII R 20/16

Mietkosten können auch nach Beendigung der doppelten Haushaltsführung abzugsfähig sein

Die Miete für eine ursprünglich für eine doppelte Haushaltsführung genutzte Wohnung kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer einer neuen Arbeitsplatzsuche als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Der Kläger ging einer Beschäftigung in Berlin nach, hatte seinen Lebensmittelpunkt aber weiterhin in Nordrhein-Westfalen. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zum 31.08.2015 behielt er seine Wohnung in Berlin bei und bewarb sich in der Folgezeit auf eine Vielzahl von Arbeitsplätzen im gesamten Bundesgebiet, von denen drei in Berlin und Umgebung lagen. Nach Zusage einer Stelle in Hessen zum 01.01.2016 kündigte der Kläger die Mietwohnung in Berlin fristgerecht zum 29.02.2016.

Das Finanzamt erkannte die Mietkosten für die Wohnung in Berlin nur bis zum Ende der mietvertraglichen Kündigungsfrist der Wohnung damit bis einschließlich November 2015 an. Der Kläger begehrte demgegenüber einen Werbungskostenabzug auch für die Dezembermiete in Höhe von rund 240 Euro.

Das FG Münster hat der Klage stattgegeben. Die Miete für den Monat Dezember 2015 sei zwar nicht mehr durch die doppelte Haushaltsführung veranlasst. Bei den Aufwendungen handele es sich jedoch um vorweggenommene Werbungskosten, denn es sei ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen erkennbar. Der Kläger habe sich weiterhin auf Arbeitsstellen in Berlin und Umgebung beworben und die Wohnung unmittelbar nach Zusage einer neuen Arbeitsstelle an einem anderen Ort gekündigt. Aus diesem Grund werde die mögliche private Nutzung der Wohnung, etwa für mögliche Wochenendbesuche, überlagert. Zu berücksichtigen sei auch, dass eine vorzeitige Kündigung und eine etwaige Neuanmietung einer anderen Wohnung für den Kläger teurer gewesen wären als die Beibehaltung der verhältnismäßig günstigen Wohnung.

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 12.06.2016, 7 K 57/18 E, nicht rechtskräftig

Informationen Steuern September 2019

Alle Steuerzahler

  • Termine: Steuern und Sozialversicherung

  • Solidaritätszuschlag: BMF informiert über Gesetz zu Rückführung

  • Verlustausgleich: Nicht mit Kirchensteuer-Erstattungsüberhang

  • Steuerberater laut Steuerberaterverband keine Auftragsverarbeiter nach DSGVO

  • Ehrenamtliche Betreuerin: Aus Landeskasse gezahlte Aufwandsentschädigungen können steuerpflichtig sein

Unternehmer

  • Meldepflicht für elektronische Kassensysteme: Vordruck abwarten

  • Betriebsunterbrechung bei Nutzungsüberlassung des Betriebsgrundstückes während einer Dauer von 60 Jahren zu bejahen

  • EuGH-Vorlage: Vorsteuerabzug für Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Straßen?

  • Ablehnung eines Gründungszuschusses bei Fehlen individueller Prüfung rechtswidrig

  • Differenzbesteuerung beim "Ausschlachten" von Gebrauchtfahrzeugen

Kapitalanleger

  • Finanztransaktionsteuer: Bundesregierung verweist auf positive Erfahrungen in anderen Ländern

  • Antrag auf Erstattung der deutschen Steuer auf Kapitalerträge: Hinweis auf redaktionelle Änderungen

  • Umfassende Vermögensverfügungsbefugnis eines Trust-Errichters: Vermögen geht nicht auf Trust über

  • Optionsgeschäfte: Gewinne werden besteuert, Verluste nicht berücksichtigt

  • Devisentermingeschäft eines Publikums-Schiffsfonds: Gewinne unterfallen nicht der Tonnagebesteuerung

Immobilienbesitzer

  • Grunderwerbsteuer: Share Deals werden eingedämmt

  • Starkregen: Grundstückseigentümer müssen sich selbst schützen

  • Außenrollo einer Erdgeschosswohnung muss durch Vermieterin nach Modernisierung wieder angebracht werden

Angestellte

  • Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug für Umbau privat genutzten Badezimmers

  • Zeitweise beruflich im Ausland: A1-Entsendebescheinigung sollte ausgefüllt werden

  • Doppelte Haushaltsführung: Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit Verkauf der Wohnung am Beschäftigungsort keine Werbungskosten

  • Doppelte Haushaltsführung: Kosten für Einrichtungsgegenstände voll abziehbar

Familie und Kinder

  • Zu Unrecht gezahltes Kindergeld: Vater trotz Auszahlung an Mutter erstattungspflichtig

  • Inkasso-Service der Familienkassen ist unzureichend geregelt

  • Ehegatten-GbR nimmt Kinder auf: Pflegegelder sind steuerfrei

  • Zusage für Großtagespflege beendet Wunsch nach Krippenplatz oder Tagesmutter

  • Nach positiver Prognose geht es – wenn auch mit Fragezeichen – zurück

Arbeit, Ausbildung & Soziales

  • Yogakurs kann Bildungsurlaub rechtfertigen

  • Auch für Schwerbehinderte gibt es keine Beschäftigungsgarantie

  • Massenentlassung: Arbeitgeber darf Kündigungsschreiben vor Anzeige bei der Agentur für Arbeit unterzeichnen

  • Arbeitslosigkeit: Zweite und dritte Sperrzeiten nur bei konkreten Rechtsfolgenbelehrungen

  • Betriebsratswahl: Ein Verkaufsbereich darf nicht in kleine Regionen aufgeteilt werden

Bauen & Wohnen

  • Unerwünschter Carport muss abgerissen werden

  • Kinder-"Gepolter" in Nachbarwohnung ist hinzunehmen

  • Kinder-"Gepolter" in Nachbarwohnung ist hinzunehmen

 Ehe, Familie & Erben

  • Unterhalt: "Unbefristete" Vereinbarung bleibt auch bei Rechtsänderung bestehen

  • Bei scheidungsbedingter Teilung des Rentenanrechts darf Ehegatte eines Versicherten nicht einfach in anderen Tarif verwiesen werden

  • Trennungsunterhalt auch ohne früheres Zusammenleben

Medien & Telekommunikation

  • Websites mit Facebook-"Gefällt mir"-Button mitverantwortlich für Datenerhebung und -weitergabe

  • Medienunternehmen hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Staat & Verwaltung

  • Deutsche im Ausland: Ausländische Wohnanschrift nicht in deutschen Personalausweis eintragbar

  • Gewinnabführungs- und Verlustübernahmeverträge: EU-Kommission ruft Deutschland zu Anerkennung auf

  • Bremer Polizeigebühr für Hochrisiko-Veranstaltungen im Prinzip rechtmäßig

Bußgeld & Verkehr

  • Neuer Straftatbestand "Verbotene Kraftfahrzeugrennen": Auch Fälle der "Polizeiflucht" können darunter fallen

  • Kfz in Gefahrenzone abgestellt: Lebensgefährtin muss nicht tätig werden

  • Grüne wollen Senkung von Umsatzsteuer auf Bahntickets

Verbraucher, Versicherung & Haftung

  • Über "vereinzelte" Operationsrisiken aufgeklärt: Bei Risiko-Wahrscheinlichkeit von bis zu 20 Prozent noch keine Verharmlosung

  • Autokauf im Internet: Käufer muss sich auf Preisangabe der Online-Plattform verlassen können

  • Krankenkasse muss nicht für Tierhaltung aufkommen Bußgeld & Verkehr

Wirtschaft, Wettbewerb und Handel

  • Eier müssen tatsächlich von auf Verpackung ausgewiesenem Hof stammen

  • Influencer: Getarnte Werbung auf Instagram unzulässig

  • Versandapotheke bekommt keinen Schadenersatz wegen Untersagung von Werbemaßnahmen

  • Textilien: Gattungsbezeichnung ist keine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung

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Informationen Steuern August 2019

Alle Steuerzahler

  • Termine: Steuern und Sozialversicherung

  • Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen: Mitteilung ist kein Grundlagenbescheid

  • Finanzverwaltungen: Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg wollen sich gegenseitig unterstützen

  • Übermittlung eines Briefs durch privaten Dienstleister, der seinerseits Subunternehmer beauftragt: Keine Dreitagesfiktion

Unternehmer

  • Ausländische Buchführungspflichten im deutschen Besteuerungsverfahren bedeutsam

  • Gehaltsumwandlung für Altersversorgung der Ehefrau: Betriebsausgabenabzug nur bei Standhalten mit Fremdvergleich

  • Gehaltsumwandlung für Altersversorgung der Ehefrau: Betriebsausgabenabzug nur bei Standhalten mit Fremdvergleich

Kapitalanleger

  • Zinssteuer: Noch keine Entscheidung

  • Zinsen unterliegen Abgeltungssteuersatz, wenn Gläubiger ihre KG-Anteile an der Schuldnerin über eine Familienstiftung halten

  • BFH-Urteile zur Abgeltungsteuer: Frage nach Anerkennung steuerlicher Verluste

  • Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer: Rechtzeitige Antragstellung auf Registrierung

  • Cum/Ex-Komplex: Anklage gegen zwei Briten zugelassen

  • Steuerpflicht für Zinsen aus Lebensversicherungen

Immobilienbesitzer

  • Dauerhafte Vermietungsabsicht kann auch bei Abschluss eines Mietvertrages mit Eigenbedarfsklausel gegeben sein

  • Ferienhäuser eines gemeinnützigen Vereins: Grundsteuer bei Vorliegen von Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinn

  • Eigenbedarfskündigung nur bei Nachweis hinreichend konkreten Überlassungs- und Nutzungswillens

Angestellte

  • Neues Reisekostenrecht ist verfassungsgemäß

  • Wiederholte befristete Zuordnung zu einer Baustelle begründet keine erste Tätigkeitsstätte

Familie und Kinder

  • Kinderbetreuung: Eltern haben nicht immer Wahlrecht zwischen Krippe und Tagespflegeeinrichtung

  • Sechsmonatsfrist bereits bei Festsetzung des Kindergeldes zu beachten

  • Elterngeld: Bei mehrmaligem Wechsel der Lohnsteuerklasse in Bemessungszeitraum relativ am längsten geltende maßgeblich

  • Gehaltsnachzahlungen können Elterngeld erhöhen

Arbeit, Ausbildung & Soziales

  • Behinderte BAföG-Empfängerin bekommt Unterkunftskosten als soziale Teilhabeleistung

  • Lautsprecherdurchsage im Möbelhaus begründet keinen Arbeitsunfall

  • Arbeitszeitgesetz auf Erzieher in Wohngruppen mit alternierender Betreuung anwendbar

  • Psychotherapie: Ohne vorheriges Anerkennungsverfahren grundsätzlich keine Beihilfe

Bauen & Wohnen

  • Mietwohnungsneubau: Bundesrat macht Weg frei für Sonderabschreibungen

  • Keine zwei Sozialwohnungen: Eine Wohnung zu räumen und herauszugeben

  • Nachbarklage ohne Erfolg: Gebot der Rücksichtnahme schützt nicht vor Einsichtsmöglichkeiten

 Ehe, Familie & Erben

  • Mietvertrag zwischen Lebensgefährten über hälftige Nutzung gemeinsam bewohnter Wohnung ist steuerlich nicht anzuerkennen

  • Erbschaftsteuer: Kosten für Räumung einer Wohnung des Verstorbenen nicht abzugsfähig

  • Fiskus haftet als Erbe für Wohngeldschulden in Wohnungseigentümergemeinschaft nur mit Nachlass

Medien & Telekommunikation

  • Telekom-Produkt "StreamOn": Vorläufiges "Aus" bestätigt 

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Informationen Steuern Juli 2019

Alle Steuerzahler

  • Termine: Steuern und Sozialversicherung

  • Steuererklärung: Auch für steuerbefreite Vereine Pflicht

  • Bundesrechnungshof: Solidaritätszuschlag abschaffen

  • Zuständigkeitswechsel bei Abrechnungsbescheiden: BFH ändert Rechtsprechung

  • Abgleich von Familienkassen-Daten: Automatisiertes Kontrollverfahren soll Doppelerfassungen verhindern

Unternehmer

  • Erweiterte Kürzung bei Gewerbesteuer: Beteiligung an GbR kann Grundbesitz sein

  • Gemischt genutztes Gebäude: Zur Aufteilung von Vorsteuerbeträgen nach Flächenschlüssel

  • Umsatzsteuer: Veräußerung von Miteigentumsanteilen als Lieferung

Kapitalanleger

  • Wertpapierhandel: Bundesrat billigt neue Regeln

  • Entgeltklausel für Bankauskünfte ist wirksam

  • Zinsswap-Vertrag vorzeitig beendet: Ausgleichzahlungen als Werbungskosten abzugsfähig

Immobilienbesitzer

  • Eigenbedarfskündigung: BGH mahnt sorgfältige Sachverhaltsaufklärung bei Härtefallklausel an

  • Mietrecht: Für den Telefonanschluss ist der Vermieter zuständig

Angestellte

  • Beruflich veranlasstes Geldwechselgeschäft: Bezug von Falschgeld kann zu Werbungskostenabzug führen

  • Sachgrundlose Befristung: Umgehung gesetzlicher Vorschriften durch mit vorhergehendem Arbeitgeber verbundenen neuen Arbeitgeber

  • Garagenkosten mindern Nutzungswert des Fahrzeugs nicht

  • Arbeitslosengeld: Zu Ruhen des Anspruchs führende Abfindung nicht um Anwaltskosten zu bereinigen

Familie und Kinder

  • Schwangerschaftsbeschwerden rechtfertigen eine Haushaltshilfe

  • Wohnungsberechtigungsschein: Kinder getrenntlebender Eltern in der Regel nur einem der beiden Elternhaushalte zuzurechnen

  • Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter ist unabhängig von neuer Partnerschaft

  • Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter ist unabhängig von neuer Partnerschaft

Arbeit, Ausbildung & Soziales

  • BAföG-Reform: Länder geben grünes Licht und fordern weitere Änderungen

  • Sozialplan: Etwas zu früh gekündigt kann viel Geld kosten

  • Werbungskosten: Stipendien dürfen nicht komplett abgezogen werden

  • Behinderte Menschen haben auch im ländlichen Raum keinen regelhaften Anspruch gegen Krankenkasse auf schnelleres Elektromobil

Bauen & Wohnen

  • Vermieter darf vermietete Wohnung zu Rauchmelder-Einbau betreten

  • Wohnungseigentümergemeinschaft: Beobachtung von Gemeinschaftsflächen durch Wildcam unzulässig

  • Mietrecht: Ein Vermieter muss einen Türspion dulden

 Ehe, Familie & Erben

  • Nießbrauchrecht an land- und forstwirtschaftlichem Betrieb ist kein erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen

  • Rentenversicherung: Anspruch gegen Bank auf Rücküberweisung nach Tod des Empfängers überzahlter Renten erlischt nicht durch Konto-Auflösung

  • Geerbte landwirtschaftliche Grundstücke: Zur Bodengewinnbesteuerung bei Veräußerung

  • Geerbte landwirtschaftliche Grundstücke: Zur Bodengewinnbesteuerung bei Veräußerung

Medien & Telekommunikation

  • Journalismusförderung: Nordrhein-Westfalen für steuerliche Begünstigung

  • Live-Streams auf "bild.de" vorerst nicht untersagt

  • Telekommunikationsdienstleister darf WLAN-Router seiner Kunden ohne Zustimmung als Wifi-Hotspot nutzen

  • Telekommunikationsdienstleister darf WLAN-Router seiner Kunden ohne Zustimmung als Wifi-Hotspot nutzen

Staat & Verwaltung

  • Personalausweise: Künftig sicherer durch zeitgemäße Sicherheitsmerkmale

  • Änderung beim Streitbeilegungsgesetz: Bundesweite Universalschlichtungsstelle geplant

  • Forschung und Entwicklung: Bundesregierung beschließt steuerliche Förderung

  • Hauptschullehrer in der Freistellungsphase haben keinen Beförderungsanspruch

Bußgeld & Verkehr

  • E-Autos: Kaufprämie wird bis Ende 2020 verlängert

  • Mobiles Halteverbotszeichen: Abschleppkostenbescheid rechtswidrig

  • Tätlicher Angriff auf Polizeibeamten bei Fahrzeugkontrolle

Verbraucher, Versicherung & Haftung

  • Lebendorganspende im EU-Ausland: Übernahme der Transplantationskosten durch Krankenkasse nur bei Einhaltung deutscher Rechtsvorschriften

  • Boxspringbett: Auseinanderdriftende Matratzen kein Mangel

Wirtschaft, Wettbewerb und Handel

  • Curcumin-Kapseln: Gesundheitswerbung untersagt

  • Lebensmittel: Ursprungsland auf Werbeschildern muss stimmen

  • Arzneimittelautomat: Verbot bestätigt

  • Steuerliche Behandlung eines Konkurrenten: Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs

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Informationen Steuern Juni 2019

Alle Steuerzahler

  • Termine: Steuern und Sozialversicherung

  • Legale grenzüberschreitende Gestaltungen: BStBK gegen Anzeigepflichten

  • Steuerberater vergisst Anfechtung: Keine Wiedereinsetzung

  • Altersentlastungsbetrag bei Verlustabzug trotz Erhöhung nicht ausgeglichenen Verlusts zu berücksichtigen

  • Verluste aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter steuerlich grundsätzlich abziehbar

Unternehmer

  • Mehrwertsteuerbetrug: Neues Tool soll Aufdeckung beschleunigen

  • Überperiodische Betriebsausgaben bis 410 Euro begründen keine Pflicht zu Bildung aktiven Rechnungsabgrenzungspostens

  • "Nummer der Rechnung" als formelle Voraussetzung eines Vorsteuervergütungsantrags: EuGH soll für Klärung sorgen

  • Aufwendungen für äußeren Rahmen einer Veranstaltung sind nach § 37b EStG pauschal zu versteuern

Kapitalanleger

  • Bestehende Bausparverträge: Änderungsklauseln zu Kontoführungsgebühren auch während Ansparphase sind unwirksam

  • Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel" erst mit Erreichen höchster Prämienstufe kündbar

  • Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel" erst mit Erreichen höchster Prämienstufe kündbar

Immobilienbesitzer

  • Bebautes Grundstück: BMF stellt Arbeitshilfe zu Aufteilung des Gesamtkaufpreises zur Verfügung

  • Mietwohnung älteren Baujahrs: Schimmelpilzgefahr kein Mangel

  • Mietwohnung älteren Baujahrs: Schimmelpilzgefahr kein Mangel

Angestellte

  • Arbeitszeiten sind von Arbeitgebern systematisch zu erfassen

  • Erweiterte Kürzung bei Gewerbesteuer: Beteiligung an GbR kann Grundbesitz sein

  • "Sensibilisierungswoche" als steuerbarer Arbeitslohn zu begreifen

Familie und Kinder

  • Durch Leihmutter im Ausland geborenes Kind: Abstammung kann sich bei alsbaldiger Verbringung nach Deutschland nach deutschem Recht richten

  • Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien ist verfassungswidrig

Arbeit, Ausbildung & Soziales

  • Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich sind verrechenbar

  • Küchengeräteverkauf vermittelt keine einschlägige Berufserfahrung für Arbeitsvermittlung

  • Abfindungsanspruch in der Insolvenz des Arbeitgebers kann vorweg zu erfüllende Masseverbindlichkeit sein

  • Doppeltes Arbeitslosengeld für Grenzgänger ist möglich

Bauen & Wohnen

  • Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch auf Anordnung des Parkverbots auf gegenüberliegender Straßenseite

  • Unkraut-Abflammen mit Gasbrenner bei windigem Wetter grob fahrlässig

  • Dauerhafte Vermietungsabsicht kann auch bei vorbehaltener Kündigung wegen Eigenbedarfs gegeben sein

 Ehe, Familie & Erben

  • Schenkung unter Ehegatten mit Spendenauflage: Spende kann abzugsfähig sein

  • Scheidung: Ex-Frau scheitert mit Antrag auf Zuweisung des Familienhundes  Medien & Telekommunikation

  • Sterbegeld kann Einkommensteuer unterliegen

  • Auch "ausgesetzt" ist die Steuer als Nachlassverbindlichkeit abziehbar

Medien & Telekommunikation

  • Filesharing: Urheberrechtsverletzung durch Familienangehörige nicht preiszugeben – negative prozessuale Folgen aber hinzunehmen

  • Internationale Internet-Plattform für literarische Werke haftet für Urheberrechtsverletzung von in Deutschland noch nicht gemeinfreien Werken

  • Voten der Berichterstatter des Bundeskartellamts sind vor Informationszugang geschützt

Staat & Verwaltung

  • Europa: Bundessteuerberaterkammer und Steuerberaterverband wollen Interessen deutschen Berufsstands gemeinsam vertreten

  • Finanzgerichtsbarkeit: Besetzungsmangel bei Doppelpräsidentschaft in unterschiedlichen Gerichtszweigen

  • Kontenpfändung trotz fehlender Unterschrift rechtmäßig

Bußgeld & Verkehr

  • E-Scooter: Bundesrat gibt grünes Licht

  • On-Demand-Ride-Sharing-Dienst MOIA darf in Hamburg vorerst nur noch 200 Fahrzeuge einsetzen

  • Betriebsuntersagung für Fahrzeuge mit Abschaltvorrichtung ist rechtmäßig

  • Vollkaskoversicherung muss für Schäden durch allein losfahrendes Automatikfahrzeug zahlen

Verbraucher, Versicherung & Haftung

  • Vollkaskoversicherung vorschnell in Anspruch genommen: Rückstufungsschaden selbst zu tragen

  • Geschenke vor dem Öffnen nicht auf verborgene Gefahren zu untersuchen

  • Reifenschaden wegen Schraube auf Rollfeld: Airline haftet nicht unbedingt für Verspätung

Wirtschaft, Wettbewerb und Handel

  • Urheberrechtliche Abmahnungen: Neues Gesetz soll Missbrauch verhindern

  • Gesetz gegen Steuerbetrug im Onlinehandel zeigt Wirkung: Immer mehr Onlinehändler aus Asien lassen sich registrieren

  • Amazon kann sich gegen "gekaufte" Produktbewertungen wehren

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Informationen Steuern Mai 2019

Alle Steuerzahler

  • Termine: Steuern und Sozialversicherung

  • Amtsärztliches Attest: Darf auch knapp ausfallen

  • Verzögerungsgeld: Muss ermessensgerecht sein

  • Taxifahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht als Werbungskosten abziehbar

  • Spitzensteuersatz: 2018 4,1 Millionen Personen betroffen

Unternehmer

  • Anschaffung von Luxusfahrzeugen: Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen

  • Ehegatten-Arbeitsverhältnis bei geringfügiger Beschäftigung als Bürokraft und Pkw-Überlassung nicht anzuerkennen

  • Eintritt in vermögensverwaltende Personengesellschaft: Besondere Ergebnisbeteiligung möglich

Kapitalanleger

  • Zuteilung der HPE-Aktien im Rahmen des "Spin-offs" der HPI keine steuerpflichtige Sachausschüttung

  • Spin-Off: Sachausschüttung kann mit Dividende vergleichbar sein

  • Kapitalertragsteuer-Anmeldung nach Einkommensteuerfestsetzung nicht mehr anfechtbar

Immobilienbesitzer

  • Langjährig selbst genutzte Immobilie nach kurzzeitiger Vermietung veräußert: Gewinn nicht steuerpflichtig

  • Wird die Straßenbeleuchtung zu LED, zahlt der Anlieger mit

  • Verbot der kurzzeitigen Vermietung von Eigentumswohnungen nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer möglich

  • Verbot der kurzzeitigen Vermietung von Eigentumswohnungen nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer möglich

Angestellte

  • Aufhebungsverträge nicht widerrufbar - Gebot fairen Verhandelns kann aber Unwirksamkeit begründen

  • Elternzeit kann zu Kürzung von Urlaubsansprüchen führen

  • Unbezahlter Sonderurlaub lässt gesetzlichen Urlaubsanspruch entfallen

Familie und Kinder

  • Kindergeldzahlungen ins Ausland: Für jedes Kind wird Nachweis verlangt

  • Private Krankenversicherung: Keine Kindernachversicherung für Kind des gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten

  • Kein Kindergeld bei berufsbegleitender Weiterbildung

Arbeit, Ausbildung & Soziales

  • Bewerbung um Stellen mit identischem Anforderungsprofil: Schwerbehinderter mehrmals zu Bewerbungsgespräch einzuladen

  • Zu hohe Einnahmen: Krankenkasse durfte Familienversicherung aufheben

  • Schule für Schüler-Computer zuständig

Bauen & Wohnen

  • Ältere Menschen in Mietwohnungen: Gericht stärkt Schutz vor (Eigenbedarfs-)Kündigungen

  • Ohne Zustimmung der Miteigentümer vergrößerte Terrasse muss zurückgebaut werden

  • Ohne Zustimmung der Miteigentümer vergrößerte Terrasse muss zurückgebaut werden

 Ehe, Familie & Erben

  • Abfindungszahlung wegen beeinträchtigender Schenkung durch Vorerben ist abzugsfähig

  • Vermutung einer Versorgungsehe erfolgreich widerlegt

  • Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Vereinbarte Ausgleichszahlungen sind einkommensteuerrechtlich Werbungkosten

 Medien & Telekommunikation

  • WhatsApp-Nachrichten an engste Familienmitglieder: Misshandlungsvorwurf unterfällt "beleidigungsfreier Sphäre"

  • Leistungen eines Fernsehshow-Teilnehmers sind nicht steuerbar

  • Leistungen eines Fernsehshow-Teilnehmers sind nicht steuerbar

Staat & Verwaltung

  • Personalausweise: EU-Parlament beschließt neue Sicherheitsmerkmale

  • Aufklärung besonders schwerer Steuerhinterziehung: Bundesrat stimmt gegen Einsatz von Telekommunikationsüberwachung

  • Steuerbetrug: Europaabgeordnete fordern europäische Finanzpolizei

  • Steuerhinterziehung bleibt weltweit Herausforderung

Bußgeld & Verkehr

  • Pkw-Fahrer haftet auch für Sturz eines Radfahrers nach erfolgreichem Ausweichen

  • Abschleppkosten: Rund 315 Euro können angemessen sein

Verbraucher, Versicherung & Haftung

  • Auto in anderem EU-Mitgliedsstaat gekauft: Deutsche Gerichte bei Streit über behaupteten Betrug nicht zuständig

  • Online-Kauf einer Matratze auch nach Entfernen der Schutzfolie noch widerrufbar

Wirtschaft, Wettbewerb und Handel

  • Soziale Medien: "Taggen" von Fotos ohne Werbekennzeichnung als Schleichwerbung verboten

  • Onlinehändler: Veränderte "existenzgefährdende" Vollzugspraxis einiger Finanzämter in der Kritik

  • Werbung für Plüschtiere: Verbraucher können Höhe und Diagonale unterscheiden

  • Markenrecht: "Glen" dürfen deutsche Whiskys nicht heißen

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Informationen Steuern April 2019

Alle Steuerzahler

  • Termine: Steuern und Sozialversicherung

  • Ehegattensplitting: Wird nicht geändert

  • Bundesregierung: Steuerquote auf 22,8 Prozent gestiegen

  • Fehler in elektronisch übermittelten Lohnsteuerdaten: Finanzamt hat keine Berichtigungs- oder Änderungsmöglichkeit

  • In "falschen" Räumen Betrugsnachweise finden, bringt dem Fiskus kein Geld

Unternehmer

  • Vermehrt Umsatzsteuer-Voranmeldungen angefordert: Steuerberaterverband äußert Bedenken

  • Brexit ohne Austrittsabkommen: BZSt erteilt Hinweise zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren

  • GmbH hat für Zeiträume vor Beteiligung an Mitunternehmerschaft keinen Anspruch auf gewerbesteuerlichen Freibetrag

  • Modernes PC-Kassensystem schließt Unzumutbarkeit der Einzelaufzeichnung eines jeden Barumsatzes aus

Kapitalanleger

  • Finanztransaktionssteuer: Keine Schätzung zu zu erwartenden Einnahmen

  • Ausschüttung luxemburgischer SICAV trotz vorangegangenen Bondstrippings steuerfrei

  • Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken: Erwerber vermeintlichen Kraftwerkes steht Vorsteuerabzug zu

  • Verluste aus Knock-Out-Zertifikaten sind steuerlich anzuerkennen

Immobilienbesitzer

  • Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg ist unwirksam

  • Mieterhöhung: Immobilienscout24 kann den Mietspiegel nicht ersetzen

  • Sachverständigengutachten zur Bestimmung der ortsüblichen Marktmiete

  • Dauerhafte Vermietungsabsicht kann auch bei vorbehaltener Kündigung wegen Eigenbedarfs gegeben sein

Angestellte

  • Urlaubsabgeltungsansprüche: Keine fristlose Kündigung zur Erhöhung

  • Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Versicherer muss Beendigung der Leistungspflicht nachvollziehbar begründen

  • Arbeitsunfälle von Fremdpersonal: Betriebsrat kann Unterrichtung verlangen

Familie und Kinder

  • Pflegeeltern können nach Sorgerechtsentziehung Vorrang vor Verwandten haben

  • Patchworkfamilien können Ermäßigung von Beiträgen für Betreuung der "Geschwisterkinder" beanspruchen

  • Kindergeld: Besuch einer Missionsschule keine Berufsausbildung

  • Ausbildungsfreibetrag für minderjährige Kinder ist mit dem Kinderfreibetrag abgegolten

Arbeit, Ausbildung & Soziales

  • Studienkosten trotz Stipendiums abziehbar

  • Altersgrenze: Regelung zu Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts durch Vereinbarung mit höherrangigem Recht vereinbar

  • Chrom am Arbeitsplatz: Anerkennung von Lungenkrebs als Berufskrankheit erfordert keine Mindestbelastung

  • Kriterien für Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe verstoßen nicht gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

Bauen & Wohnen

  • Rauchwarnmelder: Einheitlicher Einbau und Wartung durch Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zulässig

  • Jahrzehntelange Verhandlungen über Baumängel schließt Verjährungseinrede städtischer Bauträgerin aus

  • Verwaltungsrecht: "Gefängnishof-Beleuchtung" müssen Anwohner nicht dulden

 Ehe, Familie & Erben

  • Verknüpfung zwischen Erbenstellung und Besuchspflicht ist sittenwidrig und nichtig

  • Hinterbliebenenversorgung darf nicht von Mindestehedauer von zehn Jahren abhängig gemacht werden

  • Werte für Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft bekannt gegeben

 Medien & Telekommunikation

  • Pay-TV-Anbieter Sky darf Programmpakete nicht willkürlich ändern

  • Presseverlag erhält Zugang zu Unterlagen über Uwe Mundlos

  • Verstoß gegen Verbot der Bildberichterstattung auch bei Veränderung des Bildausschnitts

Staat & Verwaltung

  • Volkszählung 2021: Kabinett beschließt Zensus-Gesetz

  • Haar- und Barterlass der Bundeswehr bedarf gesetzlicher Ermächtigung

  • Haushaltsgeräte: Neue EU-Regeln sollen für mehr Effizienz und Langlebigkeit sorgen

  • Bericht zur Steuerpolitik in der EU 2018: Stabilere und einheitlichere Steuersysteme in den Mitgliedstaaten

Bußgeld & Verkehr

  • Fußgänger aufgepasst: Beim Überschreiten eines Radweges gelten dieselben Anforderungen wie beim Überschreiten einer Straße

  • Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen in Bayern in Teilen verfassungswidrig

  • Jaguar-Fahrer muss lärmintensives "Posing" unterlassen

  • Beim öffentlichen Parken dürfen Frauen nicht bevorzugt werden

Verbraucher, Versicherung & Haftung

  • Mehrstündiger Systemausfall in Flughafenterminal: Keine Ausgleichsansprüche bei verzögerter Abfertigung

  • Versperrte Zufahrt: Kein Anspruch auf Ersatz des durch Wegschieben des hinderlichen Kfz entstandenen Schadens

  • Versperrte Zufahrt: Kein Anspruch auf Ersatz des durch Wegschieben des hinderlichen Kfz entstandenen Schadens

Wirtschaft, Wettbewerb und Handel

  • Onlinewerbung: Kein Steuerabzug

  • Besteuerung digitaler Werbeumsätze: DIHK warnt vor Wettbewerbsverzerrungen

  • Bäckereien mit Sitzgelegenheiten dürfen Semmeln auch an Sonnund Feiertagen verkaufen

  • Wettbewerbsrecht: Wirbt Bloggerin kommerziell, so ist das zu kennzeichnen

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Informationen Steuern März 2019

Alle Steuerzahler

  • Termine: Steuern und Sozialversicherung

  • Langsames Gesetzgebungsverfahren: Keine "Steuerpause" bei Erbschaftsteuer

  • Grundsteuer-Reform: Bund und Länder verständigen sich auf Eckpunkte

  • Kirchensteuer: Steigende Einnahmen trotz Mitgliederschwundes

  • Verzinsung von Steuernachzahlungen: Aussetzung der Vollziehung möglich

Unternehmer

  • Bruchteilsgemeinschaft im Umsatzsteuerrecht: BFH ändert seine Rechtsprechung

  • Änderung der Wahlrechtsausübung nach § 34a EStG nur bis zur Bestandskraft der Erstveranlagung des Folgejahres möglich

  • Gesellschaftereinlage zur Vermeidung einer Bürgschaftsinanspruchnahme führt zu nachträglichen Anschaffungskosten auf GmbH-Beteiligung

Kapitalanleger

  • Kapitalertragsteuer: Steuererstattungen werden untersucht

  • Erstattung deutscher Steuern auf Kapitalerträge: Neuer amtlicher Antragsvordruck zu verwenden

  • Finanztransaktionssteuer: Bundesregierung weiter für Einführung "im europäischen Kontext"

  • Vom Arbeitgeber eingeräumte Genussrechte können zu Kapitalerträgen führen

  • Anteil von Share Deals ist gesunken

Immobilienbesitzer

  • Gemietete Wohnfläche kann frei vereinbart werden

  • Werbungskosten: Wohnungsverkauf und Wohnungsankauf sind steuerrechtlich zwei Paar Schuhe

  • Auch ein Investment kann zu einem steuerpflichtigen Verkaufserlös werden

  • Hauskauf: Rücktritt bei Schädlingsbefall im Gebälk trotz Gewährleistungsausschlusses möglich

Angestellte

  • Betriebsrat: Wird die Arbeitnehmervertretung falsch informiert, jubelt der Arbeitnehmer

  • Rabatte für Beschäftigte eines verbundenen Unternehmens bei Pkw-Kauf sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

  • Teilzeitarbeit: Mehrarbeitszuschläge schon bei proportional geringerer Arbeitsstundenzahl geschuldet

  • Arbeitsvertrag kann trotz tariflichen Schriftformgebots durch tatsächliches Handeln zustande kommen

  • Wohnsitz: So einfach wird man den deutschen Fiskus nicht los

Familie und Kinder

  • Beruf und Familie: Neue EU-Regeln sollen für bessere Vereinbarkeit sorgen

  • Personengesellschafter: Volles Elterngeld bei Gewinnverzicht während Bezugszeitraums

  • Kindergeldberechtigung scheitert bei Erkrankung des volljährigen Kindes nicht an fehlendem Bemühen um Ausbildungsplatz

  • Hörbehindertes Kind: Familiengericht zwingt hörbehinderte Eltern nicht zu Cochlea-Implantation

Arbeit, Ausbildung & Soziales

  • Jobcenter muss keinen Abiball finanzieren

  • Versicherte muss Kosten für Bluttaxi selbst tragen

  • Abmahnungen wegen Verteilung von Flyern sind aus Personalakte zu entfernen

  • Kündigung wegen Verweigerung von Telearbeit ist unwirksam

Bauen & Wohnen

  • Wohnraummietverhältnis: Fristlose Kündigung kann mit hilfsweise erklärter ordentlicher Kündigung verbunden werden

  • Anwohner müssen Mülltonnen zum Sammelplatz bringen

 Ehe, Familie & Erben

  • Erbschaftsteuer: Neue Richtlinien geplant

  • Zwei Testamente auf demselben Papierbogen können ein Berliner Testament sein

  • Arbeitsverhältnis durch Tod beendet: Erben haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung

  • Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke bei Erbschaftsteuer begünstigt

  • Erbrecht: "Durchgestrichene" Bedachte können durchaus noch begünstigt sein

  • Namensrecht: Verschwiegene Ehe in Marokko lässt Kinder namenslos werden

 Medien & Telekommunikation

  •  Filesharing über "Familienanschluss": Inhaber des Internetanschlusses haftet

  • Blogger und Influencer müssen in sozialen Medien wettbewerbsrechtliche Grenzen beachten

  • Unzulässige Telefonwerbung für Energielieferverträge: 300.000 Euro Bußgeld

Staat & Verwaltung

  • Steuerbefreiungen entfalten keinen Bestandsschutz

  • Doppelbesteuerungsabkommen: Vier Länder wollen Steuerverträge ändern

  • Panama Papers: Auswertung teils ernüchternd

  • Öffentlicher Weg: Nicht jede Treppe benötigt Geländer oder Handlauf

Bußgeld & Verkehr

  • Kfz-Zulassung künftig online möglich

  • Unzureichende Sicherung des Pkw gegen Wegrollen nicht grob fahrlässig

  • Betonpoller nicht ausreichend kenntlich gemacht: Gemeinde haftet für "Auffahrunfall"

  • Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen: "Fracke"-Berechnung anzuwenden

Verbraucher, Versicherung & Haftung

  • Ausländische Airline kann nach englischem Recht wirksam Rückerstattung tatsächlich nicht entstandener Gebühren und Steuern ausschließen

  • Versandapotheke darf Widerrufsrecht für Arzneimittel nicht generell ausschließen

  • Juweliere müssen angenommenen Schmuck nicht unbedingt versichern

Wirtschaft, Wettbewerb und Handel

  • Verkehrsrecht: Quark ist Käse – und hat mit Milch "nur indirekt zu tun"

  • Arzneimittel oder bloße Lebensmittelzubereitung: Angabe eines "Wirkmechanismus" nicht entscheidend

  • Verkauf rezeptfreier apothekenpflichtiger Medikamente über Amazon ist wettbewerbsrechtlich zulässig

  • Muster-Widerrufsbelehrung: Online-Händler müssen vorhandene Servicetelefonnummer angeben

  • Verkaufsverbot außerhalb der Ladenöffnungszeiten heißt nicht "nicht öffnen"

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Informationen Steuern Februar 2019

Alle Steuerzahler

  • Termine: Steuern und Sozialversicherung

  • Fehleranfälligkeit bei ELStAM-Bildung: Neues BMF-Schreiben soll abhelfen

  • Einkommensteuer: Reiche zahlen fast ein Drittel

  • Enteignung löst keine Spekulationssteuer aus

  • Besteuerungsrecht für "Drittstaateneinkünfte": Bei Ausübung

    DBA mit Quellenstaat zu berücksichtigen

Unternehmer

  • Refinanzierungszinsen für notleidende Gesellschafterdarlehen nicht als Werbungskosten abziehbar

  • Keine Verlustabzugsbeschränkung im Rahmen endgültiger Abwicklungsbesteuerung

  • Rangrücktritt führt nicht zwingend zum Passivierungsverbot

Kapitalanleger

  • Zweite Musterfeststellungsklage vor OLG Braunschweig wird nicht im Klageregister öffentlich bekannt gemacht

  • Kryptowährung bleibt erlaubnispflichtig

  • American Depository Receipts: BMF informiert über Steuerbescheinigungen auf inländische Aktien

  • Einziehung einer unter dem Nominalwert erworbenen Forderung auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen

Immobilienbesitzer

  • Gebäude auf verkauftem Grundstück abgebrannt: Versicherungsleistungen schmälern Kaufpreisforderung

  • Erschließungsbeiträge: Erhebung ohne klare zeitliche Grenze verfassungswidrig

  • Gebäudewertermittlung: Ermittlung des Einheitswerts mit "Staubdecken" versehenden Flachdachgebäudes

Angestellte

  • Besuch von Fußballspielen mit Geschäftsfreunden ist Arbeitslohn

  • Doppelte Haushaltsführung kann auch bei langjährig am Beschäftigungsort zusammen lebenden Ehegatten mit Kind vorliegen

  • Unfall auf dem Arbeitsweg bringt keine Entlastung bei den Krankheitskosten

  • Betriebsrente: Anwartschaften aus der Zeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses sind günstiger

Familie und Kinder

  • Streit um Kindesnamen: Übertragung des Namensbestimmungsrechts hat sich an Kindeswohl zu orientieren

  • Über seine Religion darf das Kind ab 14 mitentscheiden, aber...

  • Stiefkindadoption bei Leihmutterschaft nur im Ausnahmefall zulässig

  • Verlängerung der Elternzeit um drittes Lebensjahr des Kindes: Keine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich

Arbeit, Ausbildung & Soziales

  • Betriebsratswahlen: Kopierte Vorschlagsliste und elektronische Stimmauszählung sind zulässig

  • Pflegegeld muss nicht genau am ersten Kalendertag des Monats zur Verfügung stehen

  • Streikmobilisierung auf Firmenparkplatz kann zulässig sein

  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Eine gesuchte "Bürofee" kann auch ein Mann sein...

Bauen & Wohnen

  • Baulärm kann auch in Großstadt Mietminderung rechtfertigen

  • Wohnungseigentümergemeinschaft kann bei Betrieb eines Blockheizkraftwerks selbst gewerblich tätig sein

 Ehe, Familie & Erben

  • Berufstätigkeit wegen Pflege eines Angehörigen aufgegeben: Jobcenter darf Hartz-IV-Leistungen nicht zurückfordern

  • Verlorene Zahnprothese: Klinik muss Erben des Trägers nicht entschädigen

  • Unterhalt: Neue Düsseldorfer Tabelle

  • Zu neugieriges Kind beim Berliner Testament kann Anspruch komplett verlieren

 Medien & Telekommunikation

  • Preise für Anrufe innerhalb der EU werden gedeckelt

  • Berichterstattung über DFB-Nationalspieler: "Käpt’n Knutsch" erlaubt – Kussfotos verboten

  • Vodafone Kabel Deutschland verurteilt: Keine Auftragsbestätigungen ohne Bestellung

Staat & Verwaltung

  • EU-Steuerpolitik: EU-Kommission für schrittweise Abkehr von Einstimmigkeit

  • Bekanntgabe von Verwaltungsakten: Widerlegung der Zugangsvermutung bei Beauftragung privaten Postdienstleisters

  • Online-Verfahren bei Zivilprozessen würde Gesetzesänderung erfordern

Bußgeld & Verkehr

  • Fahrverbote sollen eingeschränkt werden

  • Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden

  • Mietwagen-App "UBER Black" ist unzulässig

Verbraucher, Versicherung & Haftung

  • Flugpreise dürfen nicht in jeder beliebigen Währung ausgewiesen werden

  • Benutzung erkennbar nicht gestreuten Weges schließt Anspruch auf Schmerzensgeld aus

  • Reiserecht: Sturz im Fitnessraum eines Kreuzfahrtschiffes bringt Kummer – und keinen Trost

  • Krankenkasse darf Lichtbild eines Versicherten nicht dauerhaft speichern Wirtschaft, Wettbewerb und Handel

Wirtschaft, Wettbewerb und Handel

  • Neue Pflichten für Online-Händler im Kampf gegen Umsatzsteuerausfälle: BMF veröffentlicht Vordruckmuster für Bescheinigung über steuerliche Erfassung

  • Verbraucherrecht: Immer noch keine Kenntnis über opt-in und opt-out

  • Trotz zu geringen Zuckergehalts: Lemonaid darf "Bio-Zitronen-Limonade" weiterhin als Limonade deklarieren

  • Markenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten: Neue Markenformen und geänderte Verfahren

    Impressum

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Informationen Steuern Januar 2019

Alle Steuerzahler

  • Termine: Steuern und Sozialversicherung

  • Grundsteuer: Scholz legt Reformvorschläge vor

  • Grundsteuer: Scholz legt Reformvorschläge vor

Unternehmer

  • Ordnungsgemäße Buchführung: Steuerzahlerbund fordert weniger Bürokratie

  • Umsatzsteuerheft erfüllt nicht Anforderungen an Aufzeichnungspflichten nach dem EStG

  • GbR und GmbH: Voraussetzungen umsatzsteuerlicher Organschaft

  • Vorsteuer aus Abrissleistungen kann bei unmittelbarem Zusammenhang des Abrisses mit künftigen (beabsichtigten) steuerfreien Ausgangsumsätzen ausgeschlossen sein

Kapitalanleger

  • Online-Banking: OLG Oldenburg rät zu Wachsamkeit

  • Cum-Fake-Geschäfte von Finanzinvestoren: Bundestagsfraktionen üben scharfe Kritik

  • vzbv kritisiert schwache Regeln für Finanzanlagenvermittler

Immobilienbesitzer

  • Abtretung von Ansprüchen gemäß "Mietpreisbremse" an Inkassogesellschaft bleibt umstritten

  • Überspannung eines Grundstücks mit Stromleitung: Entschädigung ist nicht steuerbar

Angestellte

  • Keine Lohnsteuerpauschalierung bei Gehaltsumwandlung

  • Insolvenzgeld bei sittenwidrigem Lohn nach üblicherweise gezahltem Tariflohn zu bemessen

  • Heimarbeit: Wegeunfall auf Rückweg von Kindergarten ausgeschlossen

Familie und Kinder

  • Vaterschaft nach Embryonenspende ist anfechtbar

  • Krippenplatz: Kündigungsfrist von sechs Monaten ohne Nennung hinreichender Gründe unwirksam

Arbeit, Ausbildung & Soziales

  • Gewerkschaftsausschluss muss umgehend oder darf gar nicht mehr erfolgen

  • Approbation nur bei Gleichwertigkeit außerhalb der EU erworbenen ärztlichen Ausbildungsnachweises

  • Unfallversicherung: Bei starker Arbeitsbelastung ist der exakte Unfallzeitpunkt nicht wichtig

Bauen & Wohnen

  • Mieterstrom für Genossenschaften soll möglich werden

  • Gefahrstoffverordnung: Nach Entfernung asbesthaltiger Bodenbeläge dürfen asbesthaltige Klebstoffreste nicht lediglich überdeckt oder versiegelt werden

  • Gefahrstoffverordnung: Nach Entfernung asbesthaltiger Bodenbeläge dürfen asbesthaltige Klebstoffreste nicht lediglich überdeckt oder versiegelt werden

 Ehe, Familie & Erben

  • Noch bestehende Ehe: Vaterschaftsanerkennung durch Dritten nicht möglich

  • Erbrecht: Nur was zum Zeitpunkt des Todes zum Nachlass gehört, kommt mit in den Pflichtteil

  • Mit einem Privattestament kommt man beim Grundbuchamt nicht weit

  • Trennung und Scheidung - wer bekommt den Hund?

  • Grenzüberschreitende Familienstreitigkeiten: EU-Justizminister einigen sich auf besseren Schutz der Kinder

 Medien & Telekommunikation

  • Ausschüttungspraxis von Verwertungsgesellschaften: Unzulässige Verfassungsbeschwerde

  • Presse hat keinen Anspruch auf tagesaktuelle Pressemitteilungen

Staat & Verwaltung

  • Verfassungsbeschwerde kann nicht per De-Mail eingereicht werden

  • Steuergerechtigkeit hält Gesellschaft zusammen

  • Vorbehaltsaufgabe der Steuerberater: Verstoß gegen EU-Recht?

  • Entschädigungen an ehrenamtliche Richter: Einkunftsart und Steuerbefreiung

Bußgeld & Verkehr

  • Ahndung aufgrund Verkehrskontrolle erst nach Erreichen des privaten Parkplatzes rechtmäßig

  • Verkehrsrecht/ Kfz-Haftpflicht: Wenn gleich drei Linksabbieger-Regeln missachtet werden...

  • Betrieb von Dieselfahrzeugen mit "Schummelsoftware" darf untersagt werden

Verbraucher, Versicherung & Haftung

  • Krankenversicherung darf Patienten auf vermuteten ärztlichen Behandlungsfehler hinweisen

  • Waschstraßenautomatik: Fehlender Hinweis auf einzuschaltende Zündung begründet Haftung

  • Berufsunfähigkeitsversicherung: Unrichtige oder unvollständige Angaben können Versicherungsschutz kosten

 Wirtschaft, Wettbewerb und Handel

  • Verbraucherschutz: Schockbilder müssen an der Kasse nicht gezeigt werden

  • Veröffentlichung mehrerer Verkaufsanzeigen auf Website begründet nicht unbedingt Gewerbebetrieb

  • Stromanbieter: Abwerben mit Nennung niedrigen monatlichen Abschlagsbetrages kann irreführend sein

  • Eiscafe ist kein "Laden"

 

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